9993 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018)
Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:
I. Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:
Z 10 (§§ 153a bis 153g) wird wie folgt geändert:
„a) In § 153b Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder ein Gutachten eines Steuerberaters“ durch die Wortfolge „ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters“ ersetzt.
b) § 153b Abs. 7 lautet:
„(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über das Steuerkontrollsystem vorzugehen ist und den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters (Abs. 4 Z 4) mit Verordnung festzulegen. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren zu erneuern, hat mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehen zu sein und ist im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung hat gleichzeitig mit der Antragstellung zu erfolgen.“
c) § 153f Abs. 5 lautet:
„(5) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist gemäß § 153b Abs. 7 oder im Fall von wesentlichen Veränderungen des Steuerkontrollsystems das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Einrichtung erneuert wird und die bzw. das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehene Gutachten im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Das neue Gutachten und alle weiteren müssen Aussagen über die Wirksamkeit des Steuerkontrollsystems enthalten. Das Finanzamt hat das Vorliegen und die Plausibilität des Gutachtens regelmäßig zu überprüfen.“
d) In § 153g Abs. 3 entfällt die Wortfolge „die Bestätigung bzw.“.“
II. Artikel 11 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes) wird wie folgt geändert:
Z 3 (§ 2 Abs. 8) lautet:
„3. § 2 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.““
III. Artikel 13 (Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes) wird wie folgt geändert:
Es wird folgende Z 9 angefügt:
„9. In § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.““