9647 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates erfolgt eine Verlängerung der Geltungsdauer in Gleichklang mit der parallelen Verlängerung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997. Wenngleich Österreich als Mitglied der Europäischen Union am Binnenmarkt teilnimmt und vordergründig Gedanken einer Nichtverlängerung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992 wegen eines erleichterten Marktzutritts aufkommen könnten, ist dennoch – auch in Konnex zu Energielenkungsgesetz 2012 und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, für deren Aufrechterhaltung zum Teil internationale Verpflichtungen bestehen – stets zu bedenken, dass Versorgungsschwierigkeiten und Verknappungserscheinungen aus politischen, wirtschaftlichen und anderen Gründen nie ausgeschlossen werden können. Terrorismus, Naturgewalten, massive bzw. flächendeckende technische Ausfälle, Katastrophen, Sanktionen, Boykottmaßnahmen, Streiks und Kriege, die zu Krisen führen können, treten in der Regel unerwartet und rasch ein (z. B. Reaktorkatastrophe Tschernobyl, Irak-Krieg, Stromkrise).

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992 schafft zudem die Grundlage für die Umsetzung allfälliger von der Europäischen Union beschlossenen Lenkungsmaßnahmen. Es muss daher ein gesetzliches Instrumentarium vorhanden bleiben, um von staatlicher Seite schnell und effizient auf Krisen reagieren zu können. Ziel ist die Aufrechterhaltung einer hohen und überlebensnotwendigen Versorgungssicherheit für Bevölkerung, Unternehmen und Einrichtungen bei drohenden oder bei bereits eingetretenen schweren Marktstörungen. Lenkungsmaßnahmen setzen die Erlassung entsprechender Verordnungen voraus.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 24. Oktober 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Marianne Hackl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Heidelinde Reiter, Gerd Krusche und Ing. Hans-Peter Bock.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Marianne Hackl gewählt.


 

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Oktober 2016 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die                verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2016 10 24

                                 Marianne Hackl                                                                    Sonja Zwazl

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende