9616 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) wird wie folgt geändert:

a) § 6 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse“

b) Dem § 9 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,“ angefügt.

c) In § 12 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Bundesarbeitskammer“ durch die Wortfolge „zuständige Registrierungsbehörde“ ersetzt.

d) In § 13 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Ziffer 5a eingefügt:

       „5a. ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,“

e) § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits-und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.“

f) In § 19 Abs. 2 wird in Z 10 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 11 das Wort „sowie“ und folgende Z 12 angefügt:

       „12. das Bundeswappen“

Artikel 3 (Änderung des MTD-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 12 … Entziehung der Berufsberechtigung“ die Zeile „§ 12a …MTD-Beirat“ eingefügt.“

b) Nach Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

»7a. Dem § 11d wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen.“«

c) Nach Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

»11a. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„MTD-Beirat

§ 12a. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.

(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:

           1. die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,

           2. die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.

(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:

           1. ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),

           2. ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

           3. ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),

           4. je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(5) Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

(6) Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.“«