1353/J-BR BR
 
der Bundesräte Jürgen Weiss, Gottfried Jaud, Ilse Giesinger, Therese Lukasser und Wolfram
Vindl
an den Bundeskanzler
betreffend Information der Landtage über Vorhaben der Europäischen Union
In einem dem Vertrag von Amsterdam angeschlossenen Protokoll über die Rolle der einzel -
staatlichen Parlamente in der Europäischen Union ist festgehalten, daß alle Konsultations -
dokumente der Kommission (Grün - und Weißbücher sowie Mitteilungen) den Parlamenten
der Mitgliedsstaaten unverzüglich zugeleitet werden. Weiters sollen alle Vorschläge der
Kommission für Akte der Gesetzgebung, wie sie vom Rat nach Artikel 151 Absatz 3 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden, rechtzeitig zur
Verfügung gestellt werden, sodaß die Regierung jedes Mitgliedstaats dafür Sorge tragen
kann, daß ihr einzelstaatliches Parlament sie gegebenfalls erhält.
Die Landtagspräsidentenkonferenz hatte am 23. Oktober 1995 der Überzeugung Ausdruck
verliehen, daß die Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments mit den nationalen
Parlamenten unter Einbeziehung der Landesparlamente zu verstärken ist. Dadurch soll auch
ein ständiger Informations - und Meinungsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament
und den Landtagen sichergestellt werden.
Das erwähnte Protokoll zum Vertrag von Amsterdam trägt diesem Anliegen insoweit
Rechnung, als nicht einschränkend von nationalen Parlamenten (das wären in Österreich der
Nationalrat und der Bundesrat), sondern ganz allgemein von Parlamenten der Mitglieds -
staaten die Rede ist. Zu diesen gehören nach der österreichischen Rechtsordnung in ihrer
Eigenschaft als Gesetzgebungsorgane von Gliedstaaten zweifellos auch die Landtage.
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundeskanzler folgende
Anfrage:
In welcher Weise ist nach Ihrer Ansicht durch den Vertrag von Amsterdam künftig gewähr -
leistet, daß entsprechend der Entschließung der erwähnten Landtagspräsidentenkonferenz
die Landtage in die Verstärkung der Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments und der
Kommission in gleicher Weise wie die Organe der Bundesgesetzgebung eingebunden sind?