9825 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 01.07.2017
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
„4. das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.“
1a. § 2 Abs. 4 Z 6 lautet:
„6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs. 3 Z 4 als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.“
1b. Dem § 2 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß § 32 Abs. 1a in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (§ 9 Abs. 2 ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde.“
1c. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
2. Die §§ 20 bis 23 samt Überschriften lauten:
„Meister- und Befähigungsprüfungen
§ 20. (1) Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß § 2 Z 7 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, vorgenommen werden kann.
(2) Personen, die zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.
Meisterprüfungen
§ 21. (1) Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 24) aus den Modulen 1 bis 5.
1. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat die berufsnotwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
2. Das Modul 2 ist eine fachliche mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung seine Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz in Management, Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
3. Das Modul 3 ist eine mindestens fünfstündige fachtheoretische schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz unter Beweis zu stellen.
4. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß den §§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG.
5. Das Modul 5 ist die Unternehmerprüfung.
Bestandene fachbezogene Lehrabschlussprüfungen ersetzen den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2. Das Modul 5 entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen nachweist.
(3) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen.
(4) Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Meisterprüfung positiv absolviert hat. Weiters dürfen diese Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden, das durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung festzulegen ist.
Befähigungsprüfungen
§ 22. (1) Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen.
(3) Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.
Zusatzprüfungen
§ 23. Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.“
3. Nach § 23 werden folgende §§ 24 und 25 samt Überschriften eingefügt:
„Verfahren zur Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnungen
§ 24. (1) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw. in der jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz durch Verordnung festzulegen (Prüfungsordnungen). Dabei sind auch allfällige Anrechnungen anderer fachbezogener Prüfungen oder Ausbildungen festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung.
(2) Die Bundesarbeitskammer sowie im Bereich der beruflichen Bildung engagierte Institutionen sind vor Erlassung einer Prüfungsordnung zu hören. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine unverbindliche zentrale Liste der zu befassenden Institutionen zu führen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Die Prüfungsordnungen sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.
Unternehmerprüfung
§ 25. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.
(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.“
4. § 32 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen;“
5. § 32 Abs. 1 Z 12 lautet:
„12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) und die in § 162 Abs. 1 genannten freien Gewerbe auszuüben, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen;“
6. In § 32 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.“
6a. § 32 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und Abs. 1a müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.“
7. In
§ 71b wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:
„11. „CO2-Strom“
ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO2-Abscheidung
ergibt. Ein CO2-Strom besteht ganz überwiegend aus
Kohlenstoffdioxid; es dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum
Zweck der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO2-Strom darf
jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem
Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten, und es dürfen
Spurenstoffe zur Überwachung der CO2-Migration hinzugefügt
werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder
hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das
die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen
Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko
für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen
geltendes Unionsrecht verstoßen würde.“
8. In
§ 74 Abs. 1 wird das Wort „regelmäßig“ durch die Wortfolge „nicht
bloß vorübergehend“ ersetzt.
9. § 6b. § 38 samt Überschrift77a Abs. 7 erster Satz
lautet:
„(7) Die
Behörde hat in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch
erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung
über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten,
mindestens sechs Wochen betragenden, Zeitraums bei der Behörde
während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt.“
10. „Wesen der Rechte zur Ausübung
von Gewerben
§ Dem § 77a werden folgende Abs. 8 und 9
angefügt:
„(8) Mit
Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe gemäß Abs. 7 gilt
der Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage auch gegenüber
jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht
rechtzeitig (§ 42 AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung
erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die
glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den
Verwaltungsakt zu gewähren.
(9) Werden in einer
Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage
Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur
zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht
bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend
gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn
am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein
Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei
sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist
die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur
teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten
nicht zu behandeln.“
11. § 8138. (1) Das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten
auszuüben (Gewerbelizenz), und das Recht, ein Gewerbe auszuüben
(Gewerbeberechtigung), sind persönliche Rechte, die nicht übertragen
werden können; sie können durch Dritte nur insoweit ausgeübt
werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
(2) Die Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, begründet und umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der in diesem Bundesgesetz diesen Gewerben eingeräumten Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Abs. 3 zusteht.
(3) Die Gewerbelizenz wird durch die Anmeldung weiterer Gewerbe erweitert. Sofern die Gewerbelizenz um ein freies Gewerbe erweitert werden soll, ist das freie Gewerbe gemäß § 345 bei der Behörde anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Die Gewerbelizenz wird eingeschränkt durch Beendigung von Gewerben gemäß § 85. Die Gewerbelizenz endet, wenn das letzte Gewerbe, das sie umfasst hat, endet.
(5) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.“
7. In § 87 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 366
3 lautet:
„(3)
Änderungen gemäß Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 3662 Z 7 sind der zur Genehmigung der
Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.“
12. In
§ 84l Abs. 1 Z 1 oder § 366 5 wird der Verweis auf „Abs. 1 Z 1084d Abs. 3 und 4“ durch den Verweis auf „§ 84d
Abs. 3 und 4“ ersetzt.
813. Im § 87
Abs. 1 wird dem Schlussteil folgender Satz angefügt:
„Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.“
149. § 94 Z 1, Z 17, Z 44,
Z 57 und Z 60 entfallen.
10. § 94 Z 12 lautet:
„12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)“
11. § 94 Z 53 lautet:
„53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner“
12. § 97 entfällt.
13. § 99 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,“
1414a. § 111
Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. soweit Gäste beherbergt werden, das Anbieten und die Veranstaltung von Pauschalreisen sowie das Anbieten und die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen, jeweils bestehend aus der Unterbringung im eigenen Betrieb und dem Anbieten folgender sonstiger touristischer Leistungen: Ski- und Liftkarten, Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen, Veranstaltung von Tagesausflügen.“
14a14b. In § 111
Abs. 4 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
„3a. die
Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48) an
den Beherbergungsgästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung
durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte, die zumindest auf dem
Niveau der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003 in der Fassung
BGBl. II Nr. 20/2017, ausgebildet
sind, erbracht wird,“
14b14c. Im § 113 Abs. 5
erster Satz wird die Wortfolge „hat die Gemeinde eine spätere
Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben“ durch die Wortfolge „kann
die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere
Sperrstunde vorschreiben“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz
eingefügt:
„Vor
der Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des ersten
Satzes vorliegt, ist Beweis durch Sachverständige aufzunehmen.“
14d.
In § 134 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „die Ausarbeitung von Projekten,“ der Ausdruck „die Leitung von Projekten,“
eingefügt.
14c14e. § 136
Abs. 3 lautet:
„(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur
1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;
3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“
14d14f. § 149
Abs. 4 lautet:
„(4) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.“
14e14g. In § 150
werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Baumeister (§ 94 Z 5) bedarf es für
1. das Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichen Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte,
2. die statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes,
3. das Verschließen von Bauwerksfugen.
In Fällen, in denen sich diese Tätigkeiten auf die Ausführung von Bauarbeiten gemäß § 149 Abs. 1 beziehen, sind auch Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt.
(2b) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Stuckateure und Trockenausbauer (§ 94 Z 67) bedarf es für das Verspachteln von
bereits montierten Gipskartonplatten.
(2c) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79) bedarf es unbeschadet der den Dachdeckern gemäß Abs. 3 zustehenden Rechte für das Bauwerksabdichten (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker).“
14f. In § 150 Abs. 17 werden sämtliche Klammerausdrücke jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 94 Z 53)“ ersetzt.
14g. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:
„Arbeitsvermittlung
§ 151a. (1) Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
b) die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(4) Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung jedenfalls weiterhin in jenem Umfang weiter ausüben, zu dem sie am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx berechtigt waren.“
15. Nach § 161 wird folgender § 162 eingefügt:
„§ 162. (1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:
1. Änderungsschneiderei;
2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;
3. Autoverglasung;
4. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
5. Entkalken von Heißwasserbereitern;
6. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;
7. Erzeugung von Speiseeis;
8. Fahrradtechnik;
9. Friedhofsgärtnerei;
10. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
11. Huf- und Klauenbeschlag;
12. Instandsetzen von Schuhen;
13. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
14. Nähmaschinentechnik;
15. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;
16. Schleifen von Schneidewaren;
17. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
18. Wäschebügeln;
19. Zusammenbau von Möbelsätzen.
(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:
1. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;
2. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
3. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
4. Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;
5. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;
6. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;
7. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;
8. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
9. Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;
10. Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
11. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;
12. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.“
16. Nach § 333 wird folgender § 333a eingefügt:
„§ 333a. Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
16a. In § 336 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 367 Z 35, 50 und 51, 366b und 367a“ durch den Ausdruck „§§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 10, 367 Z 8, 35, 50 und 51, 366b und 367a“ ersetzt.
17. § 337 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in diesem Bundesgesetz in den §§ 24 Abs. 1, 119 Abs. 5, 136a Abs. 6, 136c, 350, 351, 352, 352a Abs. 2 und 352b festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.“
17a. In § 338 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ durch den Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 10 und § 367 Z 8“ ersetzt.
18. § 339 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden.“
19.
§ 345 Abs. 6 lautet:
„(6) Die
Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen
zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen,
wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen
Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung
der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die
den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden
Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage
darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen
werden.“
20.
Die §§ 350 bis 352b samt Überschriften lauten:
„Organisation und Verfahren bei Prüfungen
§ 350. Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.
Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen
§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn dessen Mitwirkung im Hinblick auf das zu prüfende Fachgebiet der Meister- oder Befähigungsprüfung in der Prüfungsordnung angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben den Kommissionen für das Gewerbe der Baumeister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.
(3) Die Vorsitzenden sind vom Landeshauptmann mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen mit den für die Durchführung der Prüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein, über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben. Weiters ist bei der Bestellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist, keine interessenpolitische Funktion ausübt und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung steht. Die Funktion des Vorsitzenden ist regelmäßig öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
(4) Die Beisitzer sind von der Meisterprüfungsstelle mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation verfügen, im entsprechenden Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzer (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
(5) Die Meisterprüfungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und die betrauten Personen nach Möglichkeit abwechselnd eingesetzt werden. Die Meisterprüfungsstelle kann bei Verhinderung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 3 oder Beisitzers gemäß Abs. 4 eine andere Person, die über die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, ad hoc mit der Übernahme der jeweiligen Prüftätigkeit betrauen. Personen mit Interesse an der Prüftätigkeit können bei der Meisterprüfungsstelle einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beisitzer stellen; diesem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die betreffende Person über die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 verfügt. Auf Verlangen ist über die Nicht-Eintragung mit Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen. Die Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen erinnert wird. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle.
(7) Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine ausreichende Zahl von Prüfungskandidaten im betreffenden Beruf zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigte Infrastruktur nicht zur Verfügung steht.
(8) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden.
Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren
§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungsstelle steht den Prüfungskandidaten frei.
(3) Prüfungskandidaten sind von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungskandidat dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungsordnungen können eine davon abweichende Regelung treffen, sofern dies aufgrund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfertigt ist und die Unmittelbarkeit der Beurteilung durch die Mitglieder der Prüfungskommission, zB durch Abgrenzung nach einzelnen Prüfungsgegenständen, gewährleistet ist. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekannt zu geben.
(5) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungskandidaten ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.
(7) Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.
(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.
(10) Bei der Durchführung der Prüfungen haben die Prüfungskandidaten ein Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dadurch erfüllt werden können.
(11) Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
(12) Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
(13) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 352a. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anberaumung der Prüfungstermine,
2. die Anmeldung zur Prüfung,
3. das Prüfungsverfahren,
4. die auszustellenden Zeugnisse,
5. die Prüfungsgebühr,
6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und von Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Zahl zusätzlicher Beisitzer,
2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
4. im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.
(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt sind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.
Datenverarbeitung
§ 352b. Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:
1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),
2. bereichsspezifisches
Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF)
gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
-– E-Gov-BerAbgrV,
BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Geburtsdatum,
4. Sozialversicherungsnummer,
5. Geschlecht,
6. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
7. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
8. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
9. Beruf,
10. Ergebnis der Prüfung.“
2021. § 353 Z 2 lautet:
„2. in
einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung
des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im
Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und“
22.
Nach § 365b353a wird folgender
§ 365c samt
Überschrift353b
eingefügt:
„§ 353b. (1) In Verfahren betreffend
Betriebsanlagen, die auf Erlassung eines an einen Antrag des Inhabers einer
Betriebsanlage gebundenen Bescheides gerichtet sind, kann der Inhaber der
Betriebsanlage für bestimmte Fachgebiete die Bestellung von nichtamtlichen
Sachverständigen unwiderruflich beantragen. Der Antrag muss
spätestens gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen gestellt
werden und hat die genaue Bezeichnung des jeweiligen Fachgebietes, für das
ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden soll, zu enthalten.
§ 13 Abs. 3 AVG ist auf Anträge, die keine genaue
Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, nicht anzuwenden. Verspätete
Anträge oder Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes
enthalten, sind von der Behörde unverzüglich zurückzuweisen.
(2) Die Behörde
hat dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Einlangen eines Antrages
gemäß Abs. 1 oder ab Rechtskraft einer Entscheidung eines
Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ein Bescheid
gemäß Abs. 1 letzter Satz aufgehoben worden ist, mit
Verfahrensanordnung aufzutragen, dass ein von der Behörde zu bestimmender
Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch nichtamtliche
Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Antragsteller innerhalb einer
bestimmten angemessenen Frist vorschussweise zu erlegen ist. Wenn der Betrag
nicht vollständig innerhalb dieser Frist vom Antragsteller bei der
Behörde erlegt wird, wird der gemäß Abs. 1 gestellte
Antrag unwirksam.
(3) Wenn ein Antrag
gemäß Abs. 1 gestellt worden ist, beginnen die Fristen
betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung von Bescheiden ab
Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 1 letzter Satz oder mit
Ablauf der von der Behörde gemäß Abs. 2 zum Erlag eines
vorschussweisen Betrages bestimmten Frist zu laufen.
(4) Die Kosten
für die Heranziehung eines auf Grund eines Antrages gemäß
Abs. 1 beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen sind im vollen
Umfang vom Antragsteller zu tragen.
(5) Auf eine
Verfahrensanordnung gemäß Abs. 2 ist § 63 Abs. 2
AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur hinsichtlich ihrer Höhe
und nur dann anfechtbar ist, wenn der Gesamtbetrag der dem Antragsteller
aufgetragenen Kostenvorschüsse 4 000 Euro
übersteigt.“
23. § 356a Abs. 1 erster Satz
lautet:
„(1) Die
Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer
wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (§ 353a) in einer in der
betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im
Internet bekannt zu geben.“
24. § 356b Abs. 1 lautet:
„§ 356b. (1) Bei nach diesem
Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung,
Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes
eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz
des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von
Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)
erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht
anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen
anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche
Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung
anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen
Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die
Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt
auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen
Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich
auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage
verbundene Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen
aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke
(§ 9 WRG 1959);
2. Erd-
und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer
(§ 32 Abs. 2
lit. a, b
und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur
Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten
Abwässer;
4. Lagerung
von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von
Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen
in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b
WRG 1959);
6. Beseitigung
von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;
7. Brücken
und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).
Insbesondere
sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik
einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik,
persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen
sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen
Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden,
Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der
Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen
Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof
zu.“
25.
§ 356d lautet:
„§ 356d. Im Fall der Festlegung weniger
strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 in einem
Anpassungsverfahren gemäß § 81b sind die
§§ 77a Abs. 7 bis 9, § 356a und
§ 356b Abs. 7 anzuwenden.“
26. Nach
§ 356e wird folgender § 356f (Verfassungsbestimmung)
samt Überschrift eingefügt:
„Naturschutzrechtliche
Bestimmungen, bautechnische Bestimmungen
§ 356f. (1) (Verfassungsbestimmung) Bei nach diesem
Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung,
Betrieb oder Änderung auch
1. nach
naturschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eine
Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum
Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder
2. nach
den bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eine Bewilligung
erforderlich
ist, entfallen gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen
Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche
Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden
und die für die Anlage geltenden raumordnungsrechtlichen und
flächenwidmungsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu
beachten. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen
Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die
Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt
auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den
naturschutzrechtlichen oder nach den bautechnischen Vorschriften des jeweiligen
Bundeslandes.
(2) (Verfassungsbestimmung)
Dem Genehmigungsansuchen sind in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung
des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen anzuschließen,
die die Behörde nach naturschutzrechtlichen oder bautechnischen
Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 mitzuberücksichtigen hat.
(3) (Verfassungsbestimmung)
Die nach naturschutzrechtlichen oder bautechnischen Bestimmungen im Sinne
des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur
Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur
nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung
von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind
von der Behörde wahrzunehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung)
Hinsichtlich der nach diesem Bundesgesetz genehmigten Betriebsanlagen sind
bei der Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c), bei
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile
(§ 79c) und bei der Änderung des Betriebs (§ 81a) die
naturschutzrechtlichen und bautechnischen Bestimmungen im Sinne des Abs. 1
mitanzuwenden; regelmäßig wiederkehrende Prüfungen
(§ 82b) haben die gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden
Bestimmungen zu umfassen.“
27. „Auszüge aus dem GISA
§ 365c. Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des § 365e zu erteilen hat, in folgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu erteilen:
1. Auszug einer Gewerbelizenz aus dem GISA, welche folgende Informationen enthält, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Auszuges aufrecht gültig sind:
a) Name des Gewerbeinhabers,
b) Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, sofern der Gewerbeinhaber ein im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister konstituierter Rechtsträger ist,
c) Bezeichnung der Gewerbe, welche von der Gewerbelizenz umfasst sind, einschließlich jeweils
ca) der zum Gewerbe gehörenden GISA Zahl,
cb) des Standortes des Gewerbes,
cc) des Datums, zu dem das Gewerbe entstanden ist;
2. Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß § 365e Abs. 1 erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
Nach
§ 359 wird folgender § 359a eingefügt:
„§ 359a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt, hat die Behörde in Verfahren betreffend
Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen des
Anbringens zu entscheiden.
(2) Soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, haben die Verwaltungsgerichte der
Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier
Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.“
28.
§ 359b lautet:
„§ 359b. (1) Ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist
durchzuführen, wenn
1. jene
Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die
Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche
sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder
Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder
die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu
bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das
Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als
800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur
Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht
übersteigt oder
3. die
Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4. das
Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5. bei
einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich
der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der
in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus
dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest
eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die
Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen
innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes
bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb
dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können.
Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75
Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung
des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten
Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf
diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus
gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der
in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter
Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn
nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen
und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass
überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden
bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles
voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2
Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder
nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2
bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der
Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum
Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der
gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden
Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid
gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des
Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die
Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach
Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und
Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten
Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der
Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch
Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten
Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf
Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der
Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen
der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und
Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der
Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen,
verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der
Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß
§ 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend
geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(6) Der
Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu
bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls
nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im
Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des
vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“
29 3. Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem
GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß
§ 365e Abs. 1 erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist,
wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr
aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch
hervorzuheben sind;
4. Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Z 1 genannten Informationen auch Informationen gemäß § 365e Abs. 1 zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
5. Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Z 1 genannten Informationen auch Informationen gemäß § 365e Abs. 1 zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.“
21. § 365e Abs. 4 lautet:
„(4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des GISA sind einschließlich der Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.“
2230. § 365e
Abs. 5 entfällt.
3123. § 366 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;“
24. In § 366 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird der Z 9 folgende Z 10 angefügt:
„10. wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;“
25.
In § 367erhält die Z 2a die Bezeichnung „3“; Z 3
lautet:
„3. entgegen § 21 Abs. 4 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt;“
2632. In § 367 wird
folgende Z 4 vor der Z 5 eingereiht:
„4. entgegen § 22 Abs. 3 die Worte „staatlich geprüft“ bzw. „staatlich geprüfte“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt;“
3327. In § 367 wird nach der Z 7 folgende Z 8
eingefügt:
„8. ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht § 366 Abs. 1 Z 10 anzuwenden ist;“
28. § 367 Z 10 lautet:
„10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 5, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;“
29. In § 367 Z 15, 17, 18 und 54 wird jeweils der Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8“ ersetzt.
3033a. In § 376 wird
nach der Z 26 folgende Z 27 eingefügt:
„27. Gewerbetreibende,
die am Tag vor dem Inkrafttreten des § 150 Abs. 2a bisund Abs. 2c2b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zur
Ausübung der Gewerbe
a) Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichem Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte oder
b) Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker) oder
c) Statischstatisch nicht belangreiche Demontage und
Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie
etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden
sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen,
wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes
oder
d) Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten oder
e) Verschließen von Bauwerksfugen
berechtigt sind und diese Gewerbe mindestens sechs Monate ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten aufgrund der bisherigen Rechtslage weiterhin ausüben. Die in lit. a genannte Berechtigung schließt die Grund- oder Bauschlussreinigung nicht ein und die in lit. c genannte Berechtigung darf nur mit der Maßgabe ausgeübt werden, dass vor Ausführung der Tätigkeiten eine Begutachtung und Beurteilung durch einen befugten Baumeister oder Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes durch befugte Baumeister oder Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau, erfolgt ist und außerdem vor der Ausführung von den dazu befugten Gewerbetreibenden sämtliche Öl-, Dampf-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen und Rohre ordnungsgemäß nach den jeweils geltenden Vorschriften und Richtlinien von den Versorgungsnetzen getrennt und für den Abbruch vorbereitet wurden, sowie entsprechende schriftliche Bestätigungen ausgestellt wurden, die während der Ausführung am Ausführungsort und danach für die Dauer eines Jahres ab Beendigung der Ausführung am Standort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten sind.“
3133b. Nach § 371a
wird folgender § 371b eingefügt:
„§ 371b. (1) Stellt die Behörde fest, dasseine Übertretung gemäß
§ 366 Abs. 1 Z 2, 3, 3a, § 367 Z 24a bis 26
oder § 368, sofern die Tätigkeiten im Bereich freier GewerbeÜbertretung gemäß
§ 368 gewerbliche Betriebsanlagen betrifft, fest und sind die
Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die
Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering und ist
das von der Gewerbelizenz umfasste
Ausmaß angezeigter Gewerbe samt der dem Verschulden des Gewerbetreibenden zustehenden Nebenrechte
überschreitenleicht,
so hat die Behörde den Gewerbetreibenden mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des
strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und den
Gewerbetreibenden schriftlich unter Angabe desder
festgestellten SachverhaltsSachverhalte aufzufordern,
innerhalb einer angemessenen Frist
von drei Wochen die erforderliche
Anzeige zu erstatten.den
den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden
Zustand herzustellen. Die schriftliche Aufforderung gilt als
Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 und 3 VStG.
(2)
Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde
festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere
Verfolgung einer Person wegen der
festgestellten überschreitenden Ausübungenjener Übertretungen,
betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen
Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.“.
32. Im
§ 373a Abs. 5 Z(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn
die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter
bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem
Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu
erwarten ist.
(4)
Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich
geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige
Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine im
Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.
(5)
Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1. Übertretungen von
Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten
erfordern;
2. Übertretungen, die innerhalb der
letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand
einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder
zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen bei der
Behörde aufscheinen;
3. Übertretungen, die Anlass zu
behördlichen Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 4
geben;
4. Übertretungen,
für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung
der Gewerbeberechtigung vorsehen.“
2 lit. a wird das Zitat „53“ durch das Zitat „53 hinsichtlich der Orthopädieschuhmacher“ ersetzt.
33. Im § 373a Abs. 5 Z 2 lit. b entfällt das Zitat „17“.
34. Dem § 376 werden folgende Z 6260 bis 6867
angefügt:
„60. Die
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit
der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten
Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/1999, gilt als auf der Grundlage des
§ 359b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.
61. Die
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit
der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem
vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998, gilt als auf Grundlage des
§ 359b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. „xxx/xxxx erlassene Verordnung.
62. Die
1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 11/1998, tritt mit
folgenden Maßgaben außer Kraft:
a) Ab dem in § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, als erfüllt anzusehen.
b) Ab dem in § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 5 der 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden, als erfüllt anzusehen.
63. Gemäß § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 erlassene Meisterprüfungsordnungen und Befähigungsprüfungsordnungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx in Kraft sind, gelten solange als gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnungen weiter, bis entsprechende Verordnungen gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx in Kraft getreten sind.
64. Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, gilt als auf Grundlage des § 352a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.
65. Die Gütesiegelverordnung, BGBl. II Nr. 313/2009, gilt als auf Grundlage des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.
66. Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004, gilt als auf Grundlage des § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.
67. Prüfungskommissionen,
die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx auf Grund der GewO 1994 bestellt sind, können bis
zum Auslaufen ihrer Bestellungsperiode oder bis zur Beendigung ihrer Bestellung
aus anderen Gründen als des Auslaufens ihrer Bestellungsperiode, jedoch
längstens bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für die
Prüftätigkeit, für die sie bestellt wurden, herangezogen werden..“
68. Die nachstehenden Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
a. Arbeitsvermittlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 26/2003;
b. Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Befähigungsprüfungsordnung);
c. Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, BGBl. II Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2014.“
35. Dem § 379 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:
„(7) Im Zeitpunkt des gemäß § 382
Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx anhängige Verfahren betreffend die Anmeldung von in
§ 94 Z162 Abs. 1, 12, 17, 44, 53, 57, und 60
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2016 genannten Gewerben und betreffend die Anmeldung von
in § 162 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxxxxxxx genannten Gewerben sind nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(8) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Erdbau gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau.
(9) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Betonbohren und -schneiden gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden.“
36. In § 381 Abs. 5 wird der Verweis auf „84e“ durch den Verweis auf „§ 84n“ ersetzt.
37. Der bisherige Text des § 382 Abs. 81 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2016 erhält die Absatzbezeichnung
„(82)“; dem § 382
werden folgende Abs. 8483 bis 88 angefügt:
„(83) Durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird die Richtlinie 2009/31/EG
über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung
der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG,
2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.
Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1., umgesetzt.
(84)
§ 2 Abs. 3 Z 3 und 4, § 2 Abs. 4 Z 6,
§ 2 Abs. 13, § 32 Abs. 1, 1a und 2, § 71b Z 10 und 11, § 74
Abs. 1, § 77a Abs. 7 bis 9, § 81
Abs. 3, § 84l Abs. 5, § 87
Abs. 1 Schlussteil,
§ 99 Abs. 1 Z 2, § 111 Abs. 4 Z 3 und
3a, § 113 Abs. 5,
§ 134 Abs. 1, § 136 Abs. 3 und 4, § 149
Abs. 4, § 339 Abs. 44,
§ 345 Abs. 6, § 353 Z 2, § 353b,
§ 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1, § 356d,
§ 359a, § 359b, § 367 Z 10, § 371b, § 376
Z 60 und 61 sowie § 381 Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx noch nicht abgeschlossene Verfahren
betreffend Betriebsanlagen ist § 356b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx
nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx geltende Rechtslage weiterhin
anzuwenden. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx bereits abgeschlossene strafbare
Tätigkeiten oder strafbares Verhalten, das zu diesem Zeitpunkt bereits
aufgehört hat, ist § 371b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx betreffend
diese Tätigkeiten oder dieses Verhalten bereits eine Verfolgungshandlung
gesetzt worden ist.
(85) § 94
Z 12 und Z 53, § 150 Abs. 2a bis 2c, § 150 Abs. 17,
§ 151aund 2b,
§ 162, § 373a
Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b, § 376
Z 27 und 62 sowie § 379 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten drei Monate nach der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 94 Z 1, Z 17,
Z 44, Z 57, Z 60 und § 97 außer Kraft..
(86) § 333a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist.
(87) § 5 Abs. 2, § 38, § 87 Abs. 1
Z 4, § 336 Abs. 1, § 338 Abs. 1,
§ 365c, § 365e Abs. 4, § 366 Abs. 1 Z 1,
Z 9 und Z 10, § 367 Z 8, Z 15, Z 17,
Z 18 und Z 54 und § 371b4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tretentritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Mai 2018, in Kraft;
gleichzeitig tritt § 365e Abs. 5 außer Kraft.
(88) Die §§ 20 bis 25, § 337 Abs. 2, die §§ 350 bis 352b, § 367 Z 3 und 4 sowie § 376 Z 63 bis 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
38. Dem § 382 wird folgender
Abs. 89 (Verfassungsbestimmung) angefügt:
„(89)
(Verfassungsbestimmung) § 356f in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend
Betriebsanlagen ist § 356f in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht anzuwenden.“