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der Bundesräte Dr. Harring
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend anonyme Sparbücher und Verschärfung des Bankgeheimnisses
Liut APA - Meldung vom 13. Oktober 1997 wird die EU - Kommission eine Klage beim Euro -
päischen Gerichtshof (EuGH) gegen die anonymen Sparbücher und Wertpapierkonten
Österreichs beschließen. Aus der Sicht der EU - Kommission sind die anonymen Sparbücher
unzulässig, da sie der EU - Geldwäscherichtlinie widersprechen.
Bereits in der begründeten Stellungnahme verwies die Kommission darauf, daß die Verpflich -
tung zur Feststellung der Identität des Kunden bereits seit dem 1. Jänner 1994 im österrei -
chischen Recht hätte verankert sein müssen. Weiters führt die Kommission aus, daß in
"manchen Ländern auch ein strenges Bankgeheimnis gilt". Daß jedoch damit Österreich nicht
gemeint war, ergibt sich aus dem Zusammenhang.
Daß der Bundesminister für Finanzen immer wieder erklärt, daß derzeit in Österreich kein
Handlungsbedarf bestehe, Änderungen im Bankwesengesetz vorzunehmen, erscheint ange -
sichts der Entwicklung hinsichtlich der Aufhebung der Anonymität mehr als unverständlich.
Aus gegebenem Anlaß stellen daher die unterfertigten Bundesräte an den Bundesminister für
Finanzen folgende
Anfrage:
1. Ändert die Klage beim EuGH etwas an Ihrer ablehnenden Haltung in bezug auf die
Verschärfung des Bankgeheimnisses.
Wenn nein, warum nicht?
 
2. Was werden Sie konkret unternehmen, um die Anonymität der Spareinlagen zu schützen,
wie es den Österreichern vor der EU - Abstimmung von der Bundesregierung und vom
Finanzminister versprochen wurde?
3. Verstehen Sie jenen Satz, wonach es auch in manchen Ländern ein strenges Bankgeheimnis
gibt, nicht als Empfehlung, auch das Bankgeheimnis in Österreich zu verschärfen?
Wenn nein, warum nicht und wie interpretieren Sie diesen Satz?
4. In wie vielen Fällen mußten nach EuGH - Verfahren rückwirkende Gesetzesänderungen
vorgenommen werden?
5. Können Sie ausschließen, daß Österreich die Anonymität rückwirkend aufheben muß?
Wenn ja, wie begründen Sie dies?
6. Welche Vorkehrungen werden Sie treffen, damit es in diesem Fall zu keinem weiteren
Vertrauensverlust in den österreichischen Kapitalmarkt kommt?
7. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, wenn der EuGH die Anonymität - allerdings
nicht rückwirkend - für EU - rechtswidrig erklärt?
8. Können Sie ausschließen, daß die Zinserträge inländischer Sparguthaben nach Aufhebung
der Anonymität nach Tarif besteuert werden, zumal diese Maßnahme zu steuerlichen
Mehreinnahmen von 5 - 10 Mrd. öS p.a. führen würde?