9965 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. April 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates verfolgt nachstehende Ziele:

1.      Die Gewährleistung der Anwendbarkeit der Europäischen Ermittlungsanordnung im gerichtlichen Strafverfahren (EU-JZG und StPO) und im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (FinStrZG) im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2014/41/EU

2. Weiterentwicklung der internationalen Amts- und Rechtshilfeinstrumente für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege

3. Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die internationale Zusammenarbeit in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafsachen

Der gegenständliche Beschluss umfasst daher insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Schaffung eines richtlinienkonformen Rechtsrahmens für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) eines anderen Mitgliedstaats im Inland oder Erlassung einer EEA durch eine nationale Behörde, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden soll.
Die RL EEA sieht vor, dass die ausstellende Behörde unter Verwendung eines einheitlichen Formulars eine EEA erlässt, die im Vollstreckungsstaat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt wird.

2. Anpassung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 26. Es ist Ziel dieses EU-Rechtsakts, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bestehende Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnis-gewinnungsverfahren austauschen können.

3. Ausweitung des Anwendungsbereiches des EU-FinStrZG auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender völkerrechtlicher Vereinbarungen.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. April 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Peter Raggl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Heidelinde Reiter mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Peter Raggl gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 25. April 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 04 25

                                 Dr. Peter Raggl                                                                   Martin Weber

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender