9410 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates, der die Schaffung eines Sozialbetrugs-bekämpfungsgesetzes vorsieht, wird die Zusammenarbeit der vom Sozialbetrug betroffenen und dessen Bekämpfung zuständigen Einrichtungen intensiviert. Weiters wird ein Instrumentarium zur Feststellung der Eigenschaft eines Unternehmens als Scheinunternehmen geschaffen. Die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf bei Scheinunternehmen als Dienstnehmer angemeldeten Personen finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Diese Konsequenzen zielen darauf ab, ein (vermeintliches) Versicherungsverhältnis – inklusive reiner Scheinanmeldungen tatsächlich nicht beschäftigter Personen – zum Scheinunternehmen zu beenden und den wahren Dienstgeber zu eruieren.

Von besonderer Bedeutung ist die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse im Dienstgeberbereich – wobei die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse bereits ein entsprechendes Instrumentarium initiiert hat –, die sich mit bestimmten Aspekten des Sozialbetrugs wie etwa Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten auseinanderzusetzen hat.

Des Weiteren wird die BUAK ermächtigt, alle nach dem Bundesvergabegesetz 2006 in der Baustellendatenbank zu erfassenden Daten zu verarbeiten. Diese Daten betreffen u.a. die gesamte Auftragnehmerkette. Darüber hinaus sieht der gegenständliche Beschluss des Nationalrates die Verpflichtung der bargeldlosen Zuschlagsleistung und eine Änderung beim Überbrückungsgeld vor.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Juli 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Rene Pfister.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Edgar Mayer, Rene Pfister, Monika Mühlwerth und Ing. Bernhard Ebner, MSc.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Rene Pfister gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 07 21

                                    Rene Pfister                                                                 Inge Posch-Gruska

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende