9948 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 24.04.2018
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
und das Datenschutzgesetz geändert wirdwerden
(Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. 1 Änderung
des Bundes-Verfassungsgesetzes
Art. 2 Änderung
des Datenschutzgesetzes
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG,
BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 10 Abs. 1 Z 13 wird nach
der Wortfolge „Volkszählungswesen
sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land
jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht
nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;“ die
Wortfolge „allgemeine
Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“
eingefügt.
2. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem
Ausdruck „Denkmalschutz;“ die
Wortfolge „allgemeine
Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“
eingefügt.
3. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 62
angefügt:
„(62) Art. 10 Abs. 1 Z 13 und
Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten
landesgesetzliche Vorschriften in allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes
personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr
außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Datenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet
der Eintrag zu § 111:
|
„§ 11 |
Verwarnung durch die
Datenschutzbehörde“ |
2. § 4
Abs. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge
zu den §§ 2, 3, 60 und 61.
3. (Verfassungsbestimmung)
§ 1 lautet:
„(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU)
2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. „§ 1. (1) Jede natürliche Person hat
Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und,
nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, das Recht auf Auskunft über
die Verarbeitung solcher Daten sowie auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf
Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(2) Beschränkungen sind nur mit Einwilligung
der betroffenen Person, in deren lebenswichtigem Interesse, im
öffentlichen Interesse, und zwar nur aufgrund einer gesetzlichen
Grundlage, im berechtigten Interesse eines anderen, aufgrund eines Vertrages
oder einer rechtlichen Verpflichtung zulässig. Diese Beschränkungen
müssen notwendig und verhältnismäßig und, insbesondere im
Hinblick auf den Zweck, die verarbeiteten Daten und die Art der Verarbeitung,
für die betroffene Person vorhersehbar sein. Im Rahmen hoheitlicher
Tätigkeiten dürfen Beschränkungen nur aufgrund von Gesetzen, die
aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958,
genannten Gründen notwendig sind, vorgesehen werden.
(3) Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet
auch Private.“
4. (Verfassungsbestimmung) Die
§§ 2 und 3 samt Überschriften entfallen.
5Nr. L 119
vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten
für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem
Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die
spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes
vorgehen.“
3. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.“
4. Dem § 4 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.
(7) Soweit manuell, dh. nichtautomatisiert geführte Dateisysteme für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bundesgesetzes.“
56. In
§ 5 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „im öffentlichen Bereich“ der
Klammerausdruck „(in Formen des
öffentlichen Rechts eingerichtet, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft)“
eingefügt.
67. In
§ 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3“
durch den Ausdruck „Abs. 4“
ersetzt.
7. § 9 samt
Überschrift 8. § 11 lautet:
„ Freiheit „§ 11. Die
Befugnisse der MeinungsäußerungArbeitnehmerschaft
nach dem 3. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG,
BGBl. Nr. 22/1974, insbesondere nach dessen §§ 89, 91, 96,
96a und Informationsfreiheit
§ 9. (1) Auf97,
sowie die Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Personalvertretung bleiben, soweit
sie die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer
eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes
– MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des
Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III
(Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter),
V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer
oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige
Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX
(Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die
Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber
den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses
(§ 31 MedienG) zu beachten.
(2) Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.“
8. § 11 samt Überschrift lautet:
„Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
§ 11. Die
Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6
DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit
gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die
Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren
Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machenbetreffen,
unberührt.“
9. In § 12 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht“.
10. In § 12 Abs. 4 Z 3 wird nach der Wortfolge „von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten“ die Wortfolge „ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen“ eingefügt.
11. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und § 69 Abs. 7 wird jeweils die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt; in § 16 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
12. In § 15 Abs. 1 Z 5, § 16 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3 sowie § 23 Abs. 1 wird jeweils die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
13. In § 15 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „entsendenden“ durch das Wort „entsendende“ und das Wort „schriftliche“ durch „schriftlichen“ ersetzt.
14. Der Einleitungsteil des § 26 Abs. 1 lautet:
„Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,“
15. In § 28 wird der Beistrich nach dem Wort
„einzureichen“
durch ein „und“
ersetzt und entfällt die Wortfolge „und das Recht auf Schadenersatz gemäß
§ 29 in Anspruch zu nehmen.“§ 30
Abs. 5 lautet:
16. In § 30 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegen stehen“
17. § 30 Abs. 5 lautet:
„(5) Gegen Behörden und
öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des
öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete
Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handelnin
Vollziehung der Gesetze tätig werden, und gegen
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gegen in Formen
des Privatrechts eingerichtete Stellen, die in Vollziehung der Gesetze
tätig werden, können keine Geldbußen verhängt
werden.“
1816. In
§ 32 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680
vom“ durch die Wortfolge „der
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680“
ersetzt.
1917. In
§ 36 Abs. 1 wird das Wort „militärische“
durch das Wort „militärischen“
ersetzt.
2018.
§ 36 Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. „zuständige Behörde“
a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder
b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;“
2119.
§ 44 Abs. 2 erster Satz entfällt.
2220.
§ 45 Abs. 7 entfällt.
2321. In
§ 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2
lit. c“ durch den Ausdruck „Abs. 2
lit. d“ ersetzt.
2422. Dem
§ 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:
1. Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,
2. die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,
3. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,
4. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1.“
2523. In
§ 56 Abs. 1 entfällt das Wort „der“
und wird das Wort „personenbezogener“
durch das Wort „personenbezogenen“
ersetzt.
2624. In
§ 56 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
2725. (Verfassungsbestimmung)
§ 61 samt Überschrift entfällt.
26. In § 64 Abs. 2 wird
das Wort „Diese“ durch das
Wort „Dieses“ ersetzt.
2827. In
§ 68 wird vor der Wortfolge „der
Bundeskanzler“ die Wortfolge „der
Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
sowie“ eingefügt.
2928. Dem
§ 69 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.“
3029. In
§ 70 erhalten die Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnungen „(78)“
und „(89)“.
3130. Die
Abs. 2 bis 7 des § 60 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(6)“ und werden nach der Paragraphenbezeichnung des
§ 70 eingereiht.
31. (Verfassungsbestimmung) § 60
Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und
wird nach § 70 Abs. 6 eingereiht.
32. Paragraphenüberschrift und Paragraphenbezeichnung des § 60 entfallen.
33. Dem § 70 wird folgender Abs. 910
angefügt:
„(910) Das
Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, 5 bis
7, § 5 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 9
samt Überschrift, § 11 samt Überschrift,
§ 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 14
Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5
Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und
Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1,
§ 26 Abs. 1, § 28, § 30
Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 1
Z 1, § 36 Abs. 1 und 2 Z 7, § 44
Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1,
§ 64 Abs. 2, § 68 sowie § 69 Abs. 5 und
7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit
25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 45 Abs. 7 in
der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft.
§ 70 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf
die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten
Paragraphenüberschrift und Paragraphenbezeichnung des § 60 in
der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft.
Soweit sich die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 getroffenen
Anordnungen auf durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018,
BGBl. I Nr. 120/2017, geschaffene Vorschriften beziehen, gehen die
Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 jenen des
Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018,
BGBl. I Nr. 120/2017, vor.“
34. (Verfassungsbestimmung) Dem
§ 70 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) (Verfassungsbestimmung)
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018
tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die
§§ 2, 3 und 61 samt Überschriften in der Fassung vor der
Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70
Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018
tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei diese Anordnung
der den § 70 betreffenden Anordnung im Datenschutz-Anpassungsgesetz
2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vorgeht.“