9467 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Oktober 2015 betreffend Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Änderung des am 18. Oktober 1962 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg werden gegenwärtig durch das am 18. Oktober 1962 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 54/1964, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 7. Juli 2009 samt Notenwechsel, BGBl. III Nr. 58/2010, geschützt.

Auf Grund des Österreich-Berichtes des Global Forum on Transparency and Exchange of Information, welcher im September 2011 nach der Phase 1-Prüfung Österreichs durch die Peer Review Group veröffentlicht wurde, besteht der Bedarf einer Anpassung des Artikels 24 des Abkommens („Informationsaustausch“) durch Änderung von Absatz 2 Buchstabe e) in den Noten zum Abänderungsprotokoll vom 7. Juli 2009, BGBl. III Nr. 58/2010. Durch den Beschluss des Nationalrates betreffend den gegenständlichen Notenwechsel wird der OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft hergestellt.

Da durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
27. Oktober 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Heger.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Peter Oberlehner.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Heger gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Oktober 2015 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2015 10 27

                                    Peter Heger                                                                    Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender