9284 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (16. Novelle zum NVG 1972)

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Ing. Waltraud Dietrich, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen haben dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 20. November 2014 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise - wie folgt begründet:

„Durch die im Entwurf vorliegende Novelle sollen zahlreiche Adaptierungen und Aktualisierungen im Notarversicherungsgesetz 1972 vorgenommen werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

-       Änderung des Abkürzung des Kurztitels des Gesetzes von ‚NVG 1972‘ zu ‚NVG‘;

-       Statuierung, dass Notar-Partnerschaften einen Einkommensteuerfeststellungsbescheid vorzulegen haben;

-       Klarstellung, dass eine Neuberechnung der Beiträge nach § 14 Abs. 2 NVG nur bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erfolgt;

-       Neuregelung der Pensionsanpassung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise;

-       Entfall der Bestimmung über das Zusammentreffen von Pensionsansprüchen;

-       Klarstellung, dass der Anspruch auf Waisenpension (Kinderzuschuss) mit dem Ende der Kindeseigenschaft erlischt;

-       Vornahme von Anpassungen an das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz;

-       Einführung eines Zurückhalterechtes von Leistungen durch die Versicherungsanstalt bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht;

-       Entfall des Begriffes ‚Vormundschaftsgericht‘;

-       Festlegung, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen auch dann zurückgefordert werden können, wenn der Bezug durch Verletzung von Auskunftspflichten herbeigeführt wurde;

-       Herstellung einer gleichwertigen Bezugsberechtigung für die Eltern im Fall des Todes von Anspruchsberechtigten;

-       Ausweitung der überweisungsfähigen Zeiten;

-       Berechnung von Zusatzpensionen auch unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen auf Grund ‚überwiesener Zeiten‘;

-       Entfall der Kürzungsregelung bei Eintritt nach dem 35. Lebensjahr;

-       Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles nur dann, wenn die Versicherungsanstalt von diesem binnen sechs Monaten Kenntnis erlangt hat;

-       Entfall der Vergleichsberechnung;

-       Schaffung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres;

-       Entfall der Bestimmung über die Vertretungspflichten bei zeitweiser Verhinderung;

-       Entfall der Anrechnung der Zeit der Weiterführung der Geschäfte auf die neue Amtsperiode sowie Normierung, dass die Geschäfte von den bisherigen Amtsinhaber/inne/n nur bis zur Wahl des neuen Vorstands weiterzuführen sind;

-       Entfall der Verpflichtung, den Beginn der Frist für die Auflage der Erfolgsrechnungen in der Wiener Zeitung kundzumachen;

-       Angleichung der Bestimmung über die Vermögensanlage an das ASVG;

-       Entfall des Erfordernisses der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen bei genehmigungsbedürftigen Veränderungen von Vermögensbeständen;

-       Normierung, dass als Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben eine Beitragssatzanhebung und nachfolgend eine Anhebung des Pensionsbeitrages in Betracht kommen;

-       Aufhebung der Einschränkung, wonach nur der/die leitende Angestellte der Versicherungsanstalt dem Vorstand dienstrechtlich unterstellt ist;

-       Aufhebung der Bestimmungen betreffend den Anpassungsfaktor für das Jahr 1972 und betreffend die Witwenpension bei Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett.“

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Richard Wilhelm.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Edgar Mayer und Rene Pfister.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Richard Wilhelm gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2014 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 12 16

                                Richard Wilhelm                                                             Inge Posch-Gruska

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende