IV-175 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beratungen des EU-Ausschusses des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Dienstag, 7. November 2023

 

 

 


 


Beratungen des EU-Ausschusses des Bundesrates

(Auszugsweise Darstellung)

Dienstag, 7. November 2023

Tagesordnung

1.)    Jährlicher Tätigkeitsbericht des Europäischen Rechnungshofs 2022

(139761/EU XXVII.GP)

 

 

2.)    COM(2023) 411 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

(150809/EU XXVII.GP)

Hingewiesen wird auf die Stellungnahme des Oberösterreichischen Landtags vom 21. September 2023 sowie auf die Einheitliche Länderstellungnahme vom 30. Oktober 2023.

 

 

Den Ausschussmitgliedern standen folgende Expert:innen zur Verfügung:

 

Frau Mag.a Helga Berger (Österreichs Vertreterin im Europäischen Rechnungshof (EuRH))

Herr MMag. Valentin Wegerth (Bundesministerium für Finanzen)

Herr Mag. Rudolf Paul (Bundesministerium für Finanzen)

Herr Mag. Dr. Dietmar Vybiral (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)

Frau DI Iris Strutzmann (AK)

 

Eingangs berichtete Ausschussvorsitzender Christian Buchmann über eingegangene EU-Gesetzgebungsakte und Stellungnahmen der Bundesländer:

 

·         Vorschlag für ein Legislativpaket zur KMU-Entlastung

·         Vorschlag für ein Legislativpaket der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und Rationalisierung der Berichtspflichten

·         Vorschlag für ein Legislativpaket zur nachhaltigeren Nutzung der natürlichen Pflanzen- und Bodenressourcen

·         das Arbeitsprogramm der Kommission für 2024

·         Stellungnahme des Oberösterreichischen Landtags gemäß Artikel 23g Abs. 3 B-VG zum Vorschlag für eine Richtlinie des  zur Bodenüberwachung und -resilienz (Bodenüberwachungsgesetz), COM(2023) 416 final

·         Stellungnahme des Vorarlberger Landtags gemäß Artikel 23g Abs. 3 B-VG zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, COM(2023) 420

·         einheitliche Länderstellungnahme gemäß Artikel 23d Abs. 2 B-VG zum Vorschlag für eine Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625, COM (2023) 411 final

 

EU-Ausschuss des Bundesrats spricht sich einstimmig gegen neue genomischen Techniken in der Landwirtschaft aus
Weiters diskutierten die Bundesrät:innen mit EuRH-Mitglied Helga Berger über Themen aus dem EuRH-Jahresbericht 2022

Eine Aussprache mit Helga Berger, Österreichs Vertreterin im Europäischen Rechnungshof (EuRH), über den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs 2022 stand im EU-Ausschuss des Bundesrats auf der Tagesordnung. Zudem befassten sich die Bundesrät:innen mit einem Verordnungsvorschlag zu mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen (NGT-Pflanzen) und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel.

EuRH-Bericht: Fehlerquote bei Ausgaben erneut gestiegen

Der EuRH gibt, wie auch schon in den Jahren davor, ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der EU für 2022 ab, stellte jedoch in seinem Jahresbericht 2022 fest, dass bei den Ausgaben die Fehlerquote auf 4,2 % gestiegen (2021: 3,0 %) ist. Häufigste Ursache von Fehlern sind Zahlungen für nicht förderfähige Kosten, Projekte oder Begünstigte und Fehler aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften für öffentliche Vergabeverfahren und Beihilfen.

Für die Aufbau- und Resilienzfazilität gibt der EuRH nur ein eingeschränktes Prüfungsurteil ab, da 2022 von 13 Finanzhilfezahlungen (46,9 Milliarden Euro an 11 Mitgliedstaaten) insgesamt sechs in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren.

Der EuRH hat auch Stichproben in Österreich durchgeführt, wobei die Bereiche "Binnenmarkt, Innovation, Digitales", "natürliche Ressourcen, Umwelt" sowie "Zusammenhalt, Resilienz und Werte" ("Kohäsion") geprüft wurden. In allen drei Bereichen stellte der EuRH Fehler mit finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt fest. Diese betrafen nicht förderfähige Kosten, Verstöße gegen Vergabevorschriften und Fehler bei der Angabe der förderfähigen Flächen. Bei den Fehlern, die in Österreich festgestellt wurden, handele es sich um Fehler im unteren Prozentbereich. Jedoch wurden zudem Schwachstellen im Überwachungs- und Kontrollsystem in Österreich festgestellt, berichtete Berger. Das Resümee laute daher, dass Verbesserungen notwendig und Systemfehler angegangen werden müssen, um Folgefehler zu vermeiden.

In Österreich wurde vom EuRH zudem der Bereich der EU-Unterstützung für die Digitalisierung von Schulen geprüft. Die Prüfer:innen kamen dabei zu dem Ergebnis, dass die EU geförderten Maßnahmen die Schulen in Österreich bei der Digitalisierung unterstützen. Allerdings könnte jedoch die strategische Ausrichtung der Verwendung der EU-Mittel besser sein. Denn teilweise seien bereits zugewiesene nationale Mittel nur durch EU-Mittel ersetzt und keine zusätzlichen Maßnahmen mit den EU-Geldern finanziert worden, legte Berger dar. Es sei zwar in dieser Periode nicht mehr so deutlich festgeschrieben, dass dies nicht erwünscht sei, der EuRH sehe dies dennoch kritisch, da der europäische Mehrwert bei dieser Vorgehensweise nicht gegeben sei, so Berger.

Andrea Eder-Gitschthaler (ÖVP/S) sprach die unterschiedliche Berechnung der Fehlerquote an. Denn die Europäische Kommission spreche, anders als der EuRH, nur dann von Fehlern, wenn es tatsächlich zur Rückzahlung von Geldern komme. Helga Berger sagte, dass dabei von unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen ausgegangen werde und die Mandate des EuRH sehr breit seien. Die Europäische Kommission wolle möglichst wenig als Fehler deklarieren, in diesem Jahr habe die Europäische Kommission 18 Fälle nicht als Fehler anerkannt. Dennoch sei es in einem dieser Fälle zu einer Rückzahlung gekommen. Dies zeige, dass die vom EuRH aufgezeigten Fälle sehr wohl von der Europäischen Kommission ernst genommen werden.

Marco Schreuder (Grüne/W) wollte von Helga Berger wissen, wie man damit umgehen solle, dass die Töpfe für Finanzhilfen nach Naturkatastrophen in dieser Periode bereits leer seien. Helga Berger betonte, dass der siebenjährige Finanzrahmen grundsätzlich Planungssicherheit gebe, es aber in Krisenzeiten schwierig sei, wenn es zu vielen unvorhersehbaren Ereignissen komme. Derzeit sei genau dies der Fall, weil mit den Hilfen für die Ukraine, Naturkatastrophen und der hohen Zinsbelastung gleich mehrere Dinge zusammenkommen. Es müsse daher überlegt werden, wo Umschichtungspotentiale bestehen, so Berger.

Stefan Schennach (SPÖ/W) sprach die Komplexität der Vorgaben, vor allem bei der Berechnung von Personalkosten an, welche eine große Fehlerquelle bei der Umsetzung von EU-Projekten seien. Er stellte die Frage nach einfacheren Regulativen. Die Forderung nach Vereinfachungen sei "immer ein Thema und wir wollen vereinfachen", meinte Berger. Vereinfachungen werden jedoch oft dann gar nicht so umgesetzt, wie sie eigentlich gedacht waren. Daher sei vor allem auch Kontinuität bei Vorgaben wichtig, sodass es nicht zur Überforderung bei den Antragsteller:innen komme.

Mit Verweis auf den vom EuRH veröffentlichten Sonderbericht zur "Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen durch die EU" kritisiert die FPÖ, dass "selbst der Prüfer der Europäischen Union" keinen Einblick in die Corona-Impfstoffbeschaffungsmaßnahmen der EU-Kommission erhalten habe. Andreas Arthur Spanring (FPÖ/N) nannte dies einen "Skandal der Sonderklasse" und brachte daher einen Antrag auf Stellungnahme ein, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, gegenüber der Europäischen Kommission die Offenlegung sämtlicher Corona-Impfstoffverträge zur Gänze, sowie aller weiteren für die Beschaffungsvorgänge relevanten Informationen, einzufordern. Der Antrag blieb mit den Stimmen der FPÖ in der Minderheit und wurde damit abgelehnt.

Marco Schreuder (Grüne/W) sagte, dass man sich bei der Corona-Impfstoffbeschaffung für eine einheitliche Vorgehensweise in Europa entschieden habe, um Steuergeld zu sparen. Selbstverständlich gelte bei Beschaffungsprozessen je mehr Transparenz desto besser. Große Teile des Vertrages seien veröffentlicht worden.

Die europäische Initiative zur gemeinsamen Corona-Impfstoffbeschaffung sei "total wichtig gewesen um für die Mitgliedsstaaten Impfdosen zu sichern", sagte Helga Berger. Im EuRH-Bericht wurde auf die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments hingewiesen, Prüfungsaussagen zum Beschaffungsvorgang seien jedoch trotzdem möglich gewesen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte der EuRH die Offenlegung des Dokuments gefordert, betonte Berger. Wichtig sei, dass man für künftige weitere Beschaffungsvorgänge Lehren aus der Corona-Impfstoffbeschaffung ziehe und sich mit der Frage beschäftige, was man in Zukunft in ähnlichen Fällen besser machen wolle.

Verordnungsvorschlag zur Deregulierung der Neuen Gentechnik (NGT)

Die EU-Kommission plant eine Deregulierung bestimmter Pflanzen, bei denen Neue Gentechnik (NGT)-Methoden angewendet wurden. Gezielte Mutagenese und Cisgenese (einschließlich Intragenese) gelten als NGT. Sie unterscheiden sich von etablierten genomischen Techniken, da sie neuartige Merkmale aufweisen, beispielsweise eine höhere Präzision und Geschwindigkeit bei der Einführung der gewünschten genetischen Veränderungen und das Einführen von genetischem Material nur von einer kreuzungsfähigen Art. Im Verordnungsentwurf wird die Initiative mit einer "erheblichen Nachfrage nach NGT-Pflanzen" begründet, da diese zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Agrar- und Lebensmittelsystem beitragen könnten: "Der Klimawandel und der Verlust der biologischen Vielfalt haben den Schwerpunkt auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelkette und die Notwendigkeit des Übergangs zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft und zu nachhaltigeren Lebensmittelsystemen gelegt."

Daher solle nun mit der neuen Verordnung eine Vielzahl von NGT-Pflanzensorten aus der bestehenden strengen Zulassung für gentechnisch veränderten Organismen (GVO) herausgenommen werden, wenn diese als gleichwertig mit herkömmlich gezüchteten Pflanzen gelten. Dies wäre nach dem Entwurf der Fall, wenn sie sich von der Empfänger-/Elternpflanze durch nicht mehr als 20 genetische Veränderungen in einer DNA-Sequenz unterscheidet (NGT-1-Pflanzen). Diese NGT-1-Pflanzensorten müssten künftig nur noch angemeldet und in einem öffentlich zugänglichen Register eingetragen werden. Weder ein Zulassungsverfahren noch eine Kennzeichnungspflicht von Lebens- oder Futtermittel aus NGT-1-Pflanzen ist vorgesehen. NGT-Pflanzen, die nicht in Kategorie 1 fallen (NGT-2-Pflanzen), unterliegen ähnlich wie die klassischen GVO einem Zulassungssystem. Sie könnten jedoch künftig vereinfacht zugelassen werden.

Das Problem liege darin, dass laut diesem Vorschlag die sogenannte "Opt-Out Regelung" wegfalle, erklärte ein Experte des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Gemeint sei damit, dass einzelne Mitgliedsstaaten auf Basis eines nationalstaatlichen Beschlusses kein wirksames Anbauverbot für alle mit Gentechnik gewonnenen Pflanzen mehr erlassen können. Auf diesen Kritikpunkt wird auch von den Bundesländern in einer Einheitlichen Länderstellungnahme sowie einer Stellungnahme des oberösterreichischen Landtags hingewiesen. Es heißt darin, dass der Verordnungsvorschlag gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße, weil er die bisherige Wahlfreiheit der Mitgliedsstaaten, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, einzuschränken oder zu verbieten, für den großen Bereich der NGT faktisch beseitige und damit das bestehende Regelungssystem für die Freisetzung, den Verkauf und die Kennzeichnung von GVO weitgehend hinfällig mache.

Als weiteren Kritikpunkt nannte der Experte des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dass die Europäische Union die Kriterien für NGT-1-Pflanzen eigenständig immer mehr erweitern könne, wenn die Definition von NGT-1-Pflanzen mittels Durchführungs- oder delegiertem Rechtsakt erfolge, wie im Entwurf vorgesehen.

Der Wegfall der Kennzeichnung gefährde stark die Wahlfreiheit der Konsument:innen, betonte eine Expertin der Arbeiterkammer und machte darauf aufmerksam, dass auf europäischer Ebene großes Interesse bestehe, den Verordnungsentwurf möglichst rasch und damit noch rechtzeitig vor der EU-Wahl im kommenden Jahr zu beschließen.

ÖVP, Grüne, SPÖ und FPÖ sprachen sich im Ausschuss gegen den Verordnungsentwurf aus und brachten eine gemeinsamen Antrag auf Stellungnahme ein, in dem sie die Bundesregierung binden, gegen den Vorschlag der Europäischen Kommission zu stimmen und zudem die Einhaltung folgender Prinzipien fordern: Möglichkeit des Anbauverbots für alle mit Gentechnik, einschließlich neuer genomischer Techniken, gewonnener Pflanzen in einzelnen Mitgliedsstaaten auf Basis nationalstaatlicher Beschlüsse ("Opt-Out Regelung"), die Kennzeichnung sowie Zulassungsverfahren für alle mit Gentechnik einschließlich neuer genomischer Techniken gewonnenen Organismen inklusive Risikobewertung sowie die Einhaltung des Vorsorgeprinzips bei der Arbeit mit, Freisetzung von und Zulassung von mit Gentechnik einschließlich neuer genomischer Techniken hergestellter Organismen. Weiters wird die Bundesregierung ersucht, sich weiterhin aktiv dafür einzusetzen, dass etwaige wie im Entwurf vorgesehene Unterscheidungen zwischen NGT-1 und NGT-2, nur im Wege eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und nicht mittels Durchführungs- oder delegiertem Rechtsakt abgeändert werden können. Der Antrag wurde im Ausschuss einstimmig angenommen.

Beim Thema Gentechnik sei vieles miteinander verknüpft, beispielsweise Wissenschaft, Landwirtschaft, Konsument:innenwünsche, Biolandwirtschaft und die Marke Österreich als gentechnikfreies Land, sagte Marco Schreuder (Grüne/W). Gentechnikfreiheit heiße aber nicht, dass man grundsätzlich gegen Forschung sei, so Schreuder.

Die Opt-Out Regelung sei viele Jahre lang hart erkämpft worden, erinnerte Stefan Schennach (SPÖ/W). Sie müsse nun beibehalten bleiben, denn die Konsument:innen würden keine gentechnisch veränderten Pflanzen wollen.

Es gehe bei diesem Thema um sehr viel, sagte Silvester Gfrerer (ÖVP/S). Der Klimawandel bringe viele Herausforderungen mit sich, daher müsse man neue Wege bestreiten. Die Forschung sei dabei wichtig, dennoch müssen man weiterhin auf eine gentechnikfreie Zukunft setzen, so Gfrerer.

Es sei eine Freude, dass alle vier Parteien bei diesem Thema mit einem gemeinsamen Antrag an einem Strang ziehen, sagte Andreas Arthur Spanring (FPÖ/N). Michael Bernard (FPÖ/N) verwies in diesem Zusammenhang auf das Getreide aus der Ukraine, für welches nicht dieselben Kriterien gelte, wie für Getreide aus der Europäischen Union und forderte, dass man auch dies zum Thema machen solle.

Seitens der NEOS wird der Einsatz von Gentechnik nicht dogmatisch abgelehnt, sagte Karl-Arthur Arlamovsky (NEOS/W). Seine Fraktion würde dem Verordnungsvorschlag in dieser Form jedoch ebenfalls nicht zustimmen. Durch den Einsatz von Gentechnik dürfen nicht neue Abhängigkeiten von Chemie- und Agrarkonzernen geschaffen werden. Die Wahlfreiheit der Konsument:innen sei im Verordnungsentwurf zudem nicht ausreichend berücksichtigt, zudem sei das Patent- und Saatgutrecht nicht miteinbezogen worden. Wichtig sei die Sicherstellung von Wahlfreiheit, Transparenz und Unabhängigkeit.

 


 

Folgender Antrag auf Stellungnahme der FPÖ blieb mit den Stimmen der FPÖ in der Minderheit:

Antrag auf Stellungnahme
gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

 

des Bundesrates Andreas Spanring

und weiterer Bundesräte

 

betreffend TOP 1: Jährlicher Tätigkeitsbericht des Europäischen Rechnungshofs 2022 (139761/EU XXVII.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 7. November 2023

 

 

Die Verträge zur Corona-Impfstoffbeschaffung durch die Europäische Kommission müssen endlich vollumfänglich offengelegt werden!

 

In seinem jährlichen Tätigkeitsbericht verweist der Rechnungshof der Europäischen Union auf seine Untersuchungen zu den Corona-Impfstoffbeschaffungsmaßnahmen durch die Europäische Kommission. Der EuRH kritisiert hierbei scharf, dass er selbst zu „den Vorverhandlungen über den umfangreichsten Vertrag der EU, die unmittelbar von der Präsidentin der Europäischen Kommission geführt wurden, […] keine Informationen erhalten[1] hat.

 

Es handelt sich hierbei um einen Skandal der Sonderklasse! Selbst der Prüfer der Europäischen Union erhält von der EU-Kommission keinen Einblick in die Corona-Impfstoffbeschaffungsmaßnahmen.

 

Der Europäische Rechnungshof verfasste auch einen Sonderbericht zu den Corona-Impfstoffbeschaffungsvorgängen, in welchem dieser festhält, dass „die EU in beispielloser Weise an der Beschaffung von Impfstoffen beteiligt war und damit außergewöhnlich hohe Ausgaben einhergingen.“[2] Dieses Urteil trifft zweifellos zu, denn die EU-Kommission unterzeichnete milliardenschwere Verträge mit den Impfstoffherstellern: „Bis November 2021 hat die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten Verträge im Wert von 71 Milliarden Euro über den Kauf von bis zu 4,6 Milliarden COVID-19-Impfstoffdosen unterzeichnet.“[3]

Die Europäische Kommission hält auf ihrer eigenen Homepage hinsichtlich der Einsehbarkeit der diesen Beschaffungen zugrundeliegenden Verträgen fest: „Verträge sind aus Gründen der Vertraulichkeit geschützt, was durch den starken Wettbewerb auf diesem globalen Markt gerechtfertigt ist.“[4] Lediglich geschwärzte Abnahmevereinbarungen hat die Kommission veröffentlicht.[5]

Damit man einen Eindruck über diese vermeintliche Transparenz der EU-Kommission erhalten kann, ist im Folgenden ein Auszug aus dem geschwärzten Vertrag mit BioNTech-Pfizer aus dem März 2021 beigefügt – es handelt sich hierbei um einen Auszug der kompletten Seite 14 des Vertrages[6]:

 

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Die von der Europäischen Kommission gelebte Intransparenz verhindert die Kontrolle von beträchtlichen Milliardengeschäften mit der Pharmaindustrie. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass längst die Europäische Staatsanwaltschaft zu den Impfstoff-Käufen der EU ermittelt. „Wozu die Staatsanwaltschaft nun genau ermittelt, blieb unklar. Besonders kritisiert wird seit Monaten vor allem ein Deal über bis zu 1,8 Milliarden Dosen von Biontech/Pfizer vom Frühjahr 2021. Das Vertragsvolumen wurde damals auf 35 Milliarden Euro geschätzt. Wie die ‚New York Times‘ berichtete, war der persönliche Kontakt zwischen von der Leyen und Pfizer-Chef Albert Bourla für den Abschluss entscheidend. Dabei sollen sie auch SMS ausgetauscht haben.“[7]

Es ist höchste Zeit, dass Licht in diese dubiosen und milliardenschweren Beschaffungsvorgänge gebracht wird.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Bundesräte nachstehenden

 

Antrag auf Stellungnahme
gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, gegenüber der Europäischen Kommission die Offenlegung sämtlicher Corona-Impfstoffverträge zur Gänze, sowie aller weiteren für die Beschaffungsvorgänge relevanten Informationen, einzufordern.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das gegenständliche Vorhaben ist durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte.


 

Folgender Antrag auf Stellungnahme von ÖVP, Grünen, SPÖ und FPÖ wurde einstimmig angenommen:


Antrag auf Stellungnahme
gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

 

der Bundesräte Mag. Christian Buchmann, Marco Schreuder, Stefan Schennach, Andreas Spanring,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend TOP 2: COM (2023) 411 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 (150809/EU XXVII.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 7. November 2023

 

Wie in der einheitlichen Länderstellungnahme der österreichischen Bundesländer vom 30. Oktober 2023 sowie der Stellungnahme des oberösterreichischen Landtages vom 21. September 2023 zum vorliegenden Gesetzesvorhaben der EU festgestellt, weist der Umgang der Europäischen Union mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) eine lange und kontroversielle Geschichte auf. Die bestehende Richtlinie (EU) 2015/412 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen. Die Europäische Kommission begründete dies damals mit dem Subsidiaritätsprinzip. Sie berief sich u.a. auf die Zusammenhänge mit der Bodennutzung, den lokalen landwirtschaftlichen Strukturen, getrennten Produktionsketten und der Verbrauchernachfrage, aus denen folgte dass eine Entscheidungsfindung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene als am besten geeignet gelten würde, um den mit dem Anbau von GVO verbundenen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Mit dem nun vorliegenden Verordnungsvorschlag soll das bewährte Regelungssystem für die Freisetzung, den Verkauf und die Kennzeichnung von GVO faktisch weitgehend ausgehebelt werden, indem bestimmte „Neue genomische Techniken“ (NGT) einer gesonderten und erheblich erleichterten Regelung zugeführt werden sollen. NGT sind eine breitgefächerte Gruppe von Techniken zum rascheren und präziseren Eingriff ins Erbgut von Pflanzen; dazu zählt etwa CRISPR/Cas („Genschere“).

Die Verordnung plant, eine Vielzahl von NGT-Pflanzensorten aus der bestehenden strengen Zulassung für GVO herauszunehmen, wenn diese als gleichwertig mit herkömmlich gezüchteten Pflanzen gelten. Dies wäre nach dem Entwurf der Fall, wenn sie sich von der Empfänger-/Elternpflanze durch nicht mehr als 20 genetische Veränderungen in einer DNA-Sequenz unterscheidet (NGT-1-Pflanzen). Diese NGT-1-Pflanzensorten müssten künftig nur noch angemeldet und in einem öffentlich zugänglichen Register eingetragen werden; es gäbe dann weder ein Zulassungsverfahren noch eine Kennzeichnungspflicht von Lebens- oder Futtermittel aus NGT-1-Pflanzen. Eine Risikobewertung würde für diese NGT-1-Pflanzen völlig entfallen.

NGT-Pflanzen, die nicht in Kategorie 1 fallen (NGT-2-Pflanzen), unterliegen ähnlich wie die klassischen GVO einem Zulassungssystem; selbst diese NGT-2-Pflanzen könnten jedoch künftig vereinfacht zugelassen werden.

Der Europäische Gerichtshof hat unmissverständlich festgestellt, dass auch die durch NGT gewonnenen Organismen als GVO zu werten sind. Wenn die Kommission nun vorschlägt, alle NGT-1-Pflanzen aus dem GVO-Zulassungssystem herauszunehmen und ein gravierend vereinfachtes Verfahren für diese zu konstruieren, dann beseitigt sie die derzeitige Opt-Out-Möglichkeit und beschränkt so die Handlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten; die Kommission widerspricht damit ihren eigenen Festlegungen zu GVO und Subsidiarität. Die im nun vorliegenden Vorschlag enthaltenen knappen Ausführungen zum Subsidiaritätsprinzip suggerieren eine Alternativlosigkeit einer Harmonisierung dieses Bereiches durch die Union, die so nicht existiert. Es muss den Mitgliedstaaten im Sinn dieses Subsidiaritätsprinzips auch weiterhin möglich sein, für ihr Hoheitsgebiet selbst die Vor- und Nachteile von durch NGT gewonnenen GVO abzuwägen und dementsprechend zu handeln.

Der vollständige Wegfall eines Zulassungsverfahrens für NGT-1-Pflanzen würde dazu führen, dass eine überprüfbare Koexistenz von GVO und herkömmlichen Pflanzensorten nicht mehr möglich ist. Die Wahlfreiheit von Landwirtinnen und Landwirten, sich bewusst für einen GVO-freie Landwirtschaft zu entscheiden, würde damit stark eingeschränkt werden. Dies betrifft Österreich, als EU-weite Vorreiterin im Bio-Landbau mit im Jahr 2022 27,7% biologisch bewirtschafteter Fläche, ganz besonders und bedroht den Wettbewerbsvorteil der österreichischen, auf Qualität ausgerichteten landwirtschaftlichen Produktion. Auch die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten bei der Entscheidung für den Erwerb GVO-freier Lebensmittel würde beeinträchtigt werden.

In den Art. 26 und 27 werden der Kommission weite Befugnisse zur Erlassung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten eingeräumt. Der Kommission wird dabei unter anderem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen (Art. 5 Abs. 3) und zur Änderung der Listen der Merkmale von NGT-Pflanzen (Art. 22 Abs. 8) zu erlassen. Besonders problematisch ist dies, weil damit der Kommission die Möglichkeit eingeräumt wird, durch eine Änderung von bestimmten Kriterien die Anzahl der von der Verordnung erfassten Objekte (hier: Pflanzen) zu erhöhen und damit kurzerhand den Anwendungsbereich der Verordnung zu erweitern, ohne dass die Mitgliedstaaten eine der Bedeutung dieses Schrittes angemessene Beteiligungs- und Mitentscheidungsmöglichkeit besitzen würden.

Eine Deregulierung der Neuen Gentechnik wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, lässt auch weitreichende Folgen am Saatgutmarkt befürchten. Mit Gentechnik erzeugte Pflanzen können laut EU-Biopatent-Richtlinie patentiert werden, und es ist zu erwarten, dass diese Möglichkeit auch breit genutzt wird. Die daraus entstehenden Rechtsunsicherheiten – etwa, wenn in konventioneller Züchtung dieselben genetischen Eigenschaften erreicht werden wie durch NGT erzeugt und patentiert - lassen massive Gefahren für die österreichische, klein strukturierte Saatgutindustrie befürchten. In Österreich wurden mit der Patentrechtsnovelle 2023 einige Schlupflöcher geschlossen. Da ähnliche Regelung auf EU-Ebene und im Europäischen Patentübereinkommen aber fehlen, wäre im Falle einer wie von der EK vorgeschlagenen Deregulierung jedenfalls eine gleichzeitige Überarbeitung des Europäischen Patentrechts erforderlich.

Um den möglichen Risiken hinsichtlich möglicher Gefährdungen für Umwelt und Gesundheit Rechnung zu tragen, die Wahlfreiheit der Bäuerinnen und Bauern sowie der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten, und die Koexistenz von zugelassenen GVO und biologischer und gentechnikfreier Produktion weiterhin ohne Nachteile insbesondere für die Bio-Branche sicherzustellen, setzt sich Österreich für eine Beibehaltung der derzeit gültigen Grundregeln für GVO auch im Bereich der neuen genomischen Techniken ein.

 

Antrag auf Stellungnahme
gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, und die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wird ersucht, sich bei den laufenden Verhandlungen auf europäischer Ebene zur von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Verordnung über die Neue Gentechnik weiterhin aktiv für die Beibehaltung folgender grundlegender Prinzipien einzusetzen:

-          Möglichkeit des Anbauverbots für alle mit Gentechnik, einschließlich neuer genomischer Techniken, gewonnenen Pflanzen in einzelnen Mitgliedsstaaten auf Basis nationalstaatlicher Beschlüsse („Opt-Out Regelung“)

-          Kennzeichnung aller mit Gentechnik einschließlich neuer genomischer Techniken gewonnenen Organismen und der aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie Saatgut

-          Zulassungsverfahren für alle mit Gentechnik, einschließlich neuer genomischer Techniken, gewonnene Organismen, welches weiterhin eine Risikobewertung insbesondere hinsichtlich möglicher Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Gefahren für die Umwelt enthält

-          Einhaltung des Vorsorgeprinzips bei der Arbeit mit, Freisetzung von und Zulassung von mit Gentechnik einschließlich neuer genomischer Techniken hergestellter Organismen

Weiters wird die Bundesregierung ersucht, sich weiterhin aktiv dafür einzusetzen, dass etwaige wie im Entwurf vorgesehene Unterscheidungen zwischen NGT1 und NGT2, nur im Wege eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und nicht mittels Durchführungs- oder delegiertem Rechtsakt abgeändert werden können.

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, und die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, werden ersucht, gegen den Vorschlag der Europäischen Kommission zu stimmen, der eine Abkehr von den oben genannten, bewährten Regeln für die Zulassung und Freisetzung von mit Gentechnik erzeugten Organismen bedeuten würde, sofern die oben erwähnten Prinzipien nicht berücksichtigt werden. Allfällige VertreterInnen Österreichs in den zuständigen EU-Gremien sind entsprechend anzuweisen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Das gegenständliche Vorhaben ist durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte.“



[1] NON: 266/23 PUBLIC, S. 15

[2] NON: 668/22 PUBLIC, S. 4

[3] NON: 668/22 PUBLIC, S. 4

[4] https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de#verhandlungen-%C3%BCber-impfstoffe

[5] https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de#verhandlungen-%C3%BCber-impfstoffe

[6] https://commission.europa.eu/system/files/2021-03/redacted_purchase_agreement_biontech-pfizer_0.pdf

[7] https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/staatsanwaltschaft-ermittelt-zu-impfstoff-kaeufen-der-eu-18388873.html