9576 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2016 betreffend Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (1531/A und 1098 d.B.)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach der geltenden Regelung die Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten bzw. deren Abgleich mit Datenbanken im Zusammenhang mit der Einreise bzw. Zurückweisung von Fremden nach unterschiedlichen Regelungen im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Grenzkontrollgesetz (GrekoG) richtet:

Gemäß § 12a Abs. 2 GrekoG richtet sich die Identitätsfeststellung im Rahmen der Grenzkontrolle nach § 35 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und enthält das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Zudem ist es nach § 12a Abs. 3 Z 2 GrekoG im Rahmen der Grenzkontrolle zulässig, die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser bestehen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenanwendung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person zu überprüfen. In weiterer Folge ist in diesen Fällen eine (auch längerfristige) Speicherung dieser Daten – inklusive Lichtbild und Papillarlinienabdrücke – im Rahmen des § 15 Abs. 1 Z 3 GrekoG möglich.

Werden die in § 15 FPG bzw. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - SGK) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ist grundsätzlich eine Zurückweisung gem. § 41 Abs. 2 FPG vorgesehen (sofern nicht die Einreise aus humanitären Gründen gemäß Art 5 Abs. 4 lit. c SGK gestattet wird) und richtet sich in diesen Fällen die Erfassung von personenbezogenen bzw. erkennungsdienstlichen Daten im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 4 FPG (erkennungsdienstlichen Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift) und deren Speicherung nach § 99 iVm § 104 FPG.

Angesichts dieser unterschiedlichen Regelungen ist es angebracht, nunmehr für alle Fallkonstellationen bei der Einreise nach Österreich den Umfang der Identitätsfeststellung, den Abgleich mit den Datenbanken und die Speicherung einheitlich festzulegen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Mai 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Armin Forstner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Armin Forstner, Werner Herbert und Martin Weber.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Armin Forstner gewählt.


Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Mai 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2016 05 10

                                 Armin Forstner                                                             Gerhard Schödinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender