9999 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:
1. Die bisherige Z 1 wird zu Z 1b, die bisherige Z 1a wird zu Z 1c und vor Z 1b werden folgende Z 1 und Z 1a eingefügt:
„1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 36a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 36b. Waffenverbotszone“
1a. § 36b samt Überschrift lautet:
§ 36b. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Verbotszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 die Kleidung von Menschen und von diesen mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse zu durchsuchen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der dringende Verdacht besteht, dass der Verordnung gemäß Abs. 1 zuwidergehandelt wird. Hat jemand Waffen oder Gegenstände entgegen der Verordnung nach Abs. 1 bei sich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese sicherzustellen. Dem Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.““
2. Die bisherige Z 2a wird zu Z 2c und nach Z 2 werden folgende Z 2a und Z 2b eingefügt:
„2a. In § 84 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder“
2b. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
3. Z 3 lautet:
„3. In § 94 entfällt in Abs. 44 das Zitat „53 Abs. 5,“ und wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) Die §§ 36b samt Überschrift, 38 Abs. 1a, 54 Abs. 7a, 81 Abs. 1a, 84 Abs. 1, 91 Abs. 2 und 94 Abs. 44 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.““