1178/J-BR



der Bundesräte Jürgen Weiss , Ilse Giesinger und Kollegen

an den Bundeskanzler
betreffend Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen


Nach Art. 49a des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundes-
kanzler gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermäch-
tigt, Bundesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden
Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuvetlaut-
baren. Dabei können unter anderem

- Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften auf-
gehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht
mehr geltend festgestellt werden;

- Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der
Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstim-
migkeiten richtiggestellt werden und

- überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und
veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt
werden.

Daraus wird deutlich, daß die Wiederverlautbarung von Bundes-
gesetzen nicht nur einen wesentlichen Beitrag zur Rechts-
bereinigung und Rechtssicherheit, sondern ganz allgemein zum
besseren Verständnis von Rechtsvorschriften leisten kann. In
besonderer Weise gilt das für Gesetze, die wie beispielsweise
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz jedes Jahr tief-
greifend geändert werden und die zu ihrem Verständnis
inzwischen ausgesprochene Spezialkenntnisse voraussetzen.

Es wäre daher sowohl im Interesse der Bürgerinnen und Bürger ,
als auch der Verwaltung selbst , wünschenswert , daß die Möglich
keit der Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen möglichst
zahlreich genutzt wird .


Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den
Bundeskanzler folgende

A n f r a g e :

1 . Welche Bundesgesetze wurden in den Jahren 1994 und 1995
wiederverlautbart?

2 . Aus welchen Gründen wurde von der Möglichkeit der Wieder-
verlautbarung nicht stärker Gebrauch gemacht?

3 . Bei welchen Bundesgesetzen besteht die Absicht , sie heuer
wiederzuverlautbaren?

4 . Was werden Sie unternehmen , um gemeinsam mit den Bundes-
ministern zu einer Verstärkung der Wiederverlautbarungs-
tätigkeit zu kommen?

5 . Aus welchen Gründen wurde bisher von einer Wiederverlaut-
barung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
abgesehen?

6 . Wann ist mit seiner Wiederverlautbarung zu rechnen?