Parlament Österreich

 

 

 

IV-33 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

Dienstag, 6. April 2010

 


Beratungen des EU-Ausschusses

des Bundesrates

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

 

 

 

Dienstag, 6. April 2010

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Tagesordnung

 

 

 

KOM (10) 61 endg.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)

(27020/EU XXIV.GP)

 

 

SEK (10) 150

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen

Zusammenfassung der Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)

(27021/EU XXIV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrats begrüßte in seiner Sitzung vom 6. April 2010 die Vorschläge der Kommission für eine Verordnung zur Stärkung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU (FRONTEX) und hielt diese mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Das wurde auch in einer einstimmig angenommenen Ausschussfeststellung bekräftigt. Die Agentur FRONTEX hat  im Jahr 2005 ihre Tätigkeit aufgenommen und sich laut Einschätzung von Europäischem Parlament, Rat und Kommission erfolgreich entwickelt.

 

Ebenso nahm der Ausschuss einstimmig eine Ausschussfeststellung zum Vorschlag für eine Richtlinie über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren an. Darin sprechen sich die BundesrätInnen gegen die Vorlage aus, weil sie keine zwingende Notwendigkeit sehen, die unterschiedlichen Strafverfahrenssysteme in den Mitgliedstaaten anzugleichen und diese damit auch unterschiedlich stark finanziell zu belasten.

 

Die Tagesordnung war am Beginn der Sitzung um diesen Punkt ergänzt worden.

 

Als Experten waren Thomas Herko vom Innenministerium und Christian Pilnacek vom Justizministerium geladen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FRONTEX

 

 

FRONTEX hat ein umfangreiches Aufgabengebiet zur Sicherung und Stärkung der EU-Außengrenzen abzudecken. Neben der Koordination der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen unterstützt die Agentur unter anderem die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von nationalen GrenzschutzbeamtInnen sowie in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern. Die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten zählt ebenfalls zu ihren Tätigkeiten. Sie erstellt darüber hinaus auch Risikoanalysen und verfolgt die für ihre Zielsetzungen relevante Forschung. FRONTEX kann im Interesse einer umfassenden Kohärenz eng mit anderen Gemeinschafts- und EU-Partnereinrichtungen wie EUROPOL und OLAF zusammenarbeiten.

 

Der in den Ausschuss geladene Experte des Innenministeriums, Thomas Herko, wies in diesem Zusammenhang sowie in Reaktion auf eine Bemerkung von Bundesrat Franz Eduard Kühnel (V/W) auf das zwischen FRONTEX und EUROPOL abgeschlossene strategische Arbeitsübereinkommen hin. Ein Problem liege jedoch darin, dass FRONTEX nicht berechtigt ist, personenbezogene Daten an EUROPOL weiterzugeben, sagte er. Die zuständige Kommissarin sei dagegen gewesen, die Datenübertragung in die Änderungen zur Verordnung aufzunehmen, da die Frage der Datenübertragung insgesamt diskutiert und gelöst werden müsse.

 

Laut schriftlich vorliegender Stellungnahme des Innenministeriums spricht sich Österreich im Gegensatz zur Kommission für ein begrenztes Mandat für FRONTEX zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung krimineller Netze aus, die an der Einschleusung von MigrantInnen beteiligt sind.

 

 

 

An der Spitze von FRONTEX steht der Verwaltungsrat, der sich aus VertreterInnen der Mitgliedstaaten und der Kommission und gegebenenfalls aus vom Europäischen Parlament ernannten Personen oder VertreterInnen der Sozialpartner zusammensetzt.

 

Die Agentur hat ihren Sitz in Warschau und beschäftigt 240 Personen, 9 davon kommen aus Österreich. Im Jahr 2010 stehen ihr 88 Mio. € zur Verfügung, erläuterte Thomas Herko, auf eine weitere Anfrage von Bundesrat Franz Eduard Kühnel.

 

 

 

FRONTEX hat sich nach Einschätzung des Europäischen Parlaments, des Rats und der Kommission sehr erfolgreich entwickelt. Nun soll die integrierte Verwaltung der operativen Zusammenarbeit weiterentwickelt werden.

 

Dabei bleibt sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten für die Kontrolle ihrer Grenzen selbst verantwortlich bleiben und dass bei von der Agentur koordinierten Operationen die abgestellten BeamtInnen nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von GrenzschutzbeamtInnen des Mitgliedstaats, wo der Einsatz stattfindet, Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen dürfen. Keine Entscheidungsbefugnis hat die Agentur in der Frage der Einreiseerlaubnis gemäß dem Schengener Grenzkodex. Dafür sind nur die BeamtInnen des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

 

Die Einhaltung dieser geteilten Zuständigkeit wurde in der Ausschussfeststellung von den BundesrätInnen ausdrücklich begrüßt.

 

Die Vorschläge der Kommission basieren sowohl auf einer internen Evaluierung durch die Kommission selbst als auch auf einer externen Untersuchung über die ersten drei Jahre und den sich daraus ergebenden Empfehlungen. Ein zusätzlicher Workshop zur Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Agentur im September 2009 in Baden bei Wien unter Vorsitz der Kommission lieferte für den Verordnungsentwurf weitere Impulse.

 

FRONTEX soll in Hinkunft eine leitende Rolle bei der Umsetzung gemeinsamer Operationen und Koordinierungsfunktionen bei der Durchführung gemeinsamer Rückführaktionen erhalten. Dabei wird auf Grund eines österreichischen Vorschlags bei der Rückführung auf dem Luftweg ein unabhängiger Beobachtungsmechanismus über die Einhaltung der Grundrechte eingerichtet. Die BundesrätInnen sahen die Neuerungen positiv und stellten dazu fest, der Ausbau der gemeinsamen Rückführungspolitik könne einen Mehrwert bringen.

 

Die Arbeit von FRONTEX will man auch durch eine bessere Verfügbarkeit von technischer Ausstattung erleichtern, was von den BundesrätInnen unterstützt wird. Darüber hinaus ist geplant, die operative Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu erweitern. FRONTEX soll eigene VerbindungsbeamtInnen in Drittstaaten entsenden und dort Analysen von Migrationstrends erstellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dolmetsch- und Übersetzungsleitungen im Strafverfahren

 

 

Ein weiteres Thema der EU-Ausschusssitzung des Bundesrats betraf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren. Dieser zielt darauf ab, gemeinsame Mindestnormen für das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren innerhalb der EU festzulegen.

 

Das Thema stand bereits am 3. September 2009 auf der Tagesordnung des EU-Ausschusses. Der damals vorgelegte Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rats konnte nicht mehr weiter verfolgt werden, da der Vertrag von Lissabon in Kraft trat und der Beschluss sodann nicht mehr vertragskonform war. Daraufhin haben die Mitgliedstaaten die Initiative ergriffen und einen Text vorgelegt, der sich an der Einigung der Justiz- und InnenministerInnen vom 23.Oktober 2009 orientiert. Wie der Experte des Justizministeriums, Christian Pilnacek, erläuterte, hat daraufhin die Kommission einen eigenen Vorschlag ausgearbeitet, der über die Vorstellungen der Mitgliedstaaten hinausgeht.

 

Vor allem sieht die Kommission weitreichende Übersetzungen und Verdolmetschungen von Gesprächen und Schriftstücken zwischen Angeklagten und VerteidigerInnen vor. Auch sollen nach Ansicht der Kommission weite Bereiche des Verfahrens und Verfahrensakte übersetzt werden. Die Kommission hält eine zwingende Übersetzung in die Muttersprache der Angeklagten für erforderlich, während die Mitgliedstaaten eine Übersetzung in eine Sprache für ausreichend empfinden, die der oder die Angeklagte beherrscht. Pilnacek sprach in diesem Zusammenhang vor allem die Schwierigkeit an, DolmetscherInnen für afrikanische Dialekte zu finden.

 

Auch den BundesrätInnen ging die Vorlage der Kommission zu weit. In der angenommenen Ausschussfeststellung bekräftigen sie, der Vorschlag der Kommission sei mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar. Sie unterstützen daher den Vorschlag der Mitgliedstaaten.

 

Die BundesrätInnen verweisen in ihrem Antrag auf die negative Stellungnahme vom 3. September 2009 und stellen fest, dass der Kommissionsvorschlag ohne zwingende Notwendigkeit die unterschiedlichen Strafverfahrenssysteme in den Mitgliedstaaten anzugleichen versucht und dadurch den Mitgliedstaaten auch unterschiedliche Mehrbelastungen aufbürdet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Ausschussfeststellungen wurden einstimmig angenommen:

 

 

 

 

 

EU-Ausschuss des Bundesrates am 6. April 2010

 

 

Antrag auf Ausschussfeststellung

 

 

betreffend KOM(2010) 61 endg. (27020/EU XXIV.GP) (Stellungnahmefrist 3. Mai 2010)

 

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

I.

Begründete Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission

gemäß Art. 5 des Vertrages über die Europäische Union und gemäß Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat das Vorhaben betreffend

KOM(2010) 61 endg. (27020/EU XXIV.GP)

am 6. April 2010 in öffentlicher Sitzung beraten und kommt zu folgendem Ergebnis:

 

 

 

A. Stellungnahme

Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar.

 

 

B. Begründung

  1. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die bestehende Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 geändert. Die Vorlage entspricht den Bestimmungen des Art. 74 AEUV sowie Art 77 Abs. 1 lit. b und c. und trägt insbesondere den im Vertrag festgelegten geteilten Zuständigkeiten Rechnung, indem die Mitgliedstaaten für die Kontrolle ihrer Außengrenzen verantwortlich bleiben (vgl. Art.1 Abs. 2 Zif. 2).
  2. Im Mai 2005 hat die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) ihre Tätigkeit aufgenommen. Im Stockholm-Programm, das im Dezember 2009 abgenommen wurde, wird eine Stärkung der Rolle dieser FRONTEX-Agentur befürwortet und gefordert. Dieser vorliegende Vorschlag trägt dieser Forderung Rechnung. Gestärkt werden nun (Einholung der Folgeabschätzung nach Konsultierung des Verwaltungsrates der bestehenden Agentur und der Mitgliedstaaten erfolgt) insbesondere die operativen Kapazitäten. Dafür ist eine bessere Verfügbarkeit der technischen Ressourcen durch die Mitgliedstaaten notwendig. Der Sinn der Agentur muss es aufgrund besserer technischer Ausstattung sein, die Koordinierung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte hinreichend planen und übernehmen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt scheint die Festlegung auf ein Mindestkontingent an technischer Ausrüstung, sowie an zeitlich begrenzten qualifizierten Grenzschutzbeamten sinnvoll (vgl. Art. 3a bzw. 3b).
  3. Der EU-Ausschuss des Bundesrates begrüßt ausdrücklich, dass bei koordinierten Aktionen nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen werden dürfen. (vgl. Art 3c)
  4. Ein besonderes Augenmerk legt der Vorschlag auf einen Ausbau der gemeinsamen Rückführungspolitik. Nach Ansicht des EU-Ausschusses des Bundesrates ist die Durchführung auf europäischer Ebene in diesem Bereich begrüßenswert, da dies  tatsächlich einen Mehrwert bringen würde. Bei der Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen kann die Agentur nun eine erforderliche Unterstützung und Koordinierung leisten (vgl. Art. 9).
  5. Mit der Vorlage wird eine bestehende Verordnung im Hinblick auf das Mandat und die Funktionsweise einer aus dem Unionshaushalt finanzierten europäischen Agentur geändert. Daher sind auch keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Österreich absehbar.

 

 

II.

Der EU-Ausschuss des Bundesrates geht davon aus, dass die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung im Rat die Begründete Stellungnahme gem. Pkt. I  der österreichischen Position bei Beratung und Entscheidung im Rat zu Grunde legen werden.

 

 

III.

Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Ausschussfeststellung gem. § 34 Abs. 6 GO-BR zur Veröffentlichung als Kommuniqué.

 

 

IV.

Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates,

  1. dieses Kommuniqué an den Nationalrat, an die österreichische Bundesregierung, an die Landtage, an die Verbindungsstelle der Bundesländer und an den Städte- und den Gemeindebund, sowie
  2. die unter Punkt I. beschlossene Begründete Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Ausschusses der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EU-Ausschuss des Bundesrates am 6. April 2010

 

 

Antrag auf Ausschussfeststellung

 

 

betreffend KOM (2010) 82 endg. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren (27797/EU XXIV. GP)

(Stellungnahmefrist 10.5.2010)

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates wolle beschließen:

 

 

I.

 

Begründete Stellungnahme

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat das Vorhaben betreffend

KOM (2010) 82 endg. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren (27797/EU XXIV. GP

am 6. April 2010 in öffentlicher Sitzung beraten und kommt zu folgendem Ergebnis:

 

 

A. Stellungnahme:

 

Der vorliegende Vorschlag der Kommission ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar. Die Initiative von Mitgliedstaaten PE-CONS 1/10 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzungen in Strafverfahren (25797/EU XXIV.GP) entspricht hingegen dem Subsidiaritätsprinzip.

 

 

B. Begründung:

 

  1. Zunächst wird begrüßt, dass die Kommission ihren Vorschlag im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ausführlich, detailliert und nachvollziehbar begründet hat.

 

  1. Ein Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip liegt aber insbesondere darin, dass der Vorschlag ohne zwingende Notwendigkeit die unterschiedlichen Strafverfahrenssysteme in den Mitgliedstaaten  anzugleichen versucht und dadurch den Mitgliedstaaten auch völlig unterschiedliche finanzielle Mehrbelastungen aufbürdet. Allenfalls wird die Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 3 AEUV zu prüfen sein. Insbesondere sollte den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit offen stehen, in Anwendung sozialer Kriterien die Kostenübernahme etwa im Falle eines frei gewählten Verteidigers nur soweit vorzusehen, als der Beschuldigte diese Kosten nicht selbst tragen kann. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips soll daher von  einer verpflichtenden Einzelaufzählung der Verfahrensdokumente, die schriftlich zu übersetzen sind, sowie von der verpflichtenden Übersetzung der Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigten abgesehen werden.

 

  1. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme vom 3. September 2009 zum Vorschlag der Kommission betreffend einen Rahmenbeschluss KOM (2009) 338 endg. Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren verwiesen.

 

  1. Die Initiative der Mitgliedsstaaten PE-CONS 1/10 (25797/EU XXIV.GP) zum gleichen Gegenstand wird demgegenüber unterstützt.

 

 

II.

Der EU-Ausschuss des Bundesrates geht davon aus, dass die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung im Rat die Begründete Stellungnahme gem. Pkt. I  der österreichischen Position bei Beratung und Entscheidung im Rat zu Grunde legen werden.

 

 

III.

Der EU-Ausschuss übergibt dem Präsidenten des Bundesrates diese Ausschussfeststellung gem. § 34 Abs. 6 GO-BR zur Veröffentlichung als Kommuniqué.

 

 

IV.

Der EU-Ausschuss ersucht den Präsidenten des Bundesrates,

  1. dieses Kommuniqué an den Nationalrat, an die österreichische Bundesregierung, an die Landtage, an die Verbindungsstelle der Bundesländer und an den Städte- und den Gemeindebund, sowie
  2. die unter Punkt I. beschlossene Begründete Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Ausschusses der Regionen und an die COSAC bzw. IPEX zu übermitteln.