Parlament Österreich

 

 

 

IV-31 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Dienstag, 1. Dezember 2009

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Dienstag, 1. Dezember 2009

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Tagesordnung

 

 

 

 

  1. Aussprache mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

      Dr. Johannes Hahn

 

 

  1. COM KOM (09) 154 endg.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

      (20011/EU XXIV.GP)

 

COM SEK (09) 411 endg.

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen

Begleitdokument zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Zusammenfassung der Folgenabschätzung

(20009/EU XXIV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrats vom 1. Dezember 2009 stand zunächst  eine Aussprache mit dem designierten Eu-Kommissar für Regionalpolitik, Bundesminister Johannes Hahn,  auf der Tagesordnung.

 

Des weiteren diskutierten die Bundesrätinnen und Bundesräte einen Verordnungsentwurf der EU-Kommission betreffend die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, um Schwierigkeiten in grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen abzubauen. Die Ausschussmitglieder nahmen dazu mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ mehrheitlich eine Ausschussfeststellung an.

 

 

 

 

 

 

Am Beginn der Sitzung erfolgte die Konstituierung, nachdem gemäß den Ergebnissen der Landtagswahlen in Oberösterreich und Vorarlberg nun auch wieder die FPÖ Klubstatus hat und in den Ausschüssen vertreten ist.

 

Zum Ausschussvorsitzenden wurde einstimmig wieder Bundesrat Georg Keuschnigg (V/T) gewählt. 

 

Seine Stellvertreter sind Bundesrat Albrecht Konecny (S/W) und Bundesrat Franz Eduard Kühnel (V/W).  Auch diese Wahl erfolgte einstimmig.

 

Für die Funktion als Schriftführer fiel die einstimmige Wahl auf Bundesrat Erwin Preiner (S/B) und Bundesrat Franz Perhab (V/St).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am Beginn der Aussprache mit dem designierten EU-Kommissar, Bundesminister Johannes Hahn, zeigte sich der Vorsitzende des Ausschusses, Bundesrat Georg Keuschnigg (V/T), besonders erfreut darüber, dass der Bundesrat an dem Tag, an dem der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, zu einer Sitzung mit dem künftigen Kommissar zusammentritt. Der Vertrag sehe die Verankerung des Subsidiaritätsprinzips und damit ein stärkeres Mitspracherecht der nationalen Parlamente vor, betonte Keuschnigg. Die Parlamente könnten innerhalb von acht Wochen gegen einen EU-Gesetzesvorschlag eine begründende Stellungnahme abgeben, wenn ihrer Meinung nach das Vorhaben nicht in die Zuständigkeit der EU fällt oder in nationale Kompetenzen eingreift.

 

Die Bundesrätinnen und Bundesräte aller Fraktionen verliehen ihrer Freude darüber Ausdruck, dass Bundesminister Johannes Hahn ein derart bedeutsames und verantwortungsvolles Ressort übertragen bekommt.

 

Der "Noch-Wissenschaftsminister" und zukünftige Kommissar Johannes Hahn knüpfte an die einleitenden Worte des Ausschussvorsitzenden an und unterstrich die Bedeutung des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens. Das werde auch zu einer Veränderung der Arbeitsweise der Europäischen Kommission führen, bemerkte Hahn, indem diese in Zukunft die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten noch enger gestalten müsse. Er selbst verfüge über langjährige Erfahrungen als Parlamentarier und kenne die Sichtweisen der Volksvertretung, sagte Hahn. Gerade im Bereich der Regionalpolitik sei die Rückkoppelung mit der Volksvertretung besonders wichtig. Er werde auch sehr eng und in wechselseitigem Vertrauen und Verständnis mit dem Ausschuss der Regionen kooperieren, versprach er.

 

Sein Aufgabenbereich verfüge nach dem Agrarressort über das zweitgrößte Budget und sei für ein Jahresbudget in der Höhe von rund 50 Mrd. € zuständig. Der aktuelle EU-Haushalt und das Programm hätten bis zum Jahr 2013 Gültigkeit. Daher werde die intensive Diskussion für den Haushalt 2014 bis 2020 im übernächsten Jahr beginnen. In dieser Phase werde es auch darum gehen, wie man die Initiativen für die Regionen neu gestaltet und wie diese abzuwickeln sind. Ein wesentliches Thema dabei werde die Frage der Kontrolle und der Transparenz darstellen, betonte der Minister und erinnerte an die erfolgreichen Reformen in der Agrarförderung unter Kommissar Fischler.

 

Die Frage der Kontrolle wurde auch von Bundesrat Albrecht Konecny (S/W) sowie von Bundesrätin Monika Mühlwerth (F/W) thematisiert. Die Regionalpolitik sei in höchstem Maß "kontrollbedürftig", bemerkte Konecny. Wichtig seien Selbstkontrolle und die Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen, insbesondere mit dem Europäischen Rechnungshof, ergänzte Mühlwert.

 

Bundesminister Johannes Hahn sah die Aufgaben und Zielsetzungen der Regionalpolitik nicht allein im Bereich der Kohäsionspolitik, das heißt, in der Zusammenführung der Regionen auf ein einheitliches Niveau. Seiner Meinung nach könne es nicht nur um eine infrastrukturelle Entwicklung gehen, sondern auch um die Beseitigung von Defiziten in wohlhabenderen Regionen, etwa im Bereich der Bildung und Ausbildung sowie im Bereich der elektronischen Mobilität. Hahn sprach in diesem Zusammenhang von der Gefahr der Abwanderung und eines "Brain-drain", den es in einigen Regionen zu verhindern gelte. Er bekräftigte auch gegenüber den Bundesräten Efgani Dönmez (G/O) und Franz Perhab (V/St), regionale Energieprojekte fördern zu wollen. Das betreffe nicht nur Megaprojekte, sondern man könne auch mit wenig Mitteleinsatz viel erreichen, wie das Bespiel Güssing zeige, sagte Hahn. Er wolle sich daher stark mit anderen KollegInnen in der Kommission vernetzen.

 

Bundesrat Albrecht Konecny (S/W) wies insbesondere auf die Bedeutung jener Regionen hin, die über die EU-Grenzen hinaus gehen. Diesen Räumen sollte man seiner Meinung nach besonderes Augenmerk schenken, da es sich dabei um entwicklungsfähige Märkte handle.

 

Eine besondere Herausforderung für ihn werden auch etwaige Neubeitritte sein, bemerkte Hahn, sowie überstaatliche Kooperationen, wobei er insbesondere die Donauraumstrategie nannte, mit dem Ziel, elektronische Mobilität, Verkehrsinfrastruktur und Institutionen zu entwickeln und auszubauen.

 

Die Regionalpolitik der EU habe sehr unterschiedliche Interessenlagen zu berücksichtigen, führte Hahn weiter aus. Er glaube daher, dass Österreich aufgrund seiner geographischen Lage, wodurch die Bedürfnisse der osteuropäischen Länder sehr gut eingeschätzt werden können, aber auch aufgrund der Tatsache, dass Österreich Nettozahler ist und bei Geldzuwendungen aus der Regionalförderung nur an 23. Stelle liegt, als ehrlicher Makler gilt und daher mit der speziellen Aufgabe der Regionalpolitik betraut wurde. Hahn betonte in diesem Zusammenhang seinen europäischen Auftrag, ließ aber gleichzeitig keinen Zweifel daran, wie wichtig ihm die Rückmeldungen aus den Mitgliedstaaten und damit auch aus seinem eigenen Land sind. Er lege daher großen Wert auf einen engen Kontakt mit den Bundesrätinnen und Bundesräten, betonte er. Gemäß einer Anregung von Bundesrat Albrecht Konecny (S/W) wird der Bundesrat sämtliche angenommene Stellungnahmen dem künftigen österreichischen Kommissar zur "wohlwollenden Behandlung" übermitteln.

 

Bundesminister Johannes Hahn bekundete seine Absicht, in Österreich als Kommissar überproportional präsent sein zu wollen. Es sei notwenig, europäische Positionen und Sichtweisen zu erläutern, bekräftigte er gegenüber der Vizepräsidentin des Bundesrats Susanne Neuwirth (S/S), die ihrer Sorge über die Einstellung der Österreicherinnen und Österreicher zur EU Ausdruck verliehen hatte. Als Kommissar habe er auch in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle zu erfüllen, meinte sie, und er könne das Bild der EU bei den Bürgerinnen und Bürgern beeinflussen. Hahn stimmte dem zu und räumte ein, er werde es leichter haben, sein Dossier den Menschen näher zu bringen, als etwa jemand, der sich mit internationaler Politik beschäftigt. Die EU dürfe nicht nur mit Sicht auf den Euro wahrgenommen werden, hielt Hahn fest und merkte an, dass der Vertrag von Lissabon den Schritt hin zu den BürgerInnen leichter machen werde. Selbstverständlich werde es darauf ankommen, wie die einzelnen RepräsentantInnen ihr Amt nützen. Er glaube, dass es nicht lange dauern werde, bis es in der EU zu einem ersten Volksbegehren kommt, denn die Schwelle, ein solches zu initiieren, sei sehr niedrig.

 

Nachdem Bundesrätin Sonja Zwazl (V/N) die Bürokratie kritisiert hatte, die insbesondere kleinere Unternehmen stark belaste, stellte Bundesminister Hahn fest, Entbürokratisierung stehe bei der Kommission ganz oben auf der Agenda, sie sei aber eine Sisyphus-Arbeit sowie eine Gratwanderung zwischen Vereinfachung und notwendiger Kontrolle. Nach einigen Vorkommnissen unter Kommissionspräsident Santer habe man ein striktes Kontrollsystem eingeführt, um eine missbräuchliche Verwendung der Gelder weitgehend zu verhindern. Das ändere aber nichts an der Notwendigkeit einer Vereinfachung. Bundesrätin Zwazl sagte er zu, sich für ein Überdenken der Definition, was man unter Klein- und Mittelbetrieben versteht, einzusetzen. Zwazl hatte sich darüber beklagt, dass die aktuelle KMU-Definition der österreichischen Wirtschaftsstruktur nicht Rechnung trage.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach der Aussprache mit Bundesminister Hahn widmeten sich die Mitglieder des EU-Ausschusses des Bundesrats dem Kommissionsvorschlag über eine einfachere Regelung von grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen innerhalb der EU. Grundlage dafür war ein Vorschlag der Kommission für eine "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses".

 

Aufgrund der äußerst unterschiedlichen erbrechtlichen Bestimmungen in den einzelnen EU-Ländern - sowohl hinsichtlich des materiellen Rechts als auch hinsichtlich der Behördenzuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden - bereiten Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug oft beträchtliche Schwierigkeiten. Die EU-Kommission hat daher einen Vorschlag für eine neue Verordnung ausgearbeitet, die einheitliche Kriterien für die Zuständigkeit, für anzuwendendes Recht sowie für die Anerkennung und Vollstreckung vorsieht. Ein "Europäisches Nachlasszeugnis" soll dem Nachweis der Stellung als Erbe, bzw. Erbin, als VermächtnisnehmerIn, als TestamentsvollsterckerIn oder als FremdverwalterIn dienen und in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

 

Das Bundesministerium für Justiz unterstützt in seiner Stellungnahme das Vorhaben grundsätzlich, weil es den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erleichtern kann, befürchtet jedoch gleichzeitig Eingriffe in nationale Kompetenzen. Die vorliegenden Formulierungen reichen dem Justizressort nicht aus, um sicherzustellen, dass die geplante EU-Verordnung, die unmittelbar und ohne Umsetzung in nationales Recht gültig wäre, nicht in das nationale Verfahrens- und Sachenrecht und in das materielle Erbrecht eingreift. Vor allem befürchtet man einen Eingriff in Sondererbrechte, z. B. in das bäuerliche Anerbenrecht.

 

 

 

Mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ wurde eine Ausschussfeststellung mehrheitlich angenommen, in der die geplante Verordnung als weiterer Schritt in Richtung Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts grundsätzlich begrüßt wird. Dennoch bedarf es nach Ansicht der Bundesrätinnen und Bundesräte noch weiterer Klarstellungen, um zu gewährleisten, dass der Verordnungsentwurf nicht in das nationale Verfahrensrecht, das nationale Erbrecht sowie in die nationalen Sachenrechte eingreift. Bedenken werden in der Ausschussfeststellung vor allem hinsichtlich einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gerichte und aufwändiger und teurer Verlassenschaftsverfahren für die Erben geäußert.

 

Die Ausschussmitglieder halten darüber hinaus eine Präzisierung im Zusammenhang mit dem "gewöhnlichen Aufenthalt" für notwendig. Der gewöhnliche Aufenthalt des, bzw. der Verstorbenen allein ist ihrer Auffassung nach als bestimmender Faktor zur Ermittlung, welches Erbrecht nun anzuwenden und welches Land zuständig ist, ohne zusätzliche Regelung nicht ausreichend. Sie bestehen auch auf die Aufrechterhaltung nationaler Sondererbrechte, zum Beispiel das bäuerliche Anerbenrecht, und verlangen verfahrensrechtliche Mindeststandards bei der Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses. Die Ausschussfeststellung folgt damit in weiten Bereichen der Auffassung des Justizressorts.

 

Bundesrätin Monika Mühlwerth (F/W) ging die Ausschussfeststellung nicht weit genug, sie plädierte daher für eine völlige Überarbeitung des Kommissionsvorschlags. 

 

 

 

Als Auskunftspersonen standen den Bundesrätinnen und Bundesräten Andreas Pollak und Thomas Traar vorm Justizministerium sowie Rudolf Kaindl, Vizepräsident des Conseil des Notariats de l'Union Européenne (CNUE), Erfried Bäck, öffentlicher Notar, Elisabeth Scheuba von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer und Stephan Matyk, Ständiger Vertreter der Österreichischen Notariatskammer in Brüssel, zur Verfügung.

 

Thomas Traar hielt eingangs seiner Stellungnahme fest, die Verordnung regle nicht das materielle Erbrecht. Auch er äußerte Bedenken gegenüber den Formulierungen zum gewöhnlichen Aufenthalt, da diese nicht klar genug seien und zu langen Verfahren führen könnten, um zu klären, wo denn der gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich festzulegen sei. Ebenso problematisch ist seiner Meinung nach der Text hinsichtlich des Erbrechts von Sachen, zum Beispiel bei Liegenschaften. Grundsätzlich hielt er jedoch die Initiative für positiv. Vor allem werde das europäische Nachlasszeugnis wie ein Reisepass für Erben und Erbinnen in der gesamten Union gelten. Dieses Nachlasszeugnis müsse jedoch die Rechte aller Erbinnen und Erben wahren, verlangte er.

 

Ähnlich fiel die Stellungnahme von Rudolf Kaindl aus, da es derzeit große Schwierigkeiten und Hürden in grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen gebe. Kaindl trat jedoch dafür ein, den Begriff der öffentlichen Urkunde in Anlehnung an die Definition des EuGH zu präzisieren und eine klare Abgrenzung zu Privaturkunden vorzunehmen. Die Rechtsnatur des Nachlasszeugnisses bedarf seiner Auffassung nach ebenso einer deutlicheren Formulierung. Kaindl teilte die Bedenken gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthalt als einzigen Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht und den Gerichtsstandort und schlug vor, von einem "verstärkten gewöhnlichen Aufenthalt" auszugehen, der an ein Zeitkriterium und den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des bzw. der Verstorbenen anknüpft.

Elisabeth Scheuba schloss sich den Ausführungen ihrer beiden Vorredner an und schilderte mögliche praktische Schwierigkeiten, sollte man den gewöhnlichen Aufenthalt nicht klarer definieren. Die Mitgliedstaaten der EU verstünden unter diesem Begriff Unterschiedliches, was zu langen Verfahren über die Frage führen könnte, welches Erbrecht nun anzuwenden ist. Außerdem werde durch die geplante Verordnung in die Familienpolitik eines jeden Mitgliedsstaates eingegriffen, sagte Scheuba, allein wenn man an die Ansprüche beim Pflichtteil denkt, der in jedem Land anders geregelt ist. Ihr schienen daher die Kompetenzen der EU durch die Verordnung überschritten. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag auf Ausschussfeststellung wurde mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ und gegen sie Stimme der FPÖ mehrheitlich angenommen:

 

 

 

 

 

EU-Ausschuss des Bundesrates am 1. Dezember 2009

 

 

 

 

Antrag auf Ausschussfeststellung

 

 

betreffend KOM(2009) 154 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (20011/EU XXIV.GP)

 

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

I.

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat das Vorhaben betreffend KOM(2009) 154 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (20011/EU XXIV.GP)

am 1. Dezember 2009 in öffentlicher Sitzung beraten und kommt zu folgendem Ergebnis:

 

 

A.

 

Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon iVm Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates kommt zum Schluss, dass der vorliegende VO-Vorschlag nicht dem Subsidiaritätsprinzip widerspricht. Ebenso scheint das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt zu sein.

 

Allerdings hegt der EU-Ausschuss in diesem Zusammenhang folgendes Bedenken:

 

Ausreichende qualitative und quantitative Begründungen, warum dieser Vorschlag nach Meinung der Kommission dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, fehlen praktisch zu Gänze. Sie erscheinen gerade im Hinblick auf diese Materie besonders wichtig, um die Notwendigkeit einer solchen VO hervor streichen zu können.

 

 

B.

 

Der EU-Ausschuss begrüßt grundsätzlich diesen VO-Vorschlag als weiteren Schritt in Richtung Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechtes, hegt aber folgende inhaltliche Bedenken:

 

-          Der derzeitige VO-Entwurf stellt nach Ansicht des Ausschusses nicht ausreichend klar, dass durch die VO nicht in das nationale Verfahrensrecht, das nationale materielle Erbrecht sowie die nationalen Sachenrechte eingegriffen wird. Die in der VO dazu enthaltenen Bestimmungen sind nicht ausreichend und bedürfen noch einer klareren Formulierung.

 

-          Die VO darf nicht dazu führen, dass die Arbeit der Gerichte erschwert und Verlassenschaftsverfahren für die Erben dadurch aufwändiger und teurer werden sowie durch unklare Regelungen berechtigte Erwartungen der Beteiligten enttäuscht werden.

 

-          Der Ausschuss weist darauf hin, dass es noch zu einer präziseren Formulierung des gewöhnlichen Aufenthalts kommen muss. Der gewöhnliche Aufenthalt alleine ist nämlich als bestimmender Faktor zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts und der Zuständigkeit im Bereich des Erbrechts ohne zusätzliche Regelungen nicht ausreichend. Es kann nämlich Fälle geben, in denen der Erblasser keinen oder mehrere gewöhnliche Aufenthalte hatte. Der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts kann manchmal nicht jener Staat sein, zu dem der Erblasser den engsten Bezug hatte. Zur Lösung dieser Fälle bedürfte es etwa einer ausdrücklichen Definition des gewöhnlichen Aufenthalts oder einer, bereits in den VO Rom I und II enthaltenen, Ausweichklausel.

 

-          Besonders wichtig scheint sicher zu stellen, dass durch die Anwendung der VO nicht in Sondererbrechte (zB bäuerliche Anerbenrechte) eingegriffen wird. Dazu wären noch besondere Zuständigkeitsregeln nötig, sowie die Möglichkeit, die Anerkennung einer Entscheidung zu verweigern, wenn sie gegen diese Zuständigkeitsregel verstößt.

 

-          Weiters sieht der EU-Ausschuss noch nicht klar geregelt, ob diese VO auch auf das Rechtsinstitut der „Schenkung auf den Todesfall“ anzuwenden ist, und wenn ja, welches Recht dann anzuwenden ist.

 

-          Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Europäischen Nachlasszeugnis bleiben derzeit noch einige Fragen offen. Im Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses sollen in der VO weitergehende verfahrensrechtliche Mindeststandards festgeschrieben werden.

 

-          Die im VO-Vorschlag enthaltenen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen könnten dazu führen, dass eine vom Erblasser vor dem Inkrafttreten der VO nach nationalem Recht wirksam getroffene Rechtswahl ungültig wird. Dieser Umstand wird aber Erblassern oftmals nicht bewusst sein, so dass sie ihre Rechtswahl bzw. die darauf aufbauende letztwillige Verfügung nicht der durch die VO geänderten Rechtslage anpassen werden. Dies würde zu einem erheblichen Eingriff in das berechtigte Vertrauen auf die bestehende Rechtslage führen. Dieser Umstand sollte daher in den Übergangsbestimmungen entsprechend berücksichtigt werden.

 

-          Die VO wäre nach dem Vorschlag nur dann anzuwenden, wenn der Erblasser vor ihrem Inkrafttreten verstorben ist. Es wäre auch zu überlegen, ob Erben von den Vorteilen eines ohnehin nur auf Antrag auszustellenden Europäischen Nachlasszeugnisses nicht auch dann profitieren können sollten, wenn der Erblasser vor Inkrafttreten der VO verstorben ist.

 

-          Als ebenso wichtigen Punkt in diesem Zusammenhang sieht der Ausschuss, dass in den Erläuterungen der VO ausdrücklich darauf hingewiesen werden sollte, dass sich die Form der letztwilligen Verfügung nach dem Haager Testamentsübereinkommen richtet.

 

-          Zu klären ist schließlich in Bezug auf die Zuordnung zum Familien- oder Erbrecht, welches Recht auf Eheverträge bzw. die erbrechtlichen Teile dieser anzuwenden ist.

 

-          Für den EU-Ausschuss des Bundesrates erscheint daher eine ausreichende lange Legisvakanz zwischen Publikation und Inkrafttreten der VO sinnvoll, damit künftige Erblasser besser informiert  werden und sich auf die geänderten rechtlichen Verhältnisse einstellen können.

 

 

 

II.

Der EU-Ausschuss des Bundesrates geht davon aus, dass die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz bei den Verhandlungen und Abstimmungen betreffend das  vorliegende Vorhaben in Übereinstimmung mit der vorstehenden Stellungnahme vorgehen werden und  ihre Zustimmung von der Klärung der oben genannten Punkte abhängig machen.

 

 

III.

Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Ausschussfeststellung gem. § 34 Abs. 6 GO-BR zur Veröffentlichung als Kommuniqué.

 

 

IV.

Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates, diese Ausschussfeststellung an die österreichische Bundesregierung, sowie die beschlossene Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, an den Ausschuss der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.

 

 

V.

 

Das Verlassenschaftsverfahren wird in Österreich von Notaren im Auftrag des Gerichts durchgeführt. Deshalb wird die Stellungnahme der österreichischen Notariatskammer vom 25.11.2009, die wertvolle Hinweise enthält,  zur Kenntnis beigefügt.