9901 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 17.10.2017

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem die Ungleichbehandlung von Frauen in der Berechnung der Notstandshilfe durch Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes(ALVG), BGBl 1977/609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, abgeschafft wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG), BGBl 1977/609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.geändert wird 118/2015, wird wie folgt geändert:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:

1. § Im 6 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.

2. § 34 samt Überschrift entfällt.

3. § 36 Abs. 1 erster Satz entfällt.

§ 334. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.“

„(2) 5. § 36 Abs. 3 lautet:

„Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3).“

2. § 33 Abs. 3 entfällt.

3. § 33 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.

4. § 34 entfällt.

5. § 36 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe beträgt:“

6. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß §  5 Abs.  2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.“

6. § 36 Abs. 5 und Abs. 8 entfällt sowie die Abs. 6 und 7 werden als Abs. 5 und 6 bezeichnet.

7. § 42 Abs. 6 entfällt.

8. Im § 43 entfällt der Ausdruck „und gemäß § 34 in der Pflichtversicherung versicherte Personen“ sowie der Ausdruck „oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34“.

9. § 79 wird folgender Abs. 161 angefügt:

„(161) § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 7. In § 36 entfallen die Abs. 3., 4., 5. sowie 8. Die Abs. 6. und 7. erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.

 

Begründung:

 

Der Bericht der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen (Berichtszeitraum 2013 – 2014) dokumentiert, dass sich die Regelung zur Einberechnung von PartnerInneneinkommen in der Notstandshilfe „ganz besonders negativ auf die eigenständige Absicherung von Frauen aus“wirkt (Berichtsseite 18).

Die Feststellung wird wie folgt erläutert:

Zusätzlich führt die Berücksichtigung des Einkommens der Partnerin bzw. des Partners dazu, dass Frauen vielfach nur einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung, jedoch keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben. 2014 wurden aus diesem Grund 16.339 Anträge auf Notstandshilfe abgelehnt bzw. Notstandshilfezahlungen eingestellt. 82% der Ablehnungen entfielen auf Frauen. Obwohl im Zeitvergleich der Anteil der Frauen seit der Jahrtausendwende rückläufig ist, wirkt sich hier der anhaltende geschlechtsspezifische Einkommensunterschied ganz besonders negativ auf die eigenständige Absicherung von Frauen aus (siehe dazu: Tabelle 1.11).

Tabelle 1.11 Ablehnungen/Einstellungen von Notstandshilfe mangels Notlage 1993 bis 2014

 

1993

2000

2002

2006

2008

2010

2011

2012

2013

2014

Ablehnungen/ Einstellungen

6.713

10.623

12.588

16.509

14.175

18.415

16.447

16.568

16.588

16.339

Anteil Frauen

86%

88%

85%

85%

85%

82%

83%

82%

81%

82%

 

Die Abschaffung dieser Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts verursacht Kosten von etwa 85 Millionen Euro kosten. Diesen Kosten stehen primäre Effekte der Anhebung von Einkommen ca. € 23 Mio. sowie Minderausgaben in der Arbeitslosenversicherung und Mehreinnahmen aus Konjunktureffekten von € 47 Mio. gegenüber, die sich wie folgt aufschlüsseln:

durch die Maßnahme selbst

Einkommenssteuer

7,65

Mehrwertsteuer

15,3

durch konjunkturfördernde Effekte

Minderausgaben ALV

23,9

Mehreinnahmen SV

18,35

Mehreinnahmen ESt

5,2

Summe

70,4

 

Oder anders formuliert: Tatsächlich kostet es € 15 Mio. pro Jahr, um diese Erscheinung sehr erheblicher geschlechtsbezogener Benachteiligung von Frauen ein für alle Mal zu beenden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem 31. Juni 2018. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 weiter.“

10. § 80 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.“

11. § 81 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Personen, die am 30. Juni 2018 einen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 haben, sind ab 1. Juli 2018 amtswegig auf Notstandshilfe umzustellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt gemäß § 16, so gebührt die Notstandshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Tag nach dem Wegfall des Ruhensgrundes.“