1309/J-BR BR

der Bundesräte Dr. Harring
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend § 33 und § 67 EStG
Die Einschleifung des Allgemeinen Absetzbetrages zwischen 200.000 und 500.000 öS
gern. § 33 Abs. 3 EStG bewirkt, daß ein Zusatzeinkommen (z.B. in Form von Überstunden)
bei einem Jahreseinkommen von über 500.000 öS, wie vorgesehen mit 42 %, jedoch bei
einem Jahreseinkommen von unter 500.000 öS mit 44,9466 % besteuert wird, was dem
allgemein akzeptierten Sinn der Steuerprogression widerspricht.
Die Bestimmungen des § 67 Abs. 12 EStG i.V.m. § 62 EStG (Abzug der SV - Beiträge der
sonstigen Bezüge bei diesen) führen bei (EU - )Ausländern, die gern. Art 17 der VO Nr.
1408/71 in der ausländischen Sozialversicherung verbleiben, insofern zu einem Steuervorteil
gegenüber Inländern. da sie die volle Jahressozialversicherung - die keine Aufteilung in 14
Teilbeträge kennt - von den laufenden Bezügen absetzen können.
Die unterfertigten Bundesräte stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage:
1. Ist Ihnen oben angeführter Sachverhalt bekannt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, war dieses Ergebnis geplant?
2. Gibt es hinsichtlich einer der beiden Bestimmungen bereits ein Verfahren wegen
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes?
3. Auf welche Höhe beläuft sich das durch die höhere Progression erzielte Mehrergebnis?
4. Wie viele EU - Ausländer in Österreich verbleiben in der ausländischen Sozialversicherung
und in welcher Höhe liegen die "Mindereinnahmen" infolge Anwendung dieser
Verordnung 1408/71?