9866 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Initiativantrag der Abgeord­neten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen wurde am 2. März 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 52 Abs. 1, Automatentankstellen:

Automatentankstellen sollten eine weitere Betriebsstätte sein und nicht unter die Ausnahme des § 52 fallen. Nach § 52 gelten „gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbestimmung der Kunden bestimmt sind, nicht als Betriebsstätte und unterliegen daher nicht den Bestimmungen des § 46 Abs. 1-3 GewO. Die Aufstellung derartiger Automaten ist jedoch der Behörde anzuzeigen.

Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, dass Automatentankstellen auch unter die § 52 – Ausnahme fallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass schon die Wortinterpretation des Begriffes ‚Automaten‘ zum Ergebnis führt, dass Tankstellen nicht mit Automaten gemeint sein können. Ebenso lässt die Formulierung ‚die Aufstellung derartiger Automaten‘ den zwingenden Schluss zu, dass der historische Gesetz­geber Automaten wie z.B. Kaugummiautomaten, Zigarettenautomaten etc. im Focus hatte. Auto­maten­tankstellen können nicht ‚aufgestellt werden‘, sondern bedürfen nicht nur einer sehr weitreichenden betriebs­anlagenrechtlichen Genehmigung, sondern auch umfassender baulicher Maß­nahmen. Im Gegen­satz zum ‚Zigarettenautomat‘, der in der einfachsten Version an eine Hausmauer montiert wird, sind die Benzin- und Dieselabgabestellen fix mit unterirdischen Rohrleitungen und Kesselsystemen verbunden. Weiters sei anzumerken, dass die VbF (Verordnung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) das Wort Auto­matentankstellen überhaupt nicht kennt. Die VbF regelt den ‚Automaten‘ bewusst anders: ‚Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tank­stellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen‘.

Weiters werden in § 52 Abs. 2 auch bestimmte Tätigkeiten von der Automatenregelung ausgeschlossen; dabei handelt es sich im wesentlichem um Tätigkeiten, die mit Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder auch Jugendschutz verbunden sind. In diesem Sinn soll die Bestimmung des § 52 nicht für die Abgabe von Treibstoffen mittels Automaten gelten.“

Ein von denselben Abgeordneten in Zweiter Lesung im Nationalrat eingebrachter Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Angesichts der eigenständigen und berufsspezifisch ungebundenen Bedeutung des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist es angemessen, diesen Themenkomplex, der unter anderem auch für Fragen der Einbindung gewerblicher Anlagen in das soziale Umfeld und die Auswirkungen auf die Umwelt relevant ist, gesondert zu behandeln.

Dies betrifft auch die Begleitregelung für die Gastronomie zum umfassenden tabakrechtlichen Rauchverbot (§ 113 Abs. 5 GewO 1994 idF AB 1752 d.B.). Es handelt sich dabei zwar um eine berufs­aus­übungsrechtliche Bestimmung, die aber von ähnlicher Relevanz ist.

Dieser Antrag ermöglicht es, die von der Bundesregierung in der Regierungsvorlage 1475 d.B. vorgeschlagenen Maßnahmen zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht einer gesonderten Beratung und Beschlussfassung im Plenum des Nationalrates zu unterziehen. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage und die Begründungen des Wirtschaftsausschusses zu den Bestimmungen, die nunmehr Gegenstand dieses Antrages sind, sind sinngemäß begründungsrelevant.“

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Marianne Hackl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA, Gerd Krusche, Sonja Zwazl, Ing. Hans-Peter Bock und Ingrid Winkler.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Marianne Hackl gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 07 04

                                 Marianne Hackl                                                                    Sonja Zwazl

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende