9490 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 11.12.2015

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1           Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015)

Artikel 2           Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 3           Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 4           Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 5           Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Artikel 6           Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 7           Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 8           Änderung des das Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen

Artikel 9           Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriff der Stiftung und des Fonds

§ 3

Name

§ 4

Gründer

§ 5

Geschäftsführung und Vertretung

2. Abschnitt
Errichtung und Entstehung

§ 6

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

§ 7

Gründungserklärung

§ 8

Zulässigkeit der Errichtung

§ 9

Anzeige der Errichtung

§ 10

Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist

§ 11

Änderung der Gründungserklärung, der organschaftlichen Vertreter oder des Sitzes

§ 12

Errichtung von Todes wegen

§ 13

Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators

§ 14

Behörden und Verfahren

§ 15

Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds

3. Abschnitt
Organe

§ 16

Allgemeines

§ 17

Stiftungs- oder Fondsvorstand

§ 18

Rechnungsprüfer

§ 19

Stiftungs- oder Fondsprüfer

§ 20

Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit

§ 21

Aufsichtsorgan

4. Abschnitt
Stiftungs- und Fondsregister

§ 22

Führung und Inhalt

§ 23

Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten

5. Abschnitt
Beendigung

§ 24

Ende der Rechtspersönlichkeit

§ 25

Umwandlung von Stiftungen in Fonds

§ 26

Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz

§ 27

Auflösung

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

Übergangsbestimmung

§ 29

Vollziehung

§ 30

Verweisungen

§ 31

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 32

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von den Ländern autonom verwaltet wurden.

(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

Begriff der Stiftung und des Fonds

§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.

(2) Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen.

(3) Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gefördert wird.

(4) Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO).

Name

§ 3. Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Stiftung“ oder „Fonds“ ohne Abkürzung enthalten.

Gründer

§ 4. (1) Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.

(2) Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.

Geschäftsführung und Vertretung

§ 5. (1) Mit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.

(2) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(3) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.

(4) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(5) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist

           1. die Zustimmung des Aufsichtsorgans,

           2. wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und

           3. wenn kein Stiftungs- oder Fondprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer

notwendig.

2. Abschnitt

Errichtung und Entstehung

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

§ 6. (1) Zur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.

(2) Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.

Gründungserklärung

§ 7. (1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,

           2. die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,

           3. den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,

           4. den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,

           5. die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,

           6. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,

           7. eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe

                a) der Funktion,

               b) des Namens,

                c) des Geburtsdatums,

               d) des Geburtsortes sowie

                e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),

           8. Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),

           9. sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe

                a) der Funktion,

               b) des Namens,

                c) bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

               d) bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

                e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jeden Rechnungsprüfer (§ 18),

         10. Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),

         11. sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe

                a) der Funktion,

               b) des Namens,

                c) bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

               d) bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

                e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),

         12. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),

         13. sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe

                a) der Funktion,

               b) des Namens,

                c) des Geburtsdatums,

               d) des Geburtsortes sowie

                e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21),

         14. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),

         15. Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,

         16. Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie

         17. den Kreis der Begünstigten.

(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

           1. die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,

           2. Bestimmungen über die Dauer des Fonds,

           3. Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,

           4. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen StiftungsStiftung- und Fondsorganen,

           5. über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,

           6. Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,

           7. den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie

           8. Regelungen über den Rechtsnachfolger.

Zulässigkeit der Errichtung

§ 8. (1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn

           1. die Gründungserklärung dem § 7 entspricht,

           2. der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist,

           3. das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient,

           4. das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und

           5. das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.

(2) Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.

Anzeige der Errichtung

§ 9. (1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.

(2) Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23 innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.

(3) Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt Wien 1/23 dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist

§ 10. (1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn

           1. Zweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder

           2. der Nachweis gemäß § 8 Abs. 2, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 entsprechen, nicht erbracht wird.

(2) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Abs. 1 gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß § 22 Abs. 2 notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

Änderung der Gründungserklärung

§ 11. (1) Die §§ 1 bis 10 gelten sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung. Ein Registerauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Gründungserklärung der Registerstand geändert hat.

(2) Eine Änderung des Zwecks ist nur dann zulässig, wenn

           1. dies in der Gründungserklärung vorgesehen ist oder

           2. der ursprüngliche Gründungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, wobei der Gründerwille nicht außer Acht gelassen werden darf.

(3) Die Stiftung oder der Fonds hat bei einer Änderung der Gründungserklärung alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe der Funktion, des Namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns und des Endes der Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt zu geben.

(4) Die Stiftung oder der Fonds hat der Stiftungs- und Fondsbehörde auch jede Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

(5) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat Änderungen der Gründungserklärungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Diese sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

Errichtung von Todes wegen

§ 12. (1) Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.

(2) Liegt eine solche Gründungserklärung vor, so sind die gegebenenfalls bestellten ersten organschaftlichen Vertreter im Verlassenschaftsverfahren zu verständigen, die die Anzeige der Errichtung vorzunehmen und erforderlichenfalls für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen haben.

(3) Wurden in der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds von Todes wegen keine organschaftlichen Vertreter bestimmt oder stimmen diese ihrer Bestellung nicht zu, so ist auf Antrag oder von Amts wegen durch die Stiftungs- und Fondsbehörde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu veranlassen und wird dieser als Stiftungs- oder Fondskurator tätig. Dieser hat

           1. für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds und die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Sorge zu tragen,

           2. erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie

           3. bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten.

(4) Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Der Finanzprokuratur kommt im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.

Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators

§ 13. (1) Ein Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn

           1. die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder

           2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder

           3. die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder

           4. die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oderbzw. nachbestellt werden kann.

(2) § 12 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Behörden und Verfahren

§ 14. (1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.

(3) Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hierzu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem in der Gründungserklärung angegebenen Sitz.

Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds

§ 15. (1) Die Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.

(2) Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.

3. Abschnitt

Organe

Allgemeines

§ 16. Organe der Stiftung oder des Fonds sind insbesondere:

           1. der Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17),

           2. die Rechnungsprüfer (§ 18),

           3. der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19) und

           4. das Aufsichtsorgan (§ 21).

Stiftungs- oder Fondsvorstand

§ 17. (1) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.

(2) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.

(3) Dem Stiftungs- oder Fondsvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung oder des Fonds vorbehalten sind.

Rechnungsprüfer

§ 18. (1) Wenn

           1. weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch

           2. ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,

sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen.

(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer

           1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und

           2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)

zu bestellen.

(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.

Stiftungs- oder Fondsprüfer

§ 19. (1) Die Gründer können einen Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellen.

(2) Stiftungen und Fonds, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen, haben mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen.

(3) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses den Stiftungs- oder Fondsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, ist der Stiftungs- oder Fondsprüfer

           1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und

           2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)

zu bestellen.

(4) Im Falle des Abs. 3 Z 2 darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.

(5) Zum Stiftungs- oder Fondsprüfer dürfen nur

           1. Wirtschaftsprüfer oder

           2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder

           3. Revisoren im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997,

bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des § 271 UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 UGB.

(6) Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß § 20 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.

Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit

§ 20. (1) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Stiftung oder des Fonds rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen der Stiftung oder des Fonds entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Stiftungs- oder Fondsvorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder einen Jahresabschluss samt Vermögensübersicht zu erstellen.

(2) Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben die Finanzgebarung der Stiftung oder des Fonds im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungs- oder Fondsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Stiftung oder des Fonds aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 5 Abs. 5), ist besonders einzugehen.

(4) Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben den Prüfbericht nach Erstellung unverzüglich an den Stiftungs- oder Fondsvorstand sowie an das Aufsichtsorgan zu übermitteln. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die von den Rechnungsprüfern oder vom Stiftungs- oder Fondsprüfer aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Aufsichtsorgan hat die Umsetzung zu überwachen.

(5) Bei groben Pflichtverletzungen haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer das Aufsichtsorgan zu informieren und dem Stiftungs- oder Fondsvorstand aufzutragen, binnen sechs Monaten ab Benachrichtigung die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Wird dem nicht entsprochen, haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer dies der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen. Diese hat den Stiftungs- oder Fondsvorstand abzuberufen und den Gründer mit der Neubestellung zu beauftragen. Einem Rechtsmittel gegen die Abberufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand von Stiftungen oder Fonds, bei denen die gewöhnlichen Ausgaben oder die Ausschüttungen jährlich in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro sind, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die §§ 190 bis 216, 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239 Abs. 1 und 2 sowie § 243 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.

(7) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss samt Vermögensübersicht, den Prüfbericht sowie einen Tätigkeitsbericht bis spätestens neun Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln.

(8) Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oderbzw. der Jahresabschluss sind zudem dem Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.

Aufsichtsorgan

§ 21. (1) Die Gründer können in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 1) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.

(2) Die Gründer haben jedenfalls ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn

           1. die Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oder

           2. die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder

           3. die Stiftung oder der Fonds

                a) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 244 Abs. 1 UGB einheitlich leitet (Abs. 3) und

               b) die Zahl der Arbeitnehmer (Abs. 4) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt.

(3) Einheitliche Leitung im Sinne des Abs. 2 Z 3 lit. a ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,

           1. die Mehrheit der Stimmrechte bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) auszuüben oder

           2. die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw. abzuberufen oder

           3. einen beherrschenden Einfluss auszuüben.

(4) Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.

(5) Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß § 13 zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.

(6) Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.

(7) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand kann das Aufsichtsorgan abberufen, wenn

           1. die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind und

           2. das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 vorgesehen ist.

(8) Dem Stiftungs- und Fondsregister sind zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen:

           1. die Einrichtung des Aufsichtsorgans,

           2. die Mitglieder des Aufsichtsorgans samt Vertretungsbefugnis,

           3. das Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Z 2 sowie

           4. die Abberufung des Aufsichtsorgans.

(9) Die Aufgaben des Aufsichtsorgans sind insbesondere:

           1. die Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung,

           2. die Überwachung der Einhaltung der Satzung der Stiftung oder des Fonds,

           3. die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß § 20 Abs. 4,

           4. die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß § 18 Abs. 2,

           5. die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß § 19 Abs. 3,

           6. die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß § 20 Abs. 5, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes,

           7. die Entscheidung über die Aufnahme oder Abwahl von Mitgliedern, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde,

           8. die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands, sofern die Gründungserklärung nicht anderes vorsieht,

           9. die Vertretung der Stiftung oder des Fonds gegenüber dem Stiftungs- oder Fondsvorstand,

         10. die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des § 5 Abs. 5,

         11. die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Abs. 10),

         12. die Mitteilung an dasdie Stiftungs- oder Fondsregisterund Fondsbehörde gemäß Abs. 8,

         13. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Abs. 11 sowie

         14. sonstige durch die Gründungserklärung übertragene Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind.

(10) Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt § 95 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.

(11) Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 getroffen haben.

(12) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, sowie § 25 Abs. 2 des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Abs. 2 Z 3 einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des § 132 Abs. 1 ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.

4. Abschnitt

Stiftungs- und Fondsregister

Führung und Inhalt

§ 22. (1) Der Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.

(2) Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:

           1. den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,

           2. Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,

           3. den Kreis der Begünstigten,

           4. die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,

           5. die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,

           6. Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie

           7. die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verwenden.

Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten

§ 23. (1) In das Stiftungs- und Fondsregister sind die Entstehung einer Stiftung oder eines Fonds sowie unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder der Erklärungen einzutragen, mit dem die im Abs. 3 angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind solche Eintragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

(2) Das Stiftungs- und Fondsregister ist dauernd aufzubewahren.

(3) Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 14 zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörden haben alle Angaben, die in das Stiftungs- und Fondsregister aufzunehmen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Von der erfolgten Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister sind die Stiftungs- und Fondsbehörden sowie die Stiftungen und Fonds zu verständigen.

5. Abschnitt

Beendigung

Ende der Rechtspersönlichkeit

§ 24. Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung oder eines Fonds endet mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert die Stiftung oder der Fonds die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.

Umwandlung von Stiftungen in Fonds

§ 25. (1) Stiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, aber durch die Verwendung des Vermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist, sofern dem Gründerwillen nichts anderes entspricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Gründungserklärung zu erfolgen. Auf diese Änderung der Gründungserklärung ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

(3) Über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus kann eine Umwandlung nach den in der Gründungserklärung vorgesehenenvorgesehen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Z 6) erfolgen.

(4) Umwandlungen nach Abs. 1 sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Fonds nach diesem Bundesgesetz weiter.

Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz

§ 26. (1) Stiftungen, die nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Gründungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen.

(2) § 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. auch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzung des Abs. 1 erster Satz gegeben ist und

           2. die Frist des § 9 Abs. 2 nicht gilt.

(3) Der Stiftungsbehörde sind die Gründungserklärung und der Stiftungsvorstand bekanntzugeben. Die Stiftungsbehörde kann erklären, dass die Umwandlung nicht gestattet ist. Bei der Entscheidung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Gründungserklärung dem Zweck der Stiftung Rechnung getragen wird. § 10 gilt sinngemäß.

(4) Umwandlungen nach Abs. 1 sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Stiftung nach diesem Bundesgesetz weiter.

Auflösung

§ 27. (1) Stiftungen und Fonds sind auf Antrag aufzulösen, wenn

           1. die in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder

           2. der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreicht werden kann oder

           3. der Gründer die Gründung widerruft oder

           4. das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des § 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, ist.

(2) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen.

(3) Darüber hinaus hat die Stiftungs- und Fondsbehörde die Stiftung oder den Fonds aufzulösen, wenn

           1. die Tätigkeit der Stiftung oder des Fonds Strafgesetzen zuwiderläuft oder

           2. der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder

           3. den Vorgaben des § 28 nicht entsprochen wird.

(4) Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung oder des Fonds kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

(5) Abgesehen von jenen Fällen, in denen bereits ein Insolvenzverfahren über das Stiftungsvermögen eröffnet wurde, hat die Abwicklung nach den in der Gründungserklärung für den Fall der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes vorgesehenen Verfügungen über das verbleibende Vermögen zu erfolgen.

(6) Die Auflösung ist dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und in dieses einzutragen.

(7) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Gläubiger der Stiftung oder des Fonds unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. § 213 des Aktiengesetzes 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Stiftung oder des aufgelösten Fonds ist dem Letztbegünstigten zu übertragen und in Ermangelung eines solchen für vergleichbare Zwecke heranzuziehen. Soweit in der Gründungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, teilen mehrere Letztbegünstigte zu gleichen Teilen.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 28. (1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die

           1. den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen,

           2. in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und

           3. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,

gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist § 9 nicht anzuwenden.

(2) Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (§ 7) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde vorzulegen. § 10 gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013.

(3) Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundeskanzler mit Bescheid festzustellen.

Vollziehung

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich Stiftungen und Fonds nach § 14 Abs. 3 der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister,

           2. hinsichtlich der §§ 5, 16 bis 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 6, 21 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Abs. 7 der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich der §§ 20 Abs. 5 sowie 21 Abs. 8 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           4. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen,

           5. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 dritterzweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           6. hinsichtlich des § 28 Abs. 3 der Bundeskanzler sowie

           7. darüber hinaus der Bundesminister für Inneres.

Verweisungen

§ 30. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Sofern in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, außer Kraft. Auf die Fälle des § 28 Abs. 2 letzter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, weiterhin anzuwenden.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4a Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a) durch die in Abs. 4a genannten Einrichtungen.“

2. In § 4a Abs. 3 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. xx /2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn diese

                a) nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,

               b) seit mindestens drei Jahren nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und

                c) die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1, 2 und 3 bis 6 sind.

Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;“

3. In § 4a Abs. 4 lautet die lit. a wie folgt:

              „a) die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes;“

4. Nach § 4a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:

           1. Die Körperschaft erhält

                a) eine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder

               b) eine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.

           2. Die Körperschaft erhält mindestens alle zwei Jahre eine solche Förderung, wobei Förderungen in den Zeiträumen, die von der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Falle der erstmaligen Beantragung der Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannten Liste (Abs. 8) nicht umfasst sind, unbeachtlich sind.

           3. Die Förderung (Z 1) ist in der Transparenzdatenbank im Tätigkeitsbereich „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.“

5. In § 4a Abs. 7 Z 1 wird nach dem Verweis „Abs. 4 lit. d“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Abs. 4a“ eingefügt.

6. In § 4a Abs. 7 Z 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 3 Z 4 bis 6“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Abs. 4a“ eingefügt.

7. In § 4a Abs. 8 Z 1 wird der Verweis „Abs. 3 Z 6 und Abs. 5 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 3 Z 6, Abs. 4a und Abs. 5 Z 1 bis 3“ ersetzt.

8. In § 4a Abs. 8 Z 1 lit. b wird der Verweis „Abs. 2 Z 1 und 3“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 1, 3 und 5“ ersetzt.

9. Dem § 4a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Zur sachverständigen Beurteilung gemeinnütziger Forschungstätigkeiten im Sinne des Abs. 2 Z 1 von Körperschaften und Einrichtungen gemäß Abs. 3 Z 4 bis 6 kann der Rat für Forschung und Technologieentwicklung durch das Finanzamt Wien 1/23 beigezogen werden. Der Umfang und die Durchführung der Tätigkeit dieses Forschungsbeirates sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundeskanzler zu regeln.“

10.  Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:

„Zuwendungen zur Vermögensausstattung

§ 4b. (1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden VermögensausstattungVermögens-ausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen derdes §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:

           1. Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendetenzu-gewendeten Vermögenswerte spätestens mit innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des dritten Jahres nach dem KalenderjahrKalenderjahres des Zuflusses dieserder Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 2010% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.

           2. Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.

           3. Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 hervorgehen.

           4. Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 3 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.

           5. Abzugsfähig sind die erstmalige Zuwendung sowie weitere Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden. Dabei gilt:

                a) Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 500 000 Euro begrenzt.

               b) ImIn jedem Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des GewinnsGewinnes vor berücksichtigung Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.

                 c c)        Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen oder sich erhöhen.

               d) Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß lit. b oder lit. c nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

(2) Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie

           1. entgegen Abs. 1 Z 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder

           2. die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 1 Z 2 verwendet oder

           3. innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung

                a) die Erträge nicht ausschließlich gemäß Abs. 1 Z 1 verwendet oder

               b) in der in § 4a Abs. 7 Z 1 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.

(3) Ist der auf Grund von Abs. 2 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.“

11. In § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a wird der Verweis „§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4“ ersetzt.

12. In § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b wird der Verweis „§ 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 1 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

         „8. Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung) im Sinne des § 4b, soweit diese zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

                a) im Kalenderjahr der erstmaligen Zuwendung und den folgenden vier Kalenderjahren insgesamt den Betrag von 500 000 Euro und

               b) im Kalenderjahr der jeweiligen Zuwendung 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte

nicht übersteigen. Die Bestimmungen des § 4b gelten entsprechend.“

14. In § 18 Abs. 8 wird der Verweis „Abs. 1 Z 7“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 7 und 8“ ersetzt.

15. § 94 Z 6 lit. e lautet:

              „e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind, der Empfänger unter § 4a fällt oder Zuwendungen gemäß § 4b vorliegen.“

16. In § 124b werden nach der Z 271 folgende Ziffern eingefügt:

     „272. § 4a Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 7 Z 1 und 2 und Abs. 8, § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a und b sowie § 94 Z 6 lit. e in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xx/2015, sind erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Im Jahr 2016 gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 8 Z 1 an Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 5 (der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeiten) verfolgen, Folgendes:

                a) Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.

               b) Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 30. Juni 2016 vorgelegt werden.

                c) Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt Wien  1/23 bis längstens 31.  Oktober 2016 in der Liste gemäß § 4a Abs.  7 Z  1 zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1.  Jänner 2016 Wirkung.

       273. § 4a Abs. 9 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Zur sachverständigen Beurteilung gemeinnütziger Forschungstätigkeiten im Sinne des § 4a Abs. 2 von Körperschaften und Einrichtungen, denen eine zum 31. Dezember 2015 wirksame Spendenbegünstigung gemäß § 4a erteilt wurde, ist der Rat für Forschung und Technologieentwicklung durch das Finanzamt Wien 1/23 beizuziehen.

       274. § 4b und § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind anzuwenden, wenn die erstmalige Zuwendung gemäß § 4b Abs. 1 Z 5 nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 getätigt wird. § 18 Abs. 8 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. XX/2015 ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 8“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. Nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigte Zuwendungen gemäß § 4a oder § 4b oder § 18 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 können von den Einkünften gemäß Abs. 3 und 4 als Sonderausgabe abgesetzt werden. Dabei ist der Abzug nur bis zu einem Betrag von 10% der Einkünfte gemäß Abs. 3 und 4 sowie unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß § 4b zulässig.“

3. § 21 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 erster oder dritter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind, der Empfänger unter § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt oder Zuwendungen gemäß § 4b des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.“

4. In § 26c werden nach der Z 58 folgende Z 59 und 60 angefügt:

       „59. § 8 Abs. 4 Z 1 und § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.

         60. § 21 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xx/2015, ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.“

Artikel 4

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2a folgende Z 3 eingefügt:

         „3. der unentgeltliche Erwerb eines Grundstückes durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen.“

2. In § 18 wird nach dem Abs. 2p folgender Abs. 2q eingefügt:

„(2q) § 3 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.“

Artikel 5

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 entfällt die Wortfolge „unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen“.

b) In Z 3 wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz des“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß“ ersetzt.

2. In § 5 wird nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:

         „6. § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.“

Artikel 6

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b eingefügt:

§ 40a. Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie

           1. Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs. 3 bis 6 und des § 4b EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft zuwendet,

           2. Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Körperschaften erbringt, deren Tätigkeit dieselben Zwecke wie die leistungserbringende Körperschaft fördert.

§ 40b. Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie Mittel für Stipendien und Preise für der Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben oder für der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben sowie für damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen oder für Stipendien an Studierende an der betreffenden Einrichtung im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 1 und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule zur Verfügung stellt, soweit die Körperschaft die Entscheidung über solche Zuwendungen einer Einrichtung im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 1 und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule übertragen hat.“

2. Dem § 323 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Die §§ 40a und 40b jeweils in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xx/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 17/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Paragraphenangabe „§ 23 Abs. 2“ durch die Paragraphenangabe „§ 23 Abs. 2 und 4“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „Abs. 1“ durch den Klammerausdruck „Abs. 1 und 5“ sowie der Klammerausdruck „Abs. 2“ durch den Klammerausdruck „Abs. 2 und 4“ ersetzt.

3. Dem § 23 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Körperschaft gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 und zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.“

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1, 3 und 6 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

2. In § 4 wird die Wortfolge „Vereinsgesetz 1951“ durch die Wortfolge „Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. § 7 lautet:

§ 7. (1) Quasi-Internationalen Organisationen im Sinne des Abs. 2 werden nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 Privilegien eingeräumt.

(2(1) Eine Quasi-Internationale Organisation ist eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes,

           1. die mit Bescheid gemäß § 6 als gemeinnützig anerkannt worden ist,

           2. deren Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, steht,

           3. die in Österreich ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro unterhält,

           4. a) deren Mitglieder mehrheitlich Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen sind, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, oder

               b) die zu mindestens 25% von Staaten, Internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, finanziert wird;

           5. die über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt und

           6. die in zwei oder mehr Staaten tätig ist.

(32) Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche Organisationen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Voraussetzungen des Abs. 21 erfüllen. Die Verordnung ist jeweils auf ein Kalenderjahr zu befristen. Hinsichtlich der in der Verordnung genannten Organisationen ist die gesonderte Erteilung eines Bescheides im Sinn des § 1 nicht erforderlich. Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 finden auf die in der Verordnung genannten Organisationen unmittelbar Anwendung.

(43) Den in der Verordnung gemäß Abs. 32 angeführten Quasi-Internationalen Organisationen (Abs. 21) werden folgende Privilegien eingeräumt:

           1. die Befreiung der Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:

                a) der Gebühr auf Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung;

               b) der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation;

                c) der motorbezogenen Versicherungssteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;

               d) der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;

                e) der Kommunalsteuer.

           2. die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb (§ 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987) eines Grundstückes im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient.

           3. die Befreiung der Arbeitnehmer der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.“

4. In § 9 Abs. 1 entfällt die Ziffer samt Satzzeichen „ , 7“.

5. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

6. In Artikel II lautet Abs. 1:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

           2. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           3. hinsichtlich der §§ 5 bis 7 Abs. 21 und 43 der Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich des § 7 Abs. 32 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

           5. hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und

           6. hinsichtlich des § 9 der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich berührt ist,

betraut.“

7. In Artikel II wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 1, 3, 4, 6 Abs. 1, 7 und 9 sowie Artikel II Abs. 1 jeweils in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts und des Baurechts durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 44 Abs. 1, 45, 46 und 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen, sind von der Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 befreit, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerb unentgeltlich ist. Ob ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt, ist nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu beurteilen.

(5) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 4 tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen nach §§ 34 bis 44 Abs. 1, 45, 46 und 47 BAO von den Abgabenbehörden nachweislich anerkannt worden sind. Auf Verlangen der Vorschreibungsbehörde haben die die Befreiung in Anspruch nehmenden Parteien die Voraussetzungen zu bescheinigen.“

2. In Art. VI wird folgende Z 61 angefügt:

       „61. § 25 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf Eintragungen anzuwenden, bei denen der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerbsvorgang nach dem 31. Dezember 2015 stattgefunden hat.“