
IV-122 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beratungen des EU-Ausschusses
des Bundesrates
(Auszugsweise Darstellung)
Mittwoch, 27. Juni 2018
Beratungen des EU-Ausschusses
des Bundesrates
(Auszugsweise Darstellung)
Mittwoch, 27. Juni 2018
__________________________________________________________
Tagesordnung
1.) COM(2018) 218 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(20800/EU XXVI.GP)
2.) COM(2018) 234 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)
(21904/EU XXVI.GP)
3.) COM(2018) 241 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
(21266/EU XXVI.GP)
4.) COM(2016) 821 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (128479/EU XXV.GP)
Hingewiesen wird auf die Einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 23d Abs. 2 B-VG vom 14.03.2017 und 25.08.2017, die Stellungnahme des Vorarlberger Landtags vom 23.02.2017 sowie das Antwortschreiben der Europäischen Kommission vom 28.07.2017 zur Mitteilung des EU-Ausschusses des Bundesrates vom 04.04.2017.
5.) COM(2018) 184 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
(19212/EU XXVI.GP)
6.) COM(2018) 185 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und
Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften
(19207/EU XXVI.GP)
Am Beginn der Sitzung berichtete Ausschussvorsitzender Christian Buchmann (ÖVP/N) über jüngst eingelangte Dokumente:
Stellungnahmen der Länder:
· Einheitliche Länderstellungnahme zum Richtlinienvorschlag über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Vorschläge der Kommission für Gesetzgebungsakte:
· Teile des Maßnahmenpakets der Kommission zur Kapitalmarktunion und Bankenunion
und
· Teile des Maßnahmenpakets der Kommission „Europa in Bewegung III“.
Den Ausschussmitgliedern standen folgende ExpertInnen zur Verfügung:
· Herr Bot. Dr. Helmut Tichy (BMEIA)
· Herr Mag. Martin Semberger (BMDW)
· Frau Mag. a Ulrike Vonderhaid (BMDW)
· Frau MMag.a Erika Ummenberger-Zierler (BMDW)
· Frau LStA Hon.-Prof.in Dr.in Sonja Bydlinski, MBA (BMVRDJ)
· Frau Dr.in Carmen Walser (BMVRDJ)
· Frau LStA Dr.in Barbara Kloiber (BMVRDJ)
· Herr Dr. Artur Schuschnigg (WKÖ)
· Frau Mag.a Huberta Maitz-Strassnig (WKÖ)
· Frau Mag.a Tamara Achleitner (WKÖ)
· Herr Mag. Helmut Gahleitner (AK)
· Frau Mag.a Jasmin Habersberger (AK)
Ausschussvorsitzender Christian Buchmann berichtete eingangs vom letzten COSAC-Treffen in Bulgarien, wo die VertreterInnen der nationalen EU-Ausschüsse Kommissionsvizepräsidenten Frans Timmermans für die Bedeutung der Subsidiarität sensibilisierten, wie Buchmann sagte. Besonders die Praxis delegierter Rechtsakte seitens der Europäischen Kommission sei dabei Thema gewesen.
Whistleblower
Dieselgate, Luxleaks und die Panama Papers haben ein politisches Nachspiel. Die Europäische Kommission prescht mit einem Richtlinienentwurf vor, um bei Korruptionsskandalen die HinweisgeberInnen – sogenannte WhistleblowerInnen – vor Repressalien besser zu schützen. So müssten Vergeltungsmaßnahmen geahndet werden, bei einem Gerichtsverfahren wären AufdeckerInnen von der Haftung für offengelegte Informationen zu befreien. Im Sinne der Vertraulichkeit will die EU-Kommission zudem klare organisationsinterne und –externe Meldekanäle installiert wissen. Behörden seien zu verpflichten, Missständen auf den Grund zu gehen.
Der EU-Ausschuss des Bundesrats diskutierte das Maßnahmenpaket gemeinsam mit Vertretern von Außenministerium und Wirtschaftskammer. Die Einigkeit war enden wollend: während die SPÖ einen ordentlichen Schutz für HinweisgeberInnen einmahnte, fürchtet die ÖVP eine völlige Überwachung von Unternehmen, die unzufriedenen MitarbeiterInnen schutzlos gegenüberstehen.
"Illegale Tätigkeiten und Rechtsmissbrauch können in allen Organisationen auftreten, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche, große oder kleine Organisationen handelt". Das hält die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag zum wirksameren Schutz jener Personen fest, die Fälle von Korruption, Betrug oder Fahrlässigkeit melden. Laut Richtlinienentwurf müssen alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. € ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von HinweisgeberInnen einführen. Bund und Länder sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen würden ebenfalls von der neuen Richtlinie erfasst.
Hinweise engagierter MitarbeiterInnen sorgten nämlich dafür, die Öffentlichkeit vor Fehlverhalten zu bewahren, so die Kommission, die überdies auf die EU-Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit hinweist. Ein mangelnder Hinweisgeberschutz in der EU könne darüber hinaus die Durchsetzung des EU-Rechts beeinträchtigen, weil Whistleblowing häufig erst eine wirksame Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen EU-Vorschriften auf nationaler und europäischer Ebene ermögliche. Schlussendlich sei der investigative Journalismus, dem die Kommission eine "Wächterrolle" zuschreibt, von HinweisgeberInnen abhängig. Derzeit hätten die Mitgliedsstaaten den Whistleblowerschutz allerdings sehr unterschiedlich stark im nationalen Recht verankert, heißt es im Legislativvorschlag, der anhand EU-weiter Mindeststandards mehr Schutz bei Meldungen von Verstößen sicherstellen will.
Zum Tragen kommen soll der unionsweite Schutz in den Bereichen öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre, Datenschutz und Sicherheit von Netz- und Informationssystemen. Die neuen Vorschriften sollen außerdem bei Verstößen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften und die Körperschaftsteuer-Vorschriften sowie bei Schädigungen der finanziellen Interessen der EU zur Anwendung kommen.
Österreich habe entsprechende Schutzregelungen für Whistleblower schon bei Finanzdienstleistungen und Geldwäsche umgesetzt, informierte ein Rechtsexperte aus der Wirtschaftskammer den Ausschuss. Weiters existiere eine Whistleblower-Hotline der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), jedoch würden von der Staatsanwaltschaft die meisten Beschwerden ohne Anzeige zurückgelegt, warnte er vor "Denunziantentum", dem Betriebe nichts entgegensetzen könnten, sollte die Richtlinie in Kraft treten. Außerdem ergäbe sich dadurch ein überschießender Verwaltungsaufwand für die Firmen, kleinere Unternehmen würden überhaupt nicht vor der Veröffentlichung angeblicher Malversationen geschützt.
Der Kommissionsvorschlag sieht nämlich ein dreigliedriges Meldesystem vor, das neben internen Meldekanälen auch die Informationsweitergabe an die Behörden umfasst, falls Compliance-Systeme nicht genutzt werden können. Meldungen an die Öffentlichkeit beziehungsweise an die Medien gelten ebenfalls als schutzwürdig, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses oder die Gefahr eines irreparablen Schadens besteht. Unternehmen und Behörden will die Kommission verpflichten, innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen zu reagieren und sie weiterzuverfolgen.
Ist ein/e Hinweisgeber/in von Repressalien wie einer Entlassung oder Zurückstufung bedroht, soll er oder sie Zugang zu kostenloser Beratung erhalten. Die Beweislast sei umzukehren, sodass die von der Meldung betroffene Person oder Organisation nachweisen muss, dass sie keine Vergeltungsmaßnahmen gegen den Whistleblower ergreift. Kommt der Fall zu Gericht, wären HinweisgeberInnen nicht für die Offenlegung von Informationen zur Verantwortung zu ziehen.
Ähnlich wie die Wirtschaftskammer steht auch Sonja Zwazl (ÖVP/N) sehr kritisch zu dem Kommissionsvorschlag. "Gläserne Unternehmen", die einer "totalen Überwachung" unterliegen wären die Konsequenz, sagte sie im Einklang mit Ferdinand Tiefnig (ÖVP/O), der massive Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten ortet. Die FPÖ hegt weniger Befürchtung, unzufriedene ArbeitnehmerInnen würden häufig Meldesysteme missbrauchen; nicht alles müsse eine "Vernaderung" sein, meinte Georg Schuster (FPÖ/W). Die SPÖ stellte sich gänzlich auf die Seite der Whistleblower. Michael Lindner (SPÖ/O) erinnerte an die Aufdecker von Luxleaks, die nun Haftstrafen zu verbüßen hätten oder an die Ermordung investigativer JournalistInnen in Malta und der Slowakei, und folgerte, "es ist gut und wichtig, dass es diese Initiative gibt!". Hubert Koller (SPÖ/St) hob zudem die Bedeutung von Meldungen über gesundheitliche Missstände hervor.
Österreich werde sich im Rahmen des Ratsvorsitzes im nächsten Halbjahr jeden Monat mit dem Whistlblowerschutz-Vorschlag befassen, wies der künftige Leiter der zuständigen Ratsarbeitsgruppe für Grundrechte, ein Mitarbeiter des Außenministeriums, auf den großen Diskussionsbedarf hin. Ein Abschluss der Verhandlungen bis Jahresende 2018 sei nicht vorgesehen.
Grenzüberschreitende Umstrukturierung von Unternehmen
Der Kampf gegen Korruption kam auch zur Sprache, als sich der Ausschuss dem grenzüberschreitenden Handel im Binnenmarkt widmete. Zur Förderung der unternehmerischen Mobilität sowie als Schlag gegen Briefkastenfirmen skizzierte die Kommission ein einheitliches Regelwerk für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen. Während die Wirtschaftskammer erleichterte Betriebsveränderungen begrüßt, fürchtet die Arbeiterkammer dabei um die Rechte der betroffenen MitarbeiterInnen.
Mit einem klaren Rechtsrahmen will die Europäische Kommission Hindernisse für grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten abbauen und dabei einen Missbrauch von Firmenauslagerungen unterbinden. Konkret sagt die Kommission Briefkastenfirmen als Resultat grenzüberschreitender Reorganisationen den Kampf an. Aus Sicht der Arbeiterkammer (AK) geht dieses Kommissionvorhaben ins Leere, denn mit Ausnahmebestimmungen für Kleinstfirmen öffne der Vorschlag Tür und Tor für die Schaffung von Briefkastenfirmen, deren Charakteristikum eine kleine gemeldete Mitarbeiterzahl sei, sagte im Ausschuss ein AK-Vertreter.
Darüber hinaus meldete er große Bedenken hinsichtlich der innerbetrieblichen Mitbestimmungsrechte von ArbeitnehmerInnen an, wenn ein Firmensitz in einem anderen EU-Land registriert wird. Immerhin verfügten die Mitgliedstaaten über unterschiedlich stark ausgeprägte Arbeitnehmerrechte, bestätigte eine Fachexpertin des Justizministeriums (BMVRDJ), die außerdem auf steuerrechtliche Unterschiede aufmerksam machte. Zwar knüpfe die Besteuerung vor allem am Betriebssitz an, die Steuer auf Zinsen und Lizenzen sei dennoch abhängig vom Registersitz. Unklarheiten bestünden darüber hinaus bei Insolvenzfällen, da Gläubiger nicht überall die gleichen Kapitalforderungen stellen könnten.
Die Europäische Kommission betont in ihrem Entwurf, grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Betrieben gehörten zu deren natürlicher Entwicklung. Nur so könnten sich die Unternehmen vergrößern, sich an ein wandelndes Umfeld anpassen und neue Märkte erkunden. In diesem Zusammenhang seien allerdings ArbeitnehmerInnen, GläubigerInnen und GesellschafterInnen zu schützen, besonders im Kontext der fortschreitenden Globalisierung. Diese Maßnahmen würden zu einem vertieften und faireren Binnenmarkt beitragen.
Eine funktionierende Mobilität im Binnenmarkt brauche "faire Verhältnisse", appellierte der Arbeiterkammerexperte, gerade in Hinblick auf Arbeitnehmerrechte einen EU-weit einheitlichen Rahmen sicherzustellen. Das würde auch im Sinne eines korrekten Wettbewerbs sein, stimmte er mit Ausschussvorsitzendem Christian Buchmann (ÖVP/St) überein.
Zum einen soll es Betrieben mit der vorgeschlagenen Richtlinie in rechtlicher und finanzieller Hinsicht erleichtert werden, mobil zu werden, also Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen grenzüberschreitend vorzunehmen. Zum anderen will man der Gründung betrügerischer Briefkastenfirmen mit einheitlichen Verfahren vorbeugen. Als schlimmsten Fall von Missbrauch sieht die Kommission Briefkastenfirmen, die von organisierten kriminellen Vereinigungen dazu genutzt werden, die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften zu verschleiern, um Erträge aus Straftaten zu waschen. Martin Preineder (ÖVP/N) befand dennoch, die Richtlinie schaffe Rechtsunsicherheit und gebe damit Briefkastenfirmen mehr Raum. Angesichts der – gerade in finanzrechtlicher Hinsicht – großen Komplexität, die Georg Schuster (FPÖ/W) ansprach, sind nach Dafürhalten des Justizministeriums noch viele Debatten auf europäischer Ebene zu erwarten. Zumal die Mitgliedsländer höchst unterschiedliche Interessen in der Angelegenheit hätten, wie die BMVRDJ-Expertin erklärte.
Zu den Verfahrensschritten, die die Kommission bei grenzüberscheitenden Neuorganisationen andenkt, gehören die Erstellung von Berichten über die genauen Veränderungspläne und über deren Auswirkungen. Die Mitbestimmungsrechte der ArbeitnehmerInnen seien im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben sicherzustellen, heißt es im Entwurf, ebenso müsse die Gesellschafterversammlung der Formänderung zustimmen. In den Unternehmensregistern der beteiligten Länder wäre eine betriebliche Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung offenzulegen, wobei die Kommission die Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Verfahren vorantreiben möchte.
Nutzung öffentlicher Daten (PSI)
Meteorologische Prognosen, digitale Karten, Statistiken und rechtliche Informationen sammelt der öffentliche Sektor umtriebig. Die Europäische Kommission will derartige Datenmengen, über die die öffentliche Hand wacht, noch leichter zugänglich machen. Gesellschaft und Wirtschaft würden davon profitieren, stellt die Exekutivbehörde der Union in einem aktualisierten Richtlinienvorschlag zur "Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI)", den der EU-Ausschuss des Bundesrats behandelte, fest. Informationen aus Bereichen wie Bildung, Wirtschaft, Soziales, Wetter oder Geographie könnten nämlich eine Starthilfe für Innovationen sein und zur Lösung gesellschaftlicher Probleme, etwa im Gesundheitswesen oder im Verkehr, beitragen. Angepasst an die aktuellen technischen Möglichkeiten sollten derartige Datensätze digital bereitgestellt werden – Stichwort Apps.
Für Ausschussvorsitzenden Christian Buchmann (ÖVP/St) bestätigt die Kommission den Plan der heimischen Regierung, "Wettbewerbsfähigkeit durch Digitalisierung" zu stärken. Befürchtungen des Bundesrats Michael Lindner (SPÖ/O), das Verbraucherverhalten könnte durch leichtere Datenübermittlung weitergegeben werden, suchte ein Experte vom Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaft auszuräumen. Die Datenschutzgrundverordnung sei "voll anzuwenden", sodass keine personenbezogenen Daten veröffentlicht würden.
Daten sind eine wertvolle Ressource – gerade für die digitale Wirtschaft, liegt das heimische Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft auf einer Linie mit der Europäischen Kommission. Mit ihrem Vorschlag für offene Daten des öffentlichen Sektors trachte die Kommission danach, besonders kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) unter die Arme zu greifen, so der Vertreter des Wirtschaftsministeriums. Marktzugangshemmnisse für KMU und Start-ups sollten beseitigt werden. Gebühren für seine Daten dürfe der öffentliche Sektor höchstens unter Einhaltung des Grenzkostenprinzips einheben, versicherte er Sonja Zwazl (ÖVP/N). Die Bundesrätin hatte sich für reduzierte Gebühren bei der Datennutzung stark gemacht, sodass "auch KMU profitieren, nicht nur große Konzerne". Von Michael Lindner (SPÖ/O) auf die Freiwilligkeit der Datenweitergabe angesprochen, erläuterte der Digitalisierungsexperte, öffentliche Stellen seien grundsätzlich dazu verpflichtet, Unternehmen der öffentlichen Hand hätten dagegen nach eigenem Dafürhalten zu entscheiden, welche Daten sie zur Nutzung freigeben. Allerdings, räumte er ein, beabsichtige die EU-Kommission noch eine Liste von Basisdaten mit herausragender Bedeutung für die Allgemeinheit zu definieren, wodurch auch öffentliche Versorgungsdienstleister betroffen wären.
Einer von der Kommission beauftragten Studie zufolge könnte der direkte wirtschaftliche Wert öffentlicher Daten bis 2030 von derzeit 52 Mrd. € auf 194 Mrd. € steigen. Als weitere Vorteile gesteigerter Datentransparenz nennt die EU-Kommission eine verbesserte Information der Öffentlichkeit über politische Maßnahmen und deren Kosten bzw. eine faktengestützte Politikgestaltung und eine effizientere öffentliche Verwaltung. Von entscheidender Bedeutung sei eine umfassende Datenveröffentlichung im Rahmen der EU-Datenwirtschaft auch für die Entwicklung neuer Technologien zur Massendatenanalyse. Als Beispiel führt die Kommission Formen künstlicher Intelligenz (KI) an, und verweist dabei auf das mit 1 Mrd. € dotierte EU-Projekt zum Aufbau eines Hochleistungsrechennetzes bis 2023.
Zu Problemen bei der Weiterverwendung von Daten öffentlicher Unternehmen im Binnenmarkt können allerdings die rechtlichen Rahmenbedingungen im jeweiligen Mitgliedsstaat führen. Bereits 2003 wurde daher von der EU eine PSI-Richtlinie mit gemeinsamen Standards zur Datenverbreitung erlassen, die man 2013 auf öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive ausweitete. Die 2018 vorgeschriebenen Überprüfung dieser Richtlinie ergab, dass die Maßnahmen zwar in die richtige Richtung wirken, aber weitere Schritte nötig sind, um das Gesamtpotential für Wirtschaft und Gesellschaft auszuschöpfen. Dazu gehören laut Kommission mehrere Vorschriften für Unternehmen, beispielsweise Nichtdiskriminierung und Nichtausschließlichkeit, durch die ein fairer Markt für die Weiterverwendung ihrer Daten gewährleistet wird, ohne dass die Betriebe einer allgemeinen Verpflichtung zur Freigabe von Daten unterliegen.
Verbessern will die Kommission auch die Transparenz der Entgelte zur Weiterverwendung von Daten. Gebühren für die Datennutzung könnten von den Datenanbietern festgesetzt werden, um die damit verbundenen Kosten zu decken. Ausnahmen für den Zugriff gelte es zu beschränken. Weiters hätten öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen des Forschungsbereichs einen Echtzeit-Zugang zu dynamischen Daten mithilfe angemessener technischer Mittel - etwa Wetter- oder Verkehrs-Apps - bereitzustellen, heißt es im Richtlinienvorschlag.
Verbraucherschutz
Gleich zweimal hat der Bundesrat im Zusammenhang mit Plänen der EU-Kommission zum europäischen Konsumentenschutz eine sogenannte begründete Stellungnahme (Subsidiaritätsrüge) mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ beschlossen. Zum einen geht es um den sogenannten "New Deal for Consumers", zum anderen um einen Richtlinienvorschlag zur Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften. Beides soll dazu dienen, die Durchsetzung von EU-Konsumentenschutzbestimmungen zu stärken.
Durch den "New Deal for Consumers", den die EU-Kommission am 11. April 2018 vorgelegt hat, sollen vor allem der kollektive Rechtsschutz durch Verbände ausgebaut und die Sanktionen bei "weitreichenden Verstößen" auf mindestens 4% des Jahresumsatzes verschärft werden. Der Anwendungsbereich der Verbandsklage wird auf zahlreiche weitere EU-Rechtsakte ausgedehnt, beispielsweise auch auf Verstöße gegen Versicherungs- und Datenschutzrecht. Geklagt werden kann nicht nur auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen, sondern auch auf Beseitigung der anhaltenden Folgen eines Gesetzesverstoßes.
Zudem sollen "qualifizierte Einrichtungen" wie die Arbeiterkammer (AK) in Österreich nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung auch eine Art Sammelklage einbringen können, um auf Schadenersatz für Geschädigte zu klagen. Diese Form der Klage ist jedoch auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Zahl der Betroffenen bekannt ist und die einen vergleichbaren Schaden erlitten haben. Die Verjährung der Ansprüche von VerbraucherInnen wird mit Einbringung der Klage durch den Verband unterbrochen. Den einzelnen KonsumentInnen bleibt es unbenommen, darüber hinaus gehende Ansprüche geltend zu machen. Die Entscheidung darüber, wer eine qualifizierte Einrichtung ist, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Diese haben auch zu prüfen, ob die Einrichtungen die von der Richtlinie vorgegebenen Kriterien erfüllen. Die Einrichtungen dürfen nicht auf Gewinne ausgerichtet sein, weshalb hier in erster Linie Konsumentenschutzeinrichtungen umfasst sind.
ÖVP und FPÖ unterstreichen in ihrer begründeten Stellungnahme, dass die Frage der "qualifizierten Einrichtung" noch näher zu klären sei. Zudem wäre im Rahmen einer solchen Klage jeder Konsument ohne vorheriges Opt-in gebunden.
Als "krass wirtschaftsfeindlich" werden die Kommissionpläne vonseiten der Wirtschaftskammer (WKO) eingestuft. Wie eine AK-Vertreterin im Bundesratsausschuss sagte, wird dagegen der Vorschlag von der Arbeiterkammer begrüßt. Er würde einen großen Schritt für KonsumentInnen bedeuten, da auf europäischer Ebene Rechtsverstöße sofort geltend gemacht werden könnten.
Mittels des zweiten Richtlinienvorschlags, der zur Diskussion stand, sollen vier bestehende EU-Richtlinien zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der VerbraucherInnen geändert werden. Der Großteil der Änderungen betrifft die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechterichtlinie. Die beiden anderen Richtlinien zu missbräuchlichen Vertragsklauseln und Preisangaben enthalten lediglich Änderungen hinsichtlich der darin festgelegten Sanktionen.
Bei Vorliegen weitverbreiteter grenzüberschreitender Verstöße sollen die nationalen Behörden befugt sein, eine Geldbuße von bis zu 4% des Umsatzes eines Unternehmers zu verhängen. Der Vorschlag sieht zudem vor, dass KonsumentInnen im Falle unlauterer Geschäftspraktiken das Recht auf individuellen Rechtsbehelf haben. Beiden Vorschläge sind für die ÖVP und FPÖ nicht mit dem Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzip vereinbar.
Zu den vertraglichen Rechten sollte zumindest das Recht auf Vertragskündigung gehören. Außervertragliche Rechtsbehelfe sollten mindestens das Recht auf Schadensersatz beinhalten. Für Online-Marktplätze ist eine erhöhte Transparenz vorgesehen, um etwa genau darüber informiert zu sein, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Online-Plattformen müssen laut Vorschlag angeben, wenn Suchergebnisse "kostenpflichtige Platzierungen" enthalten, bei denen Dritte für ein besseres Ranking zahlen, oder "kostenpflichtige Berücksichtigungen", bei denen Dritte für die Aufnahme in die Ergebnislisten zahlen.
Geht es nach dem Wirtschaftsministerium und der Wirtschaftskammer, sind beide Kommissionsvorhaben abzulehnen. In Frage zu stellen sei etwa die Proportionalität des Rücktrittsrechts. Die EU-Verbraucherschutzregelungen seien mittlerweile immens komplex. Gerade KMU würden einer Flut an Pflichten gegenüberstehen, wodurch sie gegenüber Großkonzernen geschwächt würden. Bei den Rechtsbehelfen würde zudem das nationale Zivilrecht in die Hände des Europäischen Gerichtshofs gelegt.
Bedenken gegenüber negativen Auswirkungen für Österreichs KMU äußerten ebenfalls Bernhard Rösch (FPÖ/W) und Ferdinand Tiefnig (ÖVP/O). Harmonisierungen im Konsumentenschutz dürften nicht zum Nachteil für kleine und mittlere Betriebe werden, so Rösch.
Begrüßt werden die Kommissionpläne von der Arbeiterkammer. Die Geldbuße von bis zu 4 % betreffe nur weit verbreitete Verstöße, in denen mehrere Mitgliedsstaaten und KonsumentInnen betroffen sein müssten. Auch die Individuelle Rechtsbeihilfe sei erforderlich, wie der Diesel-Skandal gezeigt habe, so die AK-Vertreterin. Auch für Bundesrat Michael Lindner (SPÖ/O) bedeuten beide Kommissionsvorschläge eine Stärkung der Konsumentenschutzinteressen. "Wenn wir über den Binnenmarkt sprechen, müssen wir auch über Arbeitnehmer- und Konsumentenschutzrechte sprechen", so der Bundesrat.
Notifizierungsverfahren
Auf der Tagesordnung stand außerdem ein Richtlinienentwurf zum Notifizierungsverfahren für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen. Die Kommission schlägt darin vor, dass nationale Rechtsvorschriften, die den freien Dienstleistungsverkehr betreffen, ex-ante, also vor Annahme in den Parlamenten der Mitgliedsstaaten an die Kommission gehen. Das würde die Abkehr des bisherigen ex-post-Prinzips bedeuten. Neue Gesetze müssten im Entwurfsstadium von den Mitgliedstaaten gemeldet werden, dann ist eine Stillhaltefrist von 3 Monaten vorgesehen. Die Kommission rechtfertigt ihre Pläne mit effizienteren und verbesserten Notifizierungen und mit einem Abbau von Hemmnissen für Dienstleistungen im Binnenmarkt.
Nach Informationen des Digitalisierungsministeriums hat sich Bulgarien während seines EU-Vorsitzes bemüht, das Dossier zu einem Abschluss zu bringen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, zur Zeit gebe es ein "Cooling-off". Österreich werde in den kommenden sechs Monaten versuchen, einen Kompromiss zu finden und sich für Ausnahmeregelungen im Bereich der Raumplanung einsetzen. Offener Punkt ist insbesondere die geplante bindende ex-ante Beurteilung durch die Kommission über die Konformität der Gesetze mit dem Unionsrecht, das eigentlich in den Kompetenzbereich des Europäischen Gerichtshofs fällt.
Zur bisherigen Kritik des Bundesrats kommt nun die zusätzliche Ablehnung gegenüber der Notifizierungspflicht für Bauleit- und Raumordnungspläne. "Raumordnung ist Ländersache", sagte Ferdinand Tiefnig (ÖVP/O), hier werde in Länderkompetenzen eingegriffen. Bereits vor einem Jahr wurde eine Mitteilung mit dem Argument des überschießenden Eingriffs in die Subsidiarität und Gesetzgebungshoheit der Mitgliedstaaten nach Brüssel beschlossen.
Folgende begründete Stellungnahmen an die Europäische Kommission wurden vom EU-Ausschuss mit ÖVP-FPÖ-Mehrheit angenommen:
ANTRAG AUF BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME
gemäß Art 23g Abs. 1 B-VG
der Bundesräte Christian Buchmann, Gottfried Sperl
Kolleginnen und Kollegen
betreffend
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz von Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009//22/EG, COM 2018 (184) final
eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 27. Juni 2018
Der EU-Ausschuss des Bundesrates kann gemäß §13a GO-BR in einer Begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit darlegen, warum ein Entwurf eines Legislativvorhabens der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar ist. Diese Stellungnahme muss binnen acht Wochen nach Vorliegen des Entwurfes in allen Sprachfassungen erfolgen.
Die unterfertigten Bundesräte stellen daher folgenden
Antrag auf Begründete Stellungnahme gemäß Art 23g Abs. 1 B-VG
Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:
A. Begründete Stellungnahme
Das gegenständliche Vorhaben ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar.
B. Begründung
Die genannte Vorlage beruht auf einem so genannten „Fitness-Check“, dem einige Richtlinien unterzogen worden sind. Der Bundesrat unterstreicht die Relevanz dieser Überprüfungen dezidiert, da sich auch die Rahmenbedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ändern können und durch diese Überprüfungen eine möglichst praktikable und sinnvolle Lösung gefunden werden kann. Der Bundesrat bekräftigt zudem, dass der Schutz und die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowohl national als auch international ernst genommen werden.
Mit dem nun vorliegenden Vorschlag soll nun im Rahmen eines „New Deal for Consumers“ das EU Verbraucherschutzrecht entsprechend modernisiert werden und zum Beispiel auch die Möglichkeit zu einer Unterlassungsanordnung eröffnen. Der Anwendungsbereich der neuen Richtlinie soll vor allem durch kollektiven Rechtsschutz durch Verbände ausgebaut werden. So genannte „qualifizierte Einrichtungen“ sollen nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zu Ungunsten des Unternehmens auch die Möglichkeit bekommen, auch Sammelklagen zu erheben. Der Bundesrat erwartet sich noch eine grundsätzliche Klärung der Frage, was eine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des Vorschlags ist. Zudem ist im Rahmen einer solchen Klage dann jeder Konsument gebunden, egal, ob er/sie in diese Sammelklage eingebunden sein möchte oder nicht. Ebenso wie ein opt-out System würde ein solches System insb. gegen Art. 6 EMRK sowie Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verstoßen. Es bestehen daher Bedenken hinsichtlich einer Verhältnismäßigkeit.
Zudem wird angemerkt, dass aus Subsidiaritätssicht zumindest die Anwendung der Richtlinie auf grenzüberschreitende Fälle limitiert werden sollte, im nationalen Bereich erachtet der Bundesrat diese Regelung als subsidiaritätsrelevant.
ANTRAG AUF BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME
gemäß Art 23g Abs. 1 B-VG
der Bundesräte Christian Buchmann, Gottfried Sperl
Kolleginnen und Kollegen
betreffend
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften COM 2018 (185)
eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 27. Juni 2018
Der EU-Ausschuss des Bundesrates kann gemäß §13a GO-BR in einer Begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit darlegen, warum ein Entwurf eines Legislativvorhabens der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar ist. Diese Stellungnahme muss binnen acht Wochen nach Vorliegen des Entwurfes in allen Sprachfassungen erfolgen.
Die unterfertigten Bundesräte stellen daher folgenden
Antrag auf Begründete Stellungnahme gemäß Art 23g Abs. 1 B-VG
Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:
A. Begründete Stellungnahme
Das gegenständliche Vorhaben ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar.
B. Begründung
Mit dem gegenständlichen Richtlinien-Vorschlag sollen vier Richtlinien (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie über missbräuchliche Klauseln, Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, Preisauszeichnungs-Richtlinie) geändert werden. Er beruht auf einer so genannten „Eignungsprüfung“, dem einige Richtlinien unterzogen worden sind. Der Bundesrat unterstreicht die Relevanz solcher Überprüfungen dezidiert, da sich auch die Rahmenbedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ändern können und durch diese Überprüfungen erkennbar werden kann, ob Anpassungen an sich neu ergebende Herausforderungen erforderlich sein könnten.
Der Bundesrat bekräftigt zudem, dass der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowohl national als auch international ernst genommen wird. Er weist aber auch darauf hin, dass diese Eignungsprüfung den überprüften Richtlinien bescheinigt hat, „fit for purpose“ zu sein.
Alle vier Richtlinien sollen nun um Regelungen zu Sanktionen ergänzt werden. Daraus ergibt sich aus Sicht des Bundesrates ein entscheidender Eingriff in das nationale Durchsetzungssystem, als die Mitgliedstaaten verpflichtet würden, jegliche Nichterfüllung einer Vorgabe der gegenständlichen Richtlinien jedenfalls (verwaltungs-) strafrechtlich zu sanktionieren. Für „weitverbreitete“ Verstöße (iSd neuen Verbraucherbehördenkooperations-VO) sollen Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 % des Jahresumsatzes zur Anwendung kommen. Die Kommission selbst verweist in ihrem Impact Assessment darauf, dass es sich bei der gewählten Option um die teuerste Variante handelt.
Die Ausgestaltung der Durchsetzung obliegt bisher den Mitgliedstaaten. Österreich setzt nicht primär auf Strafsanktionen, sondern insbesondere bei missbräuchlichen Klauseln und unlauteren Geschäftspraktiken auf eine zivilrechtliche Durchsetzung vor Gerichten. In anderen Mitgliedstaaten liegt der Fokus der Durchsetzung dagegen auf öffentlich-rechtlicher Sanktionierung. Es wird bezweifelt, dass die Einführung von Sanktionen eine Verbesserung des Konsumentenschutzes im erwünschten Ausmaß zur Folge hat, da die Geeignetheit des Vollzugssystems von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist.
Auch erinnert der Bundesrat im Hinblick auf das vorgeschlagene Sanktionsregime an seine Begründete Stellungnahme zur Geoblocking-VO (vom 13.7.2016), in der die Auferlegung der Verpflichtung grenzüberschreitende Verträge abschließen zu müssen, als tiefgreifender Eingriff unter anderem in die Erwerbsfreiheit und als unvereinbar mit dem Grundsatz der Subsidiarität gewertet wurde. Wie sich zeigt, ergeben sich aus dieser nunmehr ab Dezember 2018 zur Anwendung kommenden Verordnung im Hinblick auf die gegenständlichen Vorschläge - in Zusammenschau mit anderen Richtlinien, wie zum Beispiel der Verbraucherrechte-Richtlinie - weitere unerwünschte, mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbare Auswirkungen. Die Strafandrohung wäre damit der Regelfall und würde für sämtliche Verstöße nach den vier genannten Richtlinien gelten. Die Androhung der hohen Geldstrafen widerspricht jedoch nicht nur, wie oben dargelegt dem Subsidiaritätsgebot, sondern auch dem Proportionalitätsgebot. Bei leichten Verstößen etwa beispielsweise bei der Preisauszeichnung ist eine derartige Strafdrohung keinesfalls proportional. Bei unlauteren Geschäftspraktiken etwa wird erst nach einem Verfahren klar, ob z.B. eine Werbemaßnahme gerade noch lauter war, oder gerade schon unlauter. Eine derartige hohe Strafdrohung würde jedenfalls auch dem grundrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgebot widersprechen.
Des Weiteren erachtet der Bundesrat die Vorschläge, wonach im Falle jeglicher, unlauterer Geschäftspraktiken als vertraglicher Rechtsbehelf mindestens die Vertragsauflösung und als außervertraglicher Behelf jedenfalls Schadenersatz vorgesehen werden soll, ebenfalls nicht vereinbar mit dem Subsidiaritäts- und dem Proportionalitätsprinzip. Es gilt zu bedenken, dass eine unlautere Geschäftspraktik auch schon darin bestehen kann, dass eine der vielen Informationspflichten des EU-Verbraucherschutzrechts nicht vollständig richtig erfüllt wurde.
Die Bedenken gegen eine EU-Regelung in diesem Bereich sind keinesfalls so zu verstehen, als sollte tatsächlich nachteilig betroffenen Verbrauchern die Geltendmachung von Rechtsbehelfen abgesprochen werden, die nach dem anwendbaren nationalen Recht und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zB im Rahmen der Gewährleistung, des Irrtums- oder auch Schadenersatzrechts zustehen können.
Seine Begründete Stellungnahme zum (letztlich nicht verwirklichten) Verordnungsvorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (vom 1.12.2011) und die Mitteilung zum Richtlinien-Vorschlag über den Warenhandel (vom 7.2.2018) in Erinnerung rufend, betont der Bundesrat aber, dass die vorgeschlagenen Vorgaben in einschneidender Form in ganz zentrale Kernbereiche des nationalen Zivilrechts, insbesondere des Vertragsrechts, hineinwirken bzw. in Widerspruch stehen und damit die Rechtsunsicherheit ungemein erhöhen würden.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission selbst hinsichtlich der Klarstellung, dass Mitgliedstaaten bestimmte Beschränkungen ua zu Haustürgeschäften vornehmen können, davon ausgeht es liege in der Natur von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, dass diesbezügliche Regelungen im Wesentlichen keine grenzüberschreitenden Auswirkungen bzw. keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben und daher die Einräumung dieser Regelungsmöglichkeit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erfolgt. Dagegen werden nach dem Kommissionsvorschlag jedoch solche Verträge, die vom Verbraucher selbst angebahnt wurden, von den Vorgaben über Außergeschäftsraumverträge nicht ausgenommen.
Der Kommissionsvorschlag zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften widerspricht daher dem Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzip.