IV-178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beratungen des EU-Ausschusses des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Mittwoch, 13. März 2024

 

 

 

 


 


Beratungen des EU-Ausschusses des Bundesrates

(Auszugsweise Darstellung)

Mittwoch, 13. März 2024

Tagesordnung

1.)    COM(2023) 799 final

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Union zur Vorlage von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume im Hinblick auf die Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

(170267/EU XXVII.GP)

Hingewiesen wird auf die Einheitliche Länderstellungnahme vom 21. Februar 2024.

 

2.)    COM(2022) 71 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(95155/EU XXVII.GP)

(Wiederaufnahme der am 14. Februar 2024 vertagten Verhandlungen)

 

3.)    COM(2021) 762 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

(84855/EU XXVII.GP)

 

4.)    COM(2023) 770 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

(173599/EU XXVII.GP)

 

 

 

Den Ausschussmitgliedern standen folgende Expert:innen zur Verfügung:

Frau Mag. Valerie Zacherl-Draxler (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie)

Herr Dr. Reinhold Rieder (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft)

Herr Mag. Friedrich Ermer (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft)

Herr Mag. Mario Micelli (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft)

Herr Marko Pavlovic LL.M. (WKÖ)

Frau Miriam Fuhrmann, MSc (ÖGB)

Herr Felix Meyer (AK)

Frau Dr. Eva Fehringer (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft)

Herr Mag. Emanuel Ludwig (WKÖ)

Herr Mag. Martin Müller (ÖGB)

Herr Dr. Frank Ey (AK)

Frau Mag. Claudia Wöhry (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)

Herr Mag. Marco Scottini (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)

Frau Mag. Katharina Kau-Strebinger (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft)

Herr Dr. Thomas Kath (WKÖ)

 

Eingangs berichtete Ausschussvorsitzender Christian Buchmann über eingegangene EU-Gesetzgebungsakte und Antwortschreiben:

w  eine einheitliche Länderstellungnahme zu TOP 1 der Tagesordnung (COM(2023) 799, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Union zur Vorlage von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume im Hinblick auf die Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt)Teile eines Pakets für verbesserte Rechte und bessere Information der Reisenden

w  Antwortschreiben der Europäischen Kommission zur Mitteilung des Bundesrates vom 6. Dezember 2023 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption COM(2023) 234 final.

w  Vorschlag für eine Verordnung über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union

w  Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

w  Vorschlag für eine Verordnung hinsichtlich der schrittweisen Einführung von Eudamed, der Informationspflicht im Falle einer Versorgungsunterbrechung und der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika


 

Keine Einigkeit über EU-Lieferkettengesetz und Schutzstatus von Wölfen

Das EU-Lieferkettengesetz und ein Vorschlag zur Senkung des Schutzstatus von Wölfen war Ausgangspunkt von kontroversen Debatten im EU-Ausschuss des Bundesrats. Während sich alle Fraktionen über die Ziele eines Lieferkettengesetzes, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu verbessern, einig waren, bestand keine Einigkeit, wie dieses Ziel erreicht werden soll. So setzten sich die Sozialdemokrat:innen mittels Antrag auf Stellungnahme für das Lieferkettengesetz ein. Die Freiheitlichen wiederum forderten in einem konträren Antrag auf Stellungnahme, dass die Regierung den EU-Vorschlag ablehnen soll. Beide Anträge blieben in der Minderheit. Ein Vertreter des Wirtschaftsministeriums kündigte an, dass sich Österreich bei der Abstimmung des nun vorliegenden Kompromissvorschlags voraussichtlich wieder enthalten werde.

Über einen Vorschlag der Kommission, den Schutzstatus von Wölfen zu senken, gab es ebenso geteilte Meinungen. Während ÖVP, FPÖ und das Landwirtschaftsministerium sich für eine Senkung aussprachen, zeigten sich SPÖ, Grüne und das Klimaschutzministerium hierzu kritisch.

Zudem befassten sich die Bundesrät:innen mit einer geplanten Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Beschäftigte bei Plattformen. Als vierter Tagesordnungspunkt war die Debatte über einen Verordnungsvorschlag zum Schutz von Tieren beim Transport vorgesehen. Dieser wurde aus Zeitgründen einstimmig vertagt und soll bei der nächsten Sitzung erneut auf der Tagesordnung stehen.


 

Schutzniveau für Wölfe soll gesenkt werden

Eine Senkung des Schutzniveaus für Wölfe (Canis lupus) schlägt die EU-Kommission in einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates vor. So soll beim Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) seitens der Kommission der Antrag eingebracht werden, den Wolf von der Liste der streng geschützten Tierarten zu streichen und ihn in die Liste der geschützte Tierarten aufzunehmen. Dies sei angesichts der Entwicklung des Populationszustands angemessen, wird im Vorschlag argumentiert. Parallel mit dem Anwachsen der Population sei auch die Zahl der von Wölfen verursachten Schäden angestiegen. Der Vorschlag soll daher zusätzliche Flexibilität in Bezug auf den Umgang mit zunehmenden Schäden und sozioökonomischen Konflikten schaffen und gleichzeitig das Ziel aufrechterhalten, einen günstigen Erhaltungszustand für alle Wolfspopulationen in der EU zu erreichen. Die aktuelle Einstufung des Wolfs spiegle den momentanen Erhaltungszustand des Wolfes in Österreich und in den meisten EU- Ländern wider, wird hingegen in einer Mitteilung des Klimaschutzministeriums an den Ausschuss argumentiert. Diese Einstufung biete ausreichend Möglichkeiten, um ein möglichst konfliktfreies Zusammenleben sicherzustellen. Eine Änderung des Schutzstatus dürfe jedenfalls nur auf Basis von Fakten und Daten, die einen günstigen Erhaltungszustand belegen, erfolgen.

Die Rückkehr des Wolfes sei eine große Herausforderung, erklärte entsprechend eine Expertin des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Ausschuss. Österreich habe sich verpflichtet, dessen Population zu sichern. Aktuell werde der Erhaltungszustand hierzulande erhoben. Auf Basis von solchen Fakten und Daten und nicht auf Basis von Emotionen sollten die weiteren Entscheidungen getroffen werden. Auch bei einer Herabsetzung des Schutzstatus werde Österreich nicht um einen Herdenschutz herum kommen. Das Österreichzentrum Bär Wolf Luchs leiste dabei einen wichtigen Beitrag, sich zu rüsten. Die einheitliche Stellungnahme der Bundesländer, den Kommissionsvorschlag zu befürworten, werde im Ministerium geprüft.

Der Vorschlag der Kommission sei bestens dargelegt und gut begründet, meinte hingegen ein Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. In der EU gebe es 20.000 Wölfe und dem würden über 65.000 jährlich gerissene Tiere gegenüber stehen. Dies zeige die stark gestiegenen Probleme für die Weidewirtschaft. Niemand wolle, dass der Wolf aus Europa verschwinde. Angesichts der Probleme würden Behörden aber mehr Möglichkeiten benötigen, um zu reagieren, betonte ein weiterer Experte des Ressorts. Auch bei einer Herabsetzung des Schutzstatus wäre der Wolf weiter gut geschützt.

Die Population der Wölfe steige in Österreich und die Zumutbarkeit für Tourismus und Bevölkerung sinke, erklärte Ferdinand Tiefnig (ÖVP/OÖ). Es müssten daher Maßnahmen getroffen werden und überall sei Herdenschutz nicht möglich.

Nicht alle Bundesländer hätten der einheitlichen Länderstellungnahme zugestimmt, sondern hätten sich enthalten, hob Stefan Schennach (SPÖ/W) hervor. Rund um das Thema Wolf würden Ängste geschürt. Der faktenbasierte und wissenschaftliche Zugang des BMK sei daher positiv.

Risse würden in der Natur der Wölfe liegen. Dort wo Wölfe und Probleme überhand nehmen, müsse der Mensch aber eingreifen können, forderte Andreas Spanring (FPÖ/NÖ). Die Freiheitlichen schließen sich daher der einheitlichen Stellungnahme der Bundesländer an und fordern die Bundesregierung ebenso auf, dem Vorschlag der Kommission zuzustimmen und damit dafür Sorge zu tragen, dass der Wolf von der Liste der streng geschützten Tierarten gestrichen und in jene der geschützten Tierarten aufgenommen wird. Der dazu eingebrachte Antrag auf Stellungnahme blieb mit den alleinigen Stimmen der FPÖ in der Minderheit.

Es sei wichtig, sehr gefährdete Tiere streng zu schützen, betonte Marco Schreuder (Grüne/W). Gleichzeitig müsse man die Probleme anerkennen. Es gelte daher, auf Basis von Fakten und Daten in einem Miteinander von Landwirtschaft und Naturschutz gemeinsam vorzugehen.

EU-Ausschuss debattiert EU-Lieferkettengesetz

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Hinblick auf Nachhaltigkeit, wie das Lieferkettengesetz offiziell heißt, sollen große Unternehmen verpflichtet werden, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz entlang der gesamten Lieferkette zu achten. Die Richtlinie soll grundsätzlich für Unternehmen ab 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 150 Mio. € gelten. Für bestimmte "High-Impact-Sektoren", wie die Textilindustrie oder die Land- und Forstwirtschaft, sollen die Regeln bereits ab 250 Beschäftigten und einem Umsatz von 40 Mio. € gelten. Darüber hinaus sollen auch Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind, erfasst sein, sofern sie mehr als 150 Mio. € Netto-Jahresumsatz in der EU erzielen. Kleine und mittelgroße Unternehmen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Unternehmen haben zudem einen Plan zu erstellen, um ihr Geschäftsmodell in Richtung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu orientieren. Zudem sollen Beschwerdemöglichkeiten für Betroffene, Arbeitnehmervertreter:innen und Organisationen der Zivilgesellschaft vorgesehen werden.

Nach der gescheiterten Abstimmung Ende Februar liege nun ein neuer Vorschlag mit wesentlichen Änderungen vor, erläuterte ein Experte des Wirtschaftsministeriums im Ausschuss. So sollen unter anderem die allgemeinen Schwellenwerte auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen und mehr als € 300 Mio. Umsatz gehoben werden. Zudem soll der Risikosektor weg fallen. Ebenso wird eingeschränkt, dass Gewerkschaften oder NGOs Klagen erheben können. Österreich werde sich bei der Abstimmung Mitte März wahrscheinlich enthalten, meinte der Experte.

Der neue Kompromissvorschlag sei grundsätzlich zu begrüßen, meinte ein Vertreter der Wirtschaftskammer. Die Ausgestaltung sei aber weiter zu vage und unbestimmt. Die Richtlinie würde zwar nicht unmittelbar KMU betreffen. Dadurch, dass Großunternehmen aber verpflichtet würden, die Pflichten an ihre Geschäftspartner weiter zu geben, seien die KMU jedoch auch betroffen, kritisierte der Experte. Die Richtlinie hätte zudem zur Folge, dass sich Unternehmen aus bestimmten Drittstaaten zurückziehen würden und dies sei für das Ziel der Verbesserung der Menschenrechte auch nicht hilfreich.

Die Richtlinie wäre ein "Meilenstein", Sorgfaltspflichten von Unternehmen zu etablieren und damit die Menschenrechte entlang der Lieferkette zu verbessern, erklärte eine Expertin des ÖGB. Es liege nun eine pragmatische Lösung vor, die bewältigbar sei. Die Alternative zu einem EU-Kompromiss wären nationale Lieferkettengesetze, die für Unternehmen wesentlich mehr Aufwand bedeuten würden.

Die Mehrkosten durch die Richtlinie für KMU und große Unternehmen seien überschaubar, meinte ein Vertreter der Arbeiterkammer. Zudem würden die Regelungen angesichts der Übergangsfristen nicht plötzlich und unvorhersehbar auf die Wirtschaft zukommen.

Die Ziele des Lieferkettengesetzes seien im Sinne der Menschenrechte grundsätzlich zu unterstützen, betonte Bernadette Geieregger (ÖVP/NÖ). Der Vorschlag sei aber auch in der abgeänderten Version nicht verhältnismäßig. Es müsse darauf geachtet werden, dass kein "Bürokratiemonster" entstehe, Unternehmen nicht überfordert werden und die Wettbewerbsfähigkeit unterstützt wird. Die Möglichkeiten von Unternehmen, die Standards bei ihren Geschäftspartnern zu kontrollieren, hinterfragte Christian Buchmann (ÖVP/St). Den Bürokratieaufwand thematisierte Ferdinand Tiefnig (ÖVP/OÖ) und meinte, dass Bildungsprojekte diese Länder mehr unterstützen würden.

Ein Lieferkettengesetz würde gerade kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen, meinte hingegen Elisabeth Grossmann (SPÖ/St). Importe aus Ländern mit fragwürdigen Produktionsbedingungen würden die Wirtschaft viel mehr in Bedrängnis bringen. Die Bundesregierung solle daher ein Scheitern des Lieferkettengesetzes auf europäischer Ebene verhindern, forderte sie. Der dazu eingebrachte Antrag auf Stellungnahme blieb mit den Stimmen der SPÖ in der Minderheit.

Fairtrade zeige, dass man zu fairen Bedingungen handeln könne, kritisierte Stefan Schennach (SPÖ/W) die Argumentation gegen ein Lieferkettengesetz. Unternehmerische Sorgfaltspflichten seien angesichts von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und brutaler ökologischer Erschöpfung einzufordern. Es gebe Firmen, die ein Lieferkettengesetz befürworten und dieses für einen Wettbewerbsvorteil halten, meinte auch Claudia Arpa (SPÖ/K).

Mit den alleinigen Stimmen der Freiheitlichen blieb ein Antrag auf Stellungnahme mit gegenteiliger Zielrichtung in der Minderheit. Darin fordert die FPÖ die Bundesregierung auf, den geplanten Richtlinienvorschlag über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit abzulehnen. Die europäischen und österreichischen Unternehmen würden bereits unter den Belastungen der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union und der schwarz-grünen Bundesregierung leiden, sagte Andreas Spanring (FPÖ/NÖ) und forderte eine Entlastung der Wirtschaft statt eines neuen "EU-Bürokratiemonsters".

Die EU habe bereits in der Vergangenheit erfolgreich Standards mit positiven globalen Auswirkungen gesetzt, meinte demgegenüber Marco Schreuder (Grüne/W). Das "monströseste" sei, wenn Konsument:innen selbst prüfen müssen, unter welchen Bedingungen Waren produziert werden. Die Politik müsse daher handeln.

Die Ziele der Richtlinie, Umwelt- und Menschenrechtsstandards zu verbessern, seien scheinbar unstrittig. Wenn die Lösung über Unternehmen aber nicht zielführend sei, gebe es auch die Möglichkeit über zwischenstaatliche Verträge, brachte Karl-Arthur Arlamovsky (NEOS/W) in die Diskussion ein.


 

Bessere Arbeitsbedingungen für Beschäftigte bei Plattformen

Nach langen Verhandlungen auf europäischer Ebene konnte kürzlich bei einem Treffen der EU-Arbeitsminister:innen eine Einigung zur geplanten EU-Richtlinie für Verbesserungen der Arbeitsbedingungen im Bereich der sogenannten Plattformarbeit erzielt werden. Die Debatte darüber stand auch im EU-Ausschuss des Bundesrats auf der Tagesordnung.

Ziel des von der EU-Kommission vorgelegten Richtlinienentwurfs ist es, die Arbeitsbedingungen und sozialen Rechte jener Personen zu verbessern, die für digitale Arbeitsplattformen arbeiten. Dazu zählen nicht nur ausschließlich online tätige Plattformen, die – häufig grenzüberschreitend – digitale Dienstleistungen wie Übersetzungen oder Datenkodierung anbieten, sondern auch Plattformen über die Reinigungs-, Pflege- oder Zustelldienste wie Essenszustellungen gebucht werden können. Unter anderem geht es der EU darum, Scheinselbständigkeit – insbesondere durch eine Beweislastumkehr zugunsten von Beschäftigten – zu unterbinden und den Betroffenen entsprechende Rechte wie einen Mindestlohn, Arbeitszeitregelungen und Sozialschutz zu sichern. Die Richtlinie enthält zudem unter anderem Maßnahmen zum Umgang mit algorithmischem Management, zu welchen unter anderem eine Informationsplicht über den Einsatz von automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen zählt.

Es sei begrüßenswert, dass vorgestern die Einigung im Rat erreicht werden konnte, ausgenommen Deutschland und Frankreich stimmten alle Mitgliedsstaaten dafür, betonte eine Expertin des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums. Die zentrale Neuerung der Richtlinie sei die Beweislastumkehr zugunsten der Personen, die Plattformarbeit leisten. Das ist etwas, das "wir bisher so nicht kannten", so die Expertin. Eine weitere "sehr gute Verbesserung" für Plattformbeschäftige seien die in der Richtlinie enthaltenen Regeln zum "algorithmischen Management". Wichtig für Österreich sei, dass die Kategorie des "Freien Dienstnehmers" zusätzlich bestehen bleibe, welche man in vielen anderen EU-Staaten nicht kenne. Österreich habe dazu eine Protokollerklärung abgegeben. Die Umsetzungsfrist für die neue Richtlinie betrage zwei Jahre.

Seitens der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) werde der Richtlinienvorschlag kritisch gesehen, sagte ein Experte der WKÖ. Der Grund warum besondere Schutzvorschriften nur für Plattformenbeschäftigte und nicht für andere Beschäftigte gelten sollen, erschließe sich nicht. Zu befürchten sei daher die Entwicklung einer "Zwei-Klassen-Gesellschaft". Ebenfalls unklar sei, warum für Plattformbeschäftigte neben der DSGVO und neben dem AI-Act künftig die noch strengeren Maßnahmen zum Umgang mit algorithmischen Management gelten sollen. Diese würden beispielsweise die Erfassung biometrischer Daten der Beschäftigten verbieten, im AI-Act sei diese jedoch zulässig, so der WKÖ-Experte.

Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) begrüße die Einigung zu dieser Richtlinie, mit der die Kommission ein Thema aufgegriffen habe, das "virulent" gewesen sei, sagte ein Experte des ÖGB. Da es jedoch keine EU-einheitliche Definition des Arbeitnehmerverhältnisses gebe und dies den Nationalstaaten überlassen werde, werde es wiederum zu unterschiedlichen Umsetzungen in den Mitgliedstaaten kommen.

Auch die Arbeiterkammer (AK) begrüße die Einigung zur Richtlinie, denn bisher habe es keine Regelung für Plattformbeschäftigte gegeben. 2021 seien in Österreich rund 360.000 Personen zumindest 10 Wochenstunden bei Plattformen beschäftigt gewesen, legte ein Experte der AK dar. EU-weit gebe es mehr als 40 Millionen Plattformbeschäftigte. Schätzungen zufolge werden durch die neue Richtlinie davon jedoch nur 1,7 bis 4 Millionen Menschen in ein Beschäftigungsverhältnis fallen. Bei den übrigen handle es sich um echte Selbstständige, beispielsweise selbstständige Handwerker:innen, die ihre Dienste über Plattformen anbieten. Aber auch für sie werde es durch die neue Richtlinie Verbesserungen geben, denn sie bekommen beispielsweise die Möglichkeit sich bei schlechten Bewertungen auf den Plattformen zur Wehr zu setzen, dies sei "ein Riesenvorteil", so der AK-Experte.

Es sei gut, dass eine Lösung gefunden wurde, sagte Andrea Eder-Gitschthaler (ÖVP/S). Die geplante Richtlinie betreffe viele Menschen und biete ihnen besseren Schutz, wobei es in Österreich bisher schon gute Bedingungen gebe und es daher in Österreich der Regelung gar nicht bedurft hätte.

Es sei ein "kleines Osterwunder", dass es noch unter der belgischen Ratspräsidentschaft gelungen sei, diesen "Meilenstein für Arbeitsrecht und Sozialpolitik zu schaffen", sagte Stefan Schennach (SPÖ/W). So rosig sehe es in Österreich nämlich nicht aus, es gebe noch viel zu tun. An die anwesenden Expert:innen richtete er die Frage, welche Punkte aus dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag noch herausgenommen wurden, sodass nach den vielen Verhandlungsrunden diese Einigung doch noch möglich geworden sei.

Was sich im Entwurf noch stark verändert habe, sei, dass die Kriterien zur Definition von Arbeitnehmereigenschaften fallengelassen wurden. Diese seien von Anfang an stark umstritten gewesen, sagte die Expertin des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums. Der "große, zentrale Punkt" der Richtlinie sei jedoch die Beweislastumkehr und diese sei nach wie vor im Text enthalten und werde gute Verbesserungen bringen.

Folgender Antrag auf Stellungnahme der FPÖ blieb mit den Stimmen der FPÖ in der Minderheit:

Antrag auf Stellungnahme

gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

 

des Bundesrates Andreas Spanring

und weiterer Bundesräte

 

betreffend TOP 1: COM (2023) 799 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Union zur Vorlage von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume im Hinblick auf die Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens zu vertretenden Standpunktes (170267/EU XXVII.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 13. März 2024

 

 

Änderung des Schutzstatus des Wolfes

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt eine einheitliche Länderstellungnahme vor, welche wie folgt lautet:

 

Einleitende Bemerkungen:

 

Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) ist ein 1979 geschlossener zwischenstaatlicher Vertrag des Europarats. Das Berner Übereinkommen ist mit 1. Juni 1982 in Kraft getreten. Die Europäischen Union ist seit 1. September 1982 Mitglied. Mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992), kurz FFH-Richtlinie, wurden die Anforderungen des Berner Übereinkommens in das Unionsrecht übernommen.

 

Der Ständige Ausschuss ist das Entscheidungsorgan des Berner Übereinkommens. Es ist daher insbesondere seine Aufgabe, den Erhaltungszustand von Arten und deren Listung in den verschiedenen Anhängen des Übereinkommens zu beurteilen.

 

Die Tierart Wolf (Canis lupus) ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1982 in Anhang II des Berner Übereinkommens gelistet, wobei zwölf Vertragsparteien (neun davon sind EU-Mitgliedstaaten) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Vorbehalte in Bezug auf die Auflistung der Wolfsarten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifizierung des Vertrags zu äußern.

 

Eine Kombination aus einer Reihe ökologischer, sozialer und gesetzgeberischer Gegebenheiten ermöglichte, dass sich die Populationen der Tierart Wolf seit Ende des 20. Jahrhunderts, insbesondere in den letzten zehn bis zwanzig Jahren, erholte.

Ein Vergleich zwischen den Verbreitungskarten dieser Tierart aus dem Jahr 2000, 2005 und 2016 zeugt von einer erheblichen Erweiterung der neun hauptsächlich grenzüberschreitenden Wolfssubpopulationen in Europa. Heute kommt diese Tierart in allen Ländern auf dem europäischen Festland vor, wobei einige Subpopulationen bereits über 1.000 Individuen aufweisen.

 

Am 20. Dezember 2023 legte die Kommission nach einer eingehenden Analyse einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vor, mit dem im Namen der Europäischen Union eine Änderung des Berner Übereinkommens dahingehend angestrebt werden soll, als die Tierart Wolf (Canis lupus) im Anhang II (streng geschützte Tierarten) des Berner Übereinkommens gestrichen und in Anhang III (geschützte Tierarten) des Berner Übereinkommens aufgenommen werden soll.

 

Die Kommission schlägt vor, dass die Europäische Union den Änderungsvorschlag im Hinblick auf die 44. Sitzung des Ständigen Ausschusses (für 2. bis 6. Dezember 2024 in Aussicht genommen) vorlegt oder möglicherweise eine frühere außerordentliche Sitzung beantragt.

 

Sobald die Änderung der Anhänge der Berner Konvention (Verschiebung der Tierart Wolf von Anhang II zu Anhang III) in Kraft tritt, wäre es der Europäischen Union möglich, selbst Änderungen vorzunehmen bzw. die entsprechenden Anhänge der FFH-Richtlinie anzupassen.

 

Zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates:

 

In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Kommission in ihrem Vorschlag vom 20. Dezember 2023, COM(2023) 799 final, gehen die Bundesländer davon aus, dass sich der Erhaltungszustand des Wolfes in den letzten Jahrzenten positiv entwickelt hat. Die Tierart Wolf hat sich auf dem gesamten Kontinent erfolgreich erholt und hat das Verbreitungsgebiet dieser Art und ihre Population ein bedeutendes Niveau erreicht.

 

Die Bundesländer sind ebenfalls der Meinung, dass die weitere Ausdehnung des Verbreitungsgebiets des Wolfes in Europa und seine Rekolonisierung weiterer Territorien zu zunehmenden sozioökonomischen Herausforderungen im Hinblick auf die Koexistenz mit menschlichen Tätigkeiten führt, insbesondere aufgrund von Schäden an Nutztieren, die bereits ein erhebliches Niveau erreicht haben und immer mehr Regionen und EU-Mitgliedstaaten betreffen.

 

Aufgrund der eingehenden Analyse der Kommission vertreten auch die Bundesländer die Meinung, dass es nunmehr angebracht erscheint, das Schutzniveau der Tierart Wolf anzupassen, indem sie statt im Anhang II (streng geschützte Tierarten) des Berner Übereinkommens in den Anhang III (geschützte Tierarten) des Berner Übereinkommens aufgenommen wird. Das sich daraus in Verbindung mit Artikel 7 des Berner Übereinkommens ergebende Schutzniveau erscheint aufgrund der in der Analyse der Kommission dargestellten Situation auch für die Bundesländer als ausreichend.

Der Vertreter bzw. die Vertreterin Österreichs im Rat wird daher aufgefordert, dem Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2023, COM(2023) 799 final, zuzustimmen. Der Vertreter bzw. die Vertreterin Österreichs hat durch seine bzw. ihre Stimmabgabe im Rat dazu beizutragen, dass die Kommission durch den Rat ermächtigt wird, dem Ständigen Ausschuss des Berner Übereinkommens im Namen der Union einen Vorschlag zu übermitteln, mit welchem die Tierart Wolf (Canis lupus) aus der Anlage II (streng geschützte Tierarten) gestrichen und in die Anlage III (geschützte Tierarten) aufgenommen wird.“[1]

 

Dieser Stellungnahme der Länder sollte der Bundesrat sich anschließen und mittels eines Antrages auf Stellungnahme zusätzliches Gewicht verleihen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Bundesräte nachstehenden

 

Antrag auf Stellungnahme

gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2023, COM (2023) 799 final, zuzustimmen und damit dafür Sorge zu tragen, dass die Tierart Wolf (Canis lupus) aus der Anlage II (streng geschützte Tierarten) gestrichen und in die Anlage III (geschützte Tierarten) aufgenommen wird.“

 

Das gegenständliche Vorhaben ist durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte.

 


 

Folgender Antrag auf Stellungnahme der FPÖ blieb mit den Stimmen der FPÖ in der Minderheit:

Antrag auf Stellungnahme

gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

 

des Bundesrates Andreas Spanring

und weiterer Bundesräte

betreffend TOP 4: COM (2022) 71 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Text von Bedeutung für den EWR) (095155/EU XXVII.GP)

eingebracht in der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 14. Februar 2024

Kein weiteres Bürokratiemonster für unsere Unternehmen – Das EU-Lieferkettengesetz muss abgelehnt werden!

Mit dem Richtlinienvorschlag „über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit[2] möchte die EU-Kommission europäische Unternehmen für Menschenrechts- oder Umweltverletzungen in ihrer gesamten Wertschöpfungskette verantwortlich machen. So enthält der Vorschlag „Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in Bezug auf ihre eigenen Tätigkeiten, die Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen und die Tätigkeiten von Unternehmen in der Wertschöpfungskette, mit denen das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält.[3]

Der Geltungsbereich der Richtlinie soll all jene Unternehmen treffen, welche nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden, im letzten Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigte zählten und einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro erzielten. In gewissen Bereichen, bspw. der Textilindustrie oder der Landwirtschaft, sollen niedrigere Hürden gelten, nämlich bereits 250 Beschäftigte und ein Nettoumsatz von 40 Millionen Euro.[4]

Die Kommission führt in ihrem Vorschlag selbst die Befürchtungen von europäischen Unternehmen an, „der Gefahr von Wettbewerbsnachteilen gegenüber Unternehmen aus Drittländern ausgesetzt zu sein, die nicht denselben Pflichten unterliegen.[5] Derlei berechtigte Bedenken finden allerdings bei den EU-Institutionen bedauerlicherweise kein Gehör.

Mittlerweile hat auch das Europäische Parlament seinen Standpunkt zum Lieferkettengesetz festgelegt und gar noch schärfere Auflagen für die Unternehmen gefordert: „Nach Vorstellung des EU-Parlaments sollen die neuen Regeln auch für Firmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sowie für den Finanzsektor gelten. Konkret werden in dem Text des EU-Parlaments Unternehmen, unabhängig von ihrem Sektor, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Mio. Euro miteinbezogen […]. Auch müssten sie ihre ‚Partner in der Wertschöpfungskette überwachen und bewerten‘ - dazu würden nicht nur Lieferanten, sondern unter anderem auch Verkauf, Vertrieb und Transport gehören.“[6]

Bereits im Entwurf der EU-Kommission ist vorgesehen, dass jede Person, welche nur annimmt, von negativen Auswirkungen betroffen zu sein, eine Beschwerdemöglichkeit beim Unternehmen eingeräumt bekommen muss.[7] Artikel 22 des Richtlinienentwurfes verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zudem, „Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung der Unternehmen festzulegen, um sie unter bestimmten Bedingungen für aus einer Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflicht entstandene Schäden haftbar zu machen.“[8] Auch das EU-Parlament fordert Beschwerdemechanismen ein, sowie deftige Sanktionen: „Verstoßen die Unternehmen gegen die Regelungen, sollen sie durch nationale Aufsichtsbehörden sanktioniert werden können - etwa mit Geldstrafen in Höhe von 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes.“[9]

Vollkommen den Bogen überspannt die Forderung, dass Manager ihre Unternehmensstrategien an dem Ziel festmachen sollen, die globale Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen.[10] Derartigen De-Industrialisierungstendenzen muss der Riegel vorgeschoben werden.

Die Deutsche Industrie und Handelskammer (DIHK) kritisiert das geplante Lieferkettengesetz deswegen völlig zu Recht. „Das Lieferkettengesetz bürdet den Unternehmen ein neues und unkalkulierbares Haftungsrisiko auf: Von ihnen wird eine Kontrolle erwartet, die außerhalb ihrer eigenen Einflussmöglichkeiten liegt“, führt DIHKPräsident Peter Adrian aus. „Lieferketten bestünden oft aus mehreren hundert, teils mehreren tausend Firmen. In der Regel sei einem Betrieb aber nur der direkte Zulieferer bekannt. Kleine und mittlere Unternehmen würden ‚komplett überfordert‘ mit den geplanten Richtlinien.“[11]

Die europäischen und österreichischen Unternehmen leiden bereits jetzt unter den vielen Belastungen, welche die Wirtschaftspolitik der Europäischen Union und jene der schwarz-grünen Bundesregierung ihnen aufbürden. Es wäre höchste Zeit, unsere heimischen Firmen zu entlasten, anstatt ihnen ein neues EU-Bürokratiemonster aufzuzwingen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Bundesräte nachstehenden

Antrag auf Stellungnahme

gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

„Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, den geplanten Richtlinienvorschlag über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit abzulehnen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das gegenständliche Vorhaben ist durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte.

Folgender Antrag auf Stellungnahme der SPÖ blieb mit den Stimmen der SPÖ in der Minderheit:

Antrag auf Stellungnahme

gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

der Bundesrät:innen Mag.a Elisabeth Grossmann, Mag.a Claudia Arpa,
Genossinnen und Genossen

zu COM (2022) 71 final Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (95155/EU XXVII.GP)

Eine Studie der EU-Kommission ergab, dass nur eines von drei Unternehmen in der EU Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht ergreift, während rund 70 Prozent der befragten europäischen Unternehmen EU-weite Sorgfaltspflichtvorschriften unterstützen.[12] Bestehende internationale Rahmenwerke zur Sorgfaltspflicht, wie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Globale Rechtsindex des Internationalen Gewerkschaftsbundes[13] und der weltweite Anstieg an Kinderarbeit[14] machen deutlich, dass der bisherige freiwillige Ansatz nicht ausreicht, um die negativen sozialen und ökologischen Auswirkungen der globalisierten Wirtschaftstätigkeiten zu bekämpfen.

Mit dem im Februar 2022 von der Europäischen Kommission endlich vorgelegten Richtlinienentwurf soll über Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit sollen Menschenrechte, Arbeits- und Sozialstandards sowie Umweltschutz entlang globaler Wertschöpfungsketten gestärkt und Unternehmen in die Pflicht genommen werden. Im Dezember 2023 wurde eine politische Grundsatzeinigung zwischen Europäischen Parlament und Rat im Trilog erzielt. Trotz einiger Schwachstellen im Richtlinientext ist mit dem EU-Lieferkettengesetz ein wichtiger Schritt gegen Ausbeutung und für faire, menschenwürdige Arbeitsbedingungen weltweit gelungen.

Die vorgeschlagenen, verbindlichen EU-Regeln zur Sorgfaltspflicht würden Unternehmen dazu verpflichten, ihre Wertschöpfungsketten zu überprüfen, dazu gehören etwa Betriebsabläufe, direkte oder indirekte Geschäftsbeziehungen und Investitionsketten. Identifiziert und abgestellt werden müssten dann negative Auswirkungen auf Menschenrechte, einschließlich sozialer, gewerkschaftlicher und arbeitsrechtlicher Normen, Umweltstandards und Klimaziele sowie „Good Governance“. Nachweisen müssten dies Unternehmen ab 500 Mitarbeiter:innen gelten, sofern diese einen weltweiten Umsatz von 150 Millionen Euro pro Jahr erwirtschaften, die Zugang zum EU-Binnenmarkt haben wollen, auch solche, die außerhalb der EU ansässig sind. Die Richtlinie soll für Unternehmen ab 500 Mitarbeiter:innen gelten, sofern diese einen weltweiten Umsatz von 150 Millionen Euro pro Jahr erwirtschaften. Größere Unternehmen müssen zudem einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind. Damit würde das Lieferkettengesetz nicht zuletzt Rechtssicherheit und einheitliche Standards setzen.

Eine Studie der Arbeiterkammer Wien[15] kommt zu dem Ergebnis, dass das EU-Lieferkettengesetz zu wirtschaftlichen Wohlfahrtseffekt für den Globalen Süden und ebenso positive Nettoeffekte für die europäische Wirtschaft führen würde. Die neuen Regeln würden sowohl für europäische als auch für Unternehmen aus Drittstaaten gelten, wobei letztere Sorgfalt in den Lieferketten vorweisen müssen, wenn sie im EU-Binnenmarkt einen bestimmten Umsatz erzielen. Dadurch sollen Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen vermieden werden.

Insofern ist es wichtig, dass das Lieferkettengesetz endlich Realität wird und von den Vertreter:innen der österreichischen Bundesregierung nicht nur mitgetragen, sondern sogar proaktiv vorangetrieben wird. Letztlich geht es um die Verantwortung von Unternehmen, die ihren Profit nicht auf dem Rücken von Arbeitnehmer:innen erwirtschaften sollen, während deren Rechte auf verschiedensten Ebenen nicht geschützt werden. Je stärker und verbindlicher das EU-Lieferkettengesetz ausgestaltet ist, desto eher führt es zu Wohlstandsgewinnen im globalen Süden und einem Qualitätswettbewerb in der EU.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Bundesrätinnen und Bundesräte folgenden

ANTRAG AUF STELLUNGNAHME

gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG

„Die Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, ein Scheitern des Lieferkettengesetzes auf europäischer Ebene zu verhindern. Dies ist bei allen Abstimmungen dementsprechend mit Zustimmung zu einem europäischen Lieferkettengesetz zum Ausdruck zu bringen. Der/die allfällige österreichische Vertreter/in im zuständigen EU-Gremium ist entsprechend anzuweisen.“

Das gegenständliche Verlangen ist durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



[1] Einheitliche Länderstellungnahme vom 21. Februar 2024 betreffend Änderung des Schutzstatus des Wolfes (künftige Listung des Wolfes im Anhang III statt wie bisher im Anhang II der Berner Konvention)

[2] COM (2022) 71

[3] COM (2022) 71, S. 57

[4] COM (2022) 71, S. 58

[5] COM (2022) 71, S. 23

[6] https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2190904-EU-Parlament-legte-Position-fest.html

[7] COM (2022) 71, S. 70

[8] COM (2022) 71, S. 32

[9] https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2190904-EU-Parlament-legte-Position-fest.html

[10] COM (2022) 71, S. 73; https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2190904-EU-Parlament-legte-Position-fest.html

[11] https://kurier.at/politik/ausland/kurze-leine-fuer-eu-konzerne-sie-werden-fuer-ihre-zulieferer-verantwortlich/402470555

[12] Study on due diligence requirements through the supply chain - Publications Office of the EU (europa.eu); Stand: 12.2.2024.

[13] Globaler Rechtsindex des IGB 2023: Arbeitnehmerrechte seit zehn Jahren unter Beschuss - International Trade Union Confederation (ituc-csi.org); Stand 12.2.2024.

[14] Weltweite Kinderarbeit steigt auf 160 Millionen (unicef.de); Stand: 12.1.2024.

[15] EU-Lieferkettengesetz: Win-Win Situation für Europa & den globalen Süden | Arbeiterkammer; Stand: 12.2.2024.