9407 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Art. 1 der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden, (764 d.B.), wird wie folgt geändert:

„1. § 1 lautet:

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist – im Sinne des Vorsorgeprinzips – die Koordinierung der Agrar- und Umweltpolitik zur Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen, um die natürlichen Lebensgrundlagen, die biologische Vielfalt sowie die bäuerliche Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der ökologischen Verträglichkeit, regionalen Ausgewogenheit und Bedachtnahme auf die Berggebiete und sonstige benachteiligte Gebiete zu erhalten.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Aufgabe des Beirats ist die Abstimmung in Grundsatzfragen zur mittel- und langfristigen österreichischen Anbaupolitik in agrar- und umweltpolitischen Belangen sowie die Erörterung und Entwicklung von nationalen Strategien zur weiteren Sicherstellung der Gentechnikfreiheit im Anbau in Österreich unter Anwendung der Möglichkeiten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/412 (ABl. L 68/1 vom 13.03.2015).“

3. In § 2 Abs. 3 Z 2 entfällt das Zitat „(ABl. L 68/1 vom 13.03.2015)“.

4. In § 2 Abs. 3 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; § 2 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Erarbeitung von konkreten Empfehlungen und die Auswahl der jeweiligen Maßnahmen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG zum Zweck einer effizienten Umsetzung.“

5. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Dem Beirat haben überdies jeweils ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Umweltbundesamtes und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie ein Vertreter des Ökobüros, des Umweltdachverbandes, der ARGE Gentechnik-frei und der Saatgutwirtschaft anzugehören. Die Vertreter des Umweltbundesamtes und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie die Vertreter des Ökobüros, des Umweltdachverbandes, der ARGE Gentechnik-frei und der Saatgutwirtschaft verfügen im Beirat über kein Stimmrecht. Zur fachlichen Beratung einzelner spezifischer Themen können weitere Experten und Interessenvertretungen beigezogen werden.“

6. Die Überschrift des § 3 lautet:

„Maßnahmen zur Gentechnikvorsorge“

7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „insbesondere“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

8. In § 3 erhält der bisherige Abs. „(3)“ die Bezeichnung „(4)“; § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Weitere spezifische Gründe, die angeführt werden können:

           1. die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind,

           2. die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten.“

9. § 3 Abs. 4 werden folgende Abs. „(5)“ bis „(7)“ angefügt:

„(5) Wenn Gründe nach Abs. 2 oder Abs. 3 für das gesamte Bundesgebiet zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Zustimmung des Beirates gemäß § 2 durch Verordnung den Anbau zu untersagen. Die Untersagung kann gemäß Art. 26b Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG auch eine Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO umfassen.

(6) Wird der Anbau einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO gemäß Abs. 5 durch Verordnung untersagt, so können die Begründungen auch für jede weitere in der EU zugelassene GVO-Sorte dieser Pflanze oder dieses Merkmals herangezogen werden.

(7) Im Falle der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 5 tritt diese vollständig an die Stelle von Anbauverboten nach Abs. 1; diese ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zu vollziehen.“  “

 

Art. 2 der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden, (764 d.B.), wird wie folgt geändert:

 

„Nach „Artikel 2“ wird folgende Überschrift angefügt:

„Änderung des Sortenschutzgesetzes“