9212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2014 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen

Mit Guernsey besteht aufgrund des Steueroasencharakters kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Abschluss eines solchen Abkommens wird aus rechtspolitischer Sicht nicht für zweckmäßig erachtet. Da sich Österreich jedoch zur Erfüllung des neuen OECD-Standards hinsichtlich steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft (Bankauskünfte) verpflichtet hat, erscheint der Abschluss eines Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Guernsey auch im österreichischen Interesse gelegen.

Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musters für bilaterale Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates  in seiner Sitzung am 22. Juli 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Lampel.

An der Debatte beteiligte Bundesrat Marco Schreuder.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael Lampel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2014 07 22

                                 Michael Lampel                                                                    Edgar Mayer

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender