9557 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungs­gesetz I 2016)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In Art. 1 wird nach der Z 45 folgende Z 45a eingefügt:

„45a. In § 165 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Erfolgt die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, so ist die Aufnahme in jedem Fall unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und als Protokoll zum Akt zu nehmen. Im Fall einer Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, ist die Aufnahme durch das Gericht (§ 31 Abs. 1) zu verwahren und nach Einbringen der Anklage dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Entgegen § 52 Abs. 1 besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.““

2. In Art. 1 wird in der Z 64 im § 514 Abs. 32 die Wendung „165 Abs. 3 bis 5“ durch die Wendung „165 Abs. 3 bis 5a“ ersetzt.