9668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird

„Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2021 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)“

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.“

2. In § 7 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „1. September“ durch die Wortfolge „30. September“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „1. September“ durch die Wortfolge „30. September“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 2 lautet.

„(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“