1251/J-BR BR
 
der Bundesräte Albrecht K. Konecny
und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Gernot Rumpold und die Faustfeuerwaffe
Nach diversen Medienberichten wurde der neue/alte Bundesgeschäftsführer der FPÖ, Jörg
Haiders Mann fürs Grobe und gleichzeitig blutsbruderähnlicher Freund, Gernot Rumpold
mit einer Faustfeuerwaffe der Finna Glock samt Magazin bei einer Sicherheitskontrolle am
Schwechater Flughafen beim Einchecken in eine Lufthansa - Maschine nach Köln
aufgegriffen.
Rumpold hat - wie er lachend dem "Kurier" erzählte - lediglich seine Faustfeuerwaffe, die er
nach eigenen Angaben ständig bei sich trägt, in seinem Rucksack getragen, gleichzeitig
sowohl den Waffenpaß zu Hause vergessen als auch auf die Beachtung jener Bestimmungen
vergessen, die es verbieten, Faustfeuerwaffen an Bord eines Flugzeuges einfach
mitzunehmen.
In diesem Zusammenhang erhebt sich auch die Frage, worin der Bedarf für die Ausstellung
eines Waffenpasses bei Rumpold liegt. § 18 des Waffengesetzes sagt, daß ein solcher dann als
gegeben anzunehmen ist, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn -
oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren
ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden
kann. Nach seinen eigenen Angaben hat Rumpold seit 1987 oder 1988 diesen Waffenpaß.
Dem Biographischen Handbuch der österreichischen Parlamentarier ist zu entnehmen, daß
Rumpold seit 1986 persönlicher Referent des Bundesparteiobmannes der FPÖ, also von
Haider, war. Es müßte also die Begründung für die Ausstellung des Waffenpasses in der
Rolle als persönlicher Referent Haiders liegen, da für die Feststellung eines solchen Bedarfs
nur objektive Kriterien herangezogen werden.
 
Weiters stellt sich die Frage, ob dieser Bedarf auch bei den anderen Tätigkeiten und Berufen,
die Rumpold bis heute ausgeübt hat, gegeben war.
Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Welchen Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 iVm § 18 des Waffengesetzes hat Gernot
Rumpold für die Ausstellung eines Waffenpasses 1987 bzw. 1988 angegeben?
2. Hat Gernot Rumpold den Wechsel seiner Funktionen bzw. Berufe jeweils der
Behörde bekanntgegeben und jedes Mal nachgewiesen, daß ein Bedarf im Sinne der
ersten Anfrage weiterhin vorliegt?
3. Welche Rechtsnormen wurden durch die Handlung Rumpolds (wie sie in den
Artikeln gemäß der ersten Fußnote beschrieben wurde) verletzt?
4. Welche Rechtsnormen (auf völkerrechtlicher Ebene bzw. auf der Ebene des
Deutschen Rechts) wären von Rumpold verletzt worden, wenn den österreichischen
Sicherheitsbeamten die Glock - Pistole nicht aufgefallen wäre und Rumpold diese
Waffe im Rucksack mit dem Flugzeug nach Deutschland eingeführt hätte?