9839 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Aktiengesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert sowie aktienrechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft erlassen werden (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017)

Die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegenden Initiativantrag am 7. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Die Rahmenbedingungen für betriebliche Privatstiftungen, wie insbesondere der Belegschaftsbeteiligungsstiftung, sind derzeit zu unflexibel und sollen daher künftig erweitert werden. Daher soll eine neue Form einer betrieblichen Privatstiftung, die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, eingeführt werden. Diese soll der Weitergabe von Aktien der betroffenen Unternehmen – und nicht wie bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung bloß deren Beteiligungserträge – an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) dienen. Darüber hinaus sollen die Regelungen für betriebliche Privatstiftungen insgesamt neu strukturiert und übersichtlicher gestaltet werden.

Sinn und Zweck der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist insbesondere die Bildung bzw. Stärkung eines Kernaktionärs und – damit einhergehend – die Vermeidung von „feindlichen Übernahmen“ sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen und Standort. Dafür sollen die Aktien für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig verwaltet und verwahrt werden und eine einheitliche Stimmrechtsausübung die Stellung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung als Kernaktionär sicherstellen. Die Dividenden aus den treuhändig verwalteten Aktien sollen an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weitergeleitet werden; diese stellen bei ihnen Kapitalerträge dar.

Um den Zweck der Kernaktionärsbildung möglichst rasch erfüllen und eine „Grundausstattung“ der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung mit Aktien im Sinne eines relevanten Beteiligungsstocks sicherstellen zu können, soll auch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst (eigens erworbene oder von den Stiftern zugewendete) zusätzliche Aktien am Unternehmen halten können, die aber sukzessive an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abzugeben und sodann von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig zu verwahren sind. Die Anzahl der Aktien, die die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst halten darf, ist jedoch mit 10% der Stimmrechte am Unternehmen beschränkt; für Dividenden aus diesen Aktien ist die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG 1988 bei der Privatstiftung anwendbar. Die Aktien sollen auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung belassen werden.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Heger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Heidelinde Reiter, Ingrid Winkler, Sonja Zwazl und Mag. Reinhard Pisec, BA.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Heger gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 07 04

                                    Peter Heger                                                                    Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender