1178/J-BR
der Bundesräte Jürgen Weiss , Ilse Giesinger
und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen
Nach Art. 49a des Bundes-Verfassungsgesetzes ist
der Bundes-
kanzler gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern
ermäch-
tigt, Bundesgesetze mit verbindlicher Wirkung in
der geltenden
Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuvetlaut-
baren. Dabei können unter anderem
- Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften
auf-
gehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind,
als nicht
mehr geltend festgestellt werden;
- Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die
dem Stand der
Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige
Unstim-
migkeiten richtiggestellt werden und
- überholte terminologische Wendungen richtiggestellt
und
veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt
werden.
Daraus wird deutlich, daß die Wiederverlautbarung
von Bundes-
gesetzen nicht nur einen wesentlichen Beitrag zur
Rechts-
bereinigung und Rechtssicherheit, sondern ganz allgemein
zum
besseren Verständnis von Rechtsvorschriften
leisten kann. In
besonderer Weise gilt das für Gesetze, die wie
beispielsweise
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz jedes Jahr
tief-
greifend geändert werden und die zu ihrem Verständnis
inzwischen ausgesprochene Spezialkenntnisse voraussetzen.
Es wäre daher sowohl im Interesse der Bürgerinnen
und Bürger ,
als auch der Verwaltung selbst , wünschenswert
, daß die Möglich
keit der Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen möglichst
zahlreich genutzt wird .
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte
an den
Bundeskanzler folgende
A n f r a g e :
1 . Welche Bundesgesetze wurden in den Jahren 1994
und 1995
wiederverlautbart?
2 . Aus welchen Gründen wurde von der Möglichkeit
der Wieder-
verlautbarung nicht stärker Gebrauch gemacht?
3 . Bei welchen Bundesgesetzen besteht die Absicht
, sie heuer
wiederzuverlautbaren?
4 . Was werden Sie unternehmen , um gemeinsam mit
den Bundes-
ministern zu einer Verstärkung der Wiederverlautbarungs-
tätigkeit zu kommen?
5 . Aus welchen Gründen wurde bisher von einer
Wiederverlaut-
barung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
abgesehen?
6 . Wann ist mit seiner Wiederverlautbarung zu rechnen?