9669 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2017 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Umweltförderungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden und das Bedarfszuweisungsgesetz aufgehoben wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In Art. 1 lautet § 5 Abs. 3:

„(3) Der Anteil der Gemeinden beträgt 37,5 Millionen Euro. Davon erhält die Gemeinde Salzburg einen Vorausanteil von 1,5 Millionen Euro und die Gemeinde Wien von 3,0 Millionen Euro. Die weiteren Mittel werden auf die Gemeinden im Verhältnis der Anzahl der Personen, die Grundversorgung im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, zu den Stichtagen 1. Jänner 2016, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016 und 8. November 2016 auf Basis der Daten des Betreuungsinformationssystems gemäß  8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, erhalten haben, aufgeteilt.“

2. In Art. 1 wird in § 9 Abs. 2 Z 3 die Wortfolge „gemäß § 2a des Pflegefondsgesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2a des Pflegefondsgesetzes“ ersetzt.

3. In Art. 1 entfällt in § 12 Abs. 5 Z 5 die Wortfolge „und Gemeindeverbände“.

4. In Art. 1 lautet § 12 Abs. 8 zweiter Satz:

„Der Betrag je Nächtigung beträgt in Gemeinden bis 9 300 Einwohner 0,90 Euro, in Gemeinden mit mehr als 9 300 Einwohnern wird der Betrag mit folgender Formel ermittelt: 0,90 * (10 000 – Einwohnerzahl der Gemeinde) / 700.“

5. In Art. 1 lautet § 12 Abs. 9:

„(9) Gemeinden, deren Ertragsanteile je Einwohner sich gegenüber dem Vorjahr um einen Wert unterhalb eines Mindestniveaus entwickeln, erhalten eine Aufstockung, die wie folgt ermittelt und finanziert wird:

           1. Das Mindestniveau ist im Jahr 2017 80 %, im Jahr 2018 65 % und ab dem Jahr 2018 die Hälfte der prozentuellen Steigerung der nach den Abzügen gemäß Abs. 1 und 2 zu verteilenden Ertragsanteile der Gemeinden des Landes je Einwohner.

           2. Wenn das gemäß Z 1 ermittelte Mindestniveau unter 0,5 % liegen würde, dann ist das Mindestniveau die prozentuelle Steigerung abzüglich 0,5 %-Punkte.

           3. Gemeinden, deren Entwicklung der Ertragsanteile je Einwohner unter diesem Mindestniveau liegen, erhalten eine Aufstockung in Höhe der Differenz.

           4. Diese Aufstockung wird durch einen Abzug von den Ertragsanteilen derjenigen Gemeinden des Landes finanziert, deren Ertragsanteile je Einwohner stärker als die nach den Abzügen gemäß Abs. 1 und 2 zu verteilenden Ertragsanteile der Gemeinden des Landes je Einwohner gestiegen sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, mit denen die Ertragsanteile dieser Gemeinden über diesem Niveau liegen.

           5. In die Berechnung der Ertragsanteile für das Jahr 2016 ist der Ausgleich gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, für die Abschaffung der Selbstträgerschaft auf gemeinnützige Krankenanstalten nicht einzubeziehen.“

6. In Art. 1 wird dem § 15 Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„Der Bund hat den Ländern sowie dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung der Verordnungen mitzuwirken.“

7. In Art. 1 wird in § 15 Abs. 2 nach dem Wort „Qualitätskriterien“ ein Beistrich eingefügt.

8. In Art. 1 lautet der § 23 Abs. 4:

„(4) Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) für die Finanzierung ihrer Aufgaben im Jahr 2017 einen Zuschuss in Höhe von 92,660 Millionen Euro und ab dem Jahr 2018 in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung der Länder festzulegen.“

9. In Art. 1 lautet § 24 Z 1:

         „1. Von der Finanzzuweisung an die Gemeinden werden vorweg 60 Millionen Euro jährlich für einen Strukturfonds bereit gestellt, der auf die Gemeinden wie folgt verteilt wird:

                a) Einwohnerentwicklung: Maßstab sind 50 % der bundesweiten Entwicklung der im laufenden Jahr anzuwendenden Volkszahl im Vergleich zu der vor vier Jahren anzuwendenden Volkszahl. Je Einwohner, mit der sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde in diesem Zeitraum unter bzw. über diesem Niveau entwickelt hat, wird ein Betrag von 500,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.

               b) Abhängigenquote: Maßstab sind 110 % der bundesweiten Abhängigenquote, die als Anteil der Einwohner, die unter 15 oder über 64 Jahre alt sind, im Verhältnis zu den Einwohnern im Alter von 15 bis 64 ermittelt wird. Je Einwohner, mit der die Abhängigenquote der Gemeinde über bzw. unter diesem Niveau liegt, wird ein Betrag von 200,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.

                c) Finanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2. 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.

               d) Ermittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß lit. a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 60 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.

                e) Verteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß lit. a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß lit. a und für die Finanzkraft gemäß lit. c positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.

                f) Die Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.“

10. In Art. 1 lautet § 24 Z 2 letzter Satz:

„Diese Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.“

11. In Art. 1 wird in § 27 Abs. 3 Z 5 nach der Wortfolge „Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012“ die Wortfolge „in ihrer Stammfassung“ eingefügt.

12. In Art. 1 lautet § 30 Abs. 6 Z 4:

         „4. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des § 23 Abs. 4, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,“