9975 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2018 betreffend Umfassendes Wirtschafts- und und Handelsabkommen (CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits samt Gemeinsamer Auslegungserklärung

Am 27. April 2009 hat der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission (EK) ermächtigt, CETA zu verhandeln. Am 17. September 2011 wurde diese Ermächtigung vom Rat und von den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten um ein Kapitel zum Investitionsschutz (einschließlich Investor-Staat Streitbeilegung (ISDS)) erweitert. Am 1. August 2014 wurden die Verhandlungen auf der Ebene der Chefunterhändler abgeschlossen. Am 26. September 2014 verkündeten der damalige Präsident der Europäischen Kommission José Manuel Barroso, der damalige Präsident des Europäischen Rates Herman Van Rompuy und der damalige kanadische Premierminister Stephen Harper auf dem EU-Kanada-Gipfel den Abschluss der Verhandlungen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 beim EU-Kanada-Gipfel vom kanadischen Premierminister Justin Trudeau einerseits und vom Präsidenten der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker, vom Präsidenten des Europäischen Rates Donald Tusk und von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Das Europäische Parlament stimmte CETA am 15. Februar 2017 zu. Gemäß seinem Art. 30.7 Absatz 3 wird das Abkommen seit 21. September 2017 vorläufig angewandt.

CETA ist das erste umfassende Freihandelsabkommen der EU mit einem Industriestaat. Es soll die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada auf eine neue vertragliche Grundlage stellen bzw. diesbezüglich einen umfassenden neuen Rahmen bilden.

CETA enthält Bestimmungen in den Bereichen Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren, handelspolitische Schutzmaßnahmen, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Zoll und Handelserleichterungen, Subventionen, Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel, vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, interne Regulierung, Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, Telekommunikation, elektronischer Geschäftsverkehr, Wettbewerbspolitik, Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, öffentliche Beschaffungen, geistiges Eigentum, Regulierungs-zusammenarbeit, Handel und nachhaltige Entwicklung, Handel und Arbeit, Handel und Umwelt, Bilateraler Dialog und Zusammenarbeit, Verwaltungs- und institutionelle Bestimmungen, Transparenz und Streitbeilegung.

Durch die vorläufige Anwendung des Abkommens erfolgte ab 21. September 2017 die Beseitigung bzw. die Reduktion von Zöllen. Seit diesem Zeitpunkt sind die Abgaben für 98% aller Zolltariflinien abgeschafft. Insgesamt werden beide Seiten nach vollständiger Implementierung die Zölle für mehr als 99% aller Zolltarifpositionen beseitigen (100% bei Industriewaren, 95% bei den Agrarwaren). Bei sensiblen Agrarprodukten wurden Marktzugangsquoten für Kanada vereinbart.

Da das vorliegende Übereinkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Übereinkommen ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch.

Nach Art. 30.9 wird dieses Übereinkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber durch eine schriftliche Aufkündigungsmitteilung aufgekündigt werden. Diese Kündigung entfaltet ihre Rechtskraft nach einer Frist von 180 Tagen ab Übermittlung der schriftlichen Aufkündigungserklärung.

Da durch das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Juni 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Marianne Hackl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA MA, René Pfister, Wolfgang Beer, Gerd Krusche und David Stögmüller.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Marianne Hackl gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 26. Juni 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2018 06 26

                                 Marianne Hackl                                                                    Sonja Zwazl

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende