9979 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2018 betreffend Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ("das Übereinkommen“, BGBl. Nr. 213/1995). Es ist der wichtigste internationale Rahmen für Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur nachhaltigen Nutzung ihrer Komponenten sowie für eine angemessene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben. Artikel 15 des Übereinkommens erkennt die Befugnis der Staaten an, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen als Teil ihrer souveränen Rechte in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen zu regeln. Er schafft einen allgemeinen Rahmen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und zur Aufteilung der Vorteile. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu erleichtern. Zugleich sind alle Vertragsparteien verpflichtet, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen zu ergreifen, damit die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht geteilt werden.
Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt. Es war erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.
Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Bundesländer berührt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Juni 2018 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ferdinand Tiefnig, Mag. Michael Lindner und Dr. Peter Raggl.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 26. Juni 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2018 06 26
Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller Günther Novak
Berichterstatterin Vorsitzender