9631 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Johann Hell, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 15. Juni 2016 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 9 Abs. 2a):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur (zuletzt mit der Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. 2013/03/0157) dargelegt, dass zur ordnungsgemäßen Erteilung einer Außenlande- und Außenabflugbewilligung gemäß § 9 LFG die dafür vorgesehenen Plätze von der antragstellenden Partei bekannt gegeben werden müssen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob und welche öffentlichen Interessen den beantragten Außenabflügen bzw. Außenlandungen entgegenstehen könnten. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass das Erfordernis der Bekanntgabe der Außenabflug- bzw. Außenlandefläche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in allen Fällen erfüllbar ist. Um für diese Einsätze Abflüge und Landungen außerhalb von Flugplätzen rechtskonform zu ermöglichen, soll festgelegt werden, dass die Außenabflug- bzw. Außenlandebewilligungen auch ohne Angabe der konkreten Fläche in Form einer allgemeinen Bewilligung erteilt werden kann, wenn durch Auflagen und/oder Bedingungen sichergestellt werden kann, dass die öffentlichen Interessen gewahrt werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1):

Die praktische Vollziehung der Bestimmungen über die Genehmigung von Außenstarts und Außenlandungen hat gezeigt, dass bei Außenlandungen mit Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet keine öffentlichen Interessen berührt werden. Auf diesen Umstand soll in § 9 Abs. 5 Rücksicht genommen werden und die Pflicht zur Bewilligung von Fallschirmabsprüngen außerhalb von Flugplätzen nur mehr innerhalb von dicht besiedeltem Gebiet gelten.

Zu Z 4 (§ 128 Abs. 2):

Hinsichtlich des seit der LFG-Novelle BGBl. I Nr. 108/2013 normierten Verbotes der Verwendung bestimmter Feuerwerkskörper innerhalb von Sicherheitszonen soll eine Einschränkung dahingehend vorgenommen werden, dass dieses Verbot nur während der Betriebszeiten des jeweiligen Flugplatzes gilt.“

 

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ewald Lindinger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Martin Preineder, Mag. Nicole Schreyer, Rene Pfister und Ewald Lindinger.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ewald Lindinger gewählt.


Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Juli 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2016 07 12

                                 Ewald Lindinger                                                             Hans-Jörg Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender