1258/J-BR BR
der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Ilse Giesinger und
Dr. Reinhard Bösch)
an den Bundesminister für wirtschftliche Angelegenheiten
betreffend Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu dem vom Bundesministerium für Justiz aus -
gesandten Entwurf zur Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeits -
gesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 hatte das Amt der Vorarlberger
Landesregierung auf folgendes hingewiesen;
"Im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz wurden im Zuge des dritten Wohnrechtsänderungs -
gesetzes. BGBl. Nr. 800/1993, unter anderem die §§ 15b und 15c eingefügt. Aufgrund
dieser Bestimmungen kann der Mieter oder Nutzungsberechtigte einer aus öffentlichen
Mitteln geförderten Wohnung nach insgesamt zehnjähriger Mietdauer einen Antrag auf
nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum an die Bauvereinigung stellen. Die
Bauvereinigung hat sodann die gerichtliche Festsetzung des Preises zu beantragen. Der Preis
bestimmt sich auf der Grundlage des Verkehrswertes. Diese Bestimmungen sind seit dem
1. Jänner 1994 auf alle Falle einer nachträglichen Übertragung in das Eigentum anzu -
wenden. Dies bedeutet, daß auch für Kaufanwartschaftswohnungen, die schon für diesen
Zeitpunkt bezogen wurden. diese Regelungen gelten und solche Wohnungen aufgrund einer
gerichtlichen Festsetzung nach dem Verkehrswert zu übertragen sind. Ausgenommen davon
sind nach Ansicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten nur jene
Kaufanwartschaftswohnungen, bei denen schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eine
konkrete Preisvereinbarung getroffen wurde. Diese können zum vereinbarten Preis über -
nommen werden.
In Vorarlberg ist es seit Jahrzehnten üblich, daß Kaufanwartschaftswohnungen zum Buch -
wert erworben werden können. Diese Art des Eigentumserwerbes hat sich bestens bewährt
und wird auch vielfach in Anspruch genommen. Die neue Rechtslage nimmt auf diese
Situation jedoch keinen Bedacht. Sie verunsichert all jene, die derzeit in einer Kaufanwart -
schaftswohnung sind und die Zusage erhalten haben, nach einer bestimmten Mietdauer die
Wohnung erwerben zu können. Zudem übersteigt sie aufgrund der Preisfestsetzung nach
dem Verkehrswert die finanziellen Möglichkeiten vieler Bewerber, sodaß Kaufanwart -
schaftswohnungen für diese nicht mehr attraktiv sind und sie auf diese Art der Eigentums-
bildung verzichten müssen.
Aufgrund dieser dargelegten Gründe sollte das Wohnungsgememntitzigkeitsgesetz dahin-
gehend geändert oder ergänzt werden, daß eine gerichtliche Festsetzung in den Fällen
entfällt. in denen eine Vereinbarung zwischen dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberech-
tigten und der Bauvereinigung über den Kaufpreis zustandegekommen ist, auch wenn dieser
unter dem Verkehrswert liegt. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit solcher privatrecht-
licher Vereinbarungen sollten insbesondere die Übertragung der Wohnung (des Geschäfts-
raumes) ins Wohnungseigentum längstens vor Ablauf von 15 Jahren ab erstmaliger Über-
lassung, die Eintragung eines Veräußerungsverbotes auf eine bestimmte Dauer zugunsten
der Bauvereinigung im Grundbuch sowie die Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 15
und 15a WGG bei der Berechnung des Preises sein.‘
Diesem Anliegen wurde in der erwähnten Regierungsvorlage (555 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) nicht Rechnung getragen, obwohl
dort im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
ohnedies eine Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vorgenommen wurde.
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten folgende
Anfrage:
1. Aus welchen Gründen wurde die erwähnte Regierungsvorlage nicht zum Anlaß
genommen, dem Anliegen des Landes Vorarlberg Rechnung zu tragen?
2. Bis wann ist mit einer entsprechenden Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeits -
gesetzes zu rechen?