9242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Oktober 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 unter anderem durch Änderungen in den §§ 49 ff. Jurisdiktionsnorm jene Wertgrenze, die für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte und der Landesgerichte für Zivilprozesse erster Instanz maßgeblich ist, angehoben wurde. Das 2. Stabilitätsgesetz 2012 sah eine schrittweise Anhebung der Wertgrenze von 10.000 Euro auf 15.000 Euro mit 1.1.2013, auf 20.000 Euro mit 1.1.2015 und auf 25.000 Euro mit 1.1.2016 vor. Die Anhebung der Wertgrenze wurde damit begründet, dass seit der letzten substantiellen Anhebung der Streitwertgrenzen im Zivilverfahren von damals 100 000 S auf 130 000 S rund 14 Jahre vergangen wären und allein durch die zwischenzeitliche Geldentwertung eine Anhebung um mehr als 30% indiziert sei. Durch die Geldentwertung sei auch eine schleichende Verlagerung von Verfahren hin zu den im Bereich der Richter/innen um 13 bis  15 Prozentpunkte höher ausgelasteten Landesgerichten erfolgt. Die Anhebung der Wertgrenze diene daher sowohl einem Ausgleich der Geldentwertung als auch einem Ausgleich der Auslastung zwischen Bezirks- und Landesgerichten in Zivilsachen, bilde aber auch einen wesentlichen Aspekt zur Stärkung der bezirksgerichtlichen Strukturen. Für die Anhebung der Wertgrenze in drei Stufen sprächen die effizienteren Steuerungs- und Begleitmöglichkeiten des Controllings über einen längeren Zeitraum. Speziell die Auswirkungen im Rechtsmittelbereich der Oberlandesgerichte und Landesgerichte sowie die Folgen für den Kanzleibereich der Landesgerichte könnten hiedurch besser koordiniert, evaluiert und unter Einbeziehung der beteiligten Stellen vorbereitet werden. Der Ausgleich der Geldentwertung konnte bereits durch die seit 1.1.2013 anwendbare erste Anhebung der Wertgrenze weitestgehend erreicht werden. Das Controlling hat ergeben, dass angesichts der Anfallsentwicklung auch der angestrebte Ausgleich der unterschiedlichen Auslastung zwischen Bezirks- und Landesgerichten in Zivilsachen zum weit überwiegenden Teil bereits mit der ersten Anhebung der Wertgrenze erreicht werden konnte. Daher sollen die weiteren beiden mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 bereits in Kraft gesetzten Anhebungen der Wertgrenze, die freilich erst mit 1.1.2015 und dem 1.1.2016 anzuwenden gewesen wären, entfallen und die Wertgrenze von 15.000 Euro über den 1.1.2015 hinaus gelten.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. November 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ingrid Winkler.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Hermann Brückl und Mag. Klaus Fürlinger.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ingrid Winkler gewählt.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 11 04

                                 Ingrid Winkler                                                                 Christian Füller

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender