9829 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. § 43 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. „Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der folgenden Straftaten, unabhängig davon, ob ihr Tatort gemäß § 67 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:

                a) Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu beteiligen,

               b) gerichtlich strafbare Handlungen nach den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I Nr. 112/1997 und

                c) alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, in die Zuständigkeit der Gerichte fallender Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht jedoch nur nach der Maßgabe, dass nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§§ 38, 38a FinStrG) sowie im Fall des § 39 FinStrG“

2. Im § 52e Abs. 2 werden die Worte „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.