2155/J-BR/2004

Eingelangt am 01.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Bundesräte Prof. Konecny

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend Missachtung des Datenschutzgesetzes 2000 durch die Personeninitiative „Wir für

Österreich - Wir für Benita"

In den letzten Tagen hat der anfragestellende Bundesrat eine Zuschrift des Personenkomitees
„Wir für Österreich - Wir für Benita" erhalten. Das Briefstück wurde EDV-unterstützt

adressiert und zwar an;
„Herrn

Albrecht Konecny
Zukunft

Löwelstraße 18
1014 Wien"

§ 17 des Datenschutzgesetzes 2000 sieht eine Meldepflicht des Auftraggebers vor. Dieser hat
vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem
in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu
erstatten.

Davon sind Ausnahmen definiert, insbesondere wenn es sich um ausschließlich
veröffentlichte Daten handelt oder diese einer Standardanwendung entsprechen.

Für politische Bewerbung wurde eine Standardanwendung festgelegt. Diese sieht für
Öffentliche Funktionsträger und deren Geschäftsapparate vor, zum Zwecke der
Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit Daten zu speichern. Die Rechtsgrundlage
dafür stellen insbesondere das Bundesministeriengesetz und das Auskunftspflichtgesetz dar.

Da es sich bei der Personeninitiative jedoch um einen privaten Verein (?) handelt, ist weder
das Bundesministeriengesetz noch das Auskunftspflichtgesetz als Rechtsgrundlage
heranzuziehen. Vielmehr bewegt sich dieser Vorgang nicht im
öffentlichen, sondern im
privaten Bereich. Was die Verwendung von veröffentlichten Daten betrifft, so ist festzuhalten,
dass zwischen den veröffentlichten Daten und den verwendeten Adressdaten Unterschiede
bestehen.


Es liegt daher der Verdacht nahe, dass das Personenkomitee als Auftraggeber (und daher voll
Verantwortlicher) die Adressdaten zugekauft hat und entgegen den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes 2000 keine DVR-Nummer ausgewiesen hat.

Dazu kommt verschärfend, dass gem. § 24 der Auftraggeber einer Datenanwendung
Informationspflichten hat und er sogar bei meldepflichtigen Datenanwendungen in
Mitteilungen an Betroffene die Registe
rnummer angeben muss.

Noch bedenklicher wäre der Vorgang, wenn diese Daten von einer gesetzlichen
Interessenvertretung einem privaten Personenkomitee zur Verfügung gestellt wurden.
Diesfalls hätte nämlich auch die Interessensvertretung außerhalb ihres Aufgabengebietes und
daher rechtswidrig gehandelt.

Aus all dem Gesagten folgt, dass das Personenkomitee „Wir für Österreich -Wir für Benita"
ein besonders sensibles Gesetz, nämlich jenes, dass das Grundrecht auf Datenschutz in
Österreich umsetzt, nicht in dem Ausmaß ernst nimmt, wie es dem Zweck des
Personenkomitees, nämlich der Unterstützung der Bewerbung einer Person für die Funktion
des Bundespräsidenten entsprechen würde.

Gerade dieses Amt hat die Aufgabe, jede Rechtsverpflichtung vollinhaltlich umzusetzen und
in Sachverhalten, die mehrere Auslegungen zulassen, jene zu wählen, die den Geboten der
Grundrechte, des Rechtsstaates und der Transparenz entsprechen.

Insbesondere ist zu fordern, dass bei wahlwerbenden Aktivitäten jede Staatsbürgerin und
jeder Staatsbürger das Recht hat, vom Auftraggeber dieser Wahlaktivität rasch und
unbürokratisch die Auskunft zu erhalten, woher der Auftraggeber diese Daten hat, ob er sie
selbst verarbeitet hat oder ob er sie zugekauft hat und wenn ja, von wem.

Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundeskanzler nachstehende


 

 

 

 

 

 

 

Anfrage:

1.   Entspricht die Bewerbung einer Person für die Funktion des Bundespräsidenten durch
ein privates Personenkomitee (die überparteiliche Personen-Initiative „Wir für
Österreich - Wir für Benita", 1010 Wien, Parkring 12/1/32, Impressum: Wir für
Österreich) der Standardanwendung gem. Datenschutzgesetz SA029,
Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit durch öffentliche Funktionsträger und
deren Geschäftsapparat?

2.         Wie begründen Sie diese Antwort?

3.  Vertreten Sie als Bundeskanzler und als der in Österreich für den Datenschutz

zuständige Ressortchef auch die Meinung des anfragestellenden Bundesrates, dass
gerade bei politischen Werbungen DVR-Nummern verwendet werden sollen, um den
Adressaten die Recherche zu erleichtern, woher die wahlwerbende Einrichtung die
Daten der Adressaten bezogen hat?

4.      Sind Sie bereit, eine Initiative zu setzen, dass sämtliche politische Werbeinitiativen vom
Auftraggeber mit einer DVR-Nummer zu versehen sind, um das vorgenannte Ziel für
die Adressaten solcher Werbungen zu gewährleisten?

5.      Wie beurteilen Sie als für den Datenschutz zuständiger Ressortchef den Sachverhalt
rechtlich, wenn diese Adressdaten von einer gesetzlichen Interessensvertretung dem
genannten Personenkomitee zur Verfügung gestellt wurden?

6.      Wäre es rechtlich zulässig, dass das Personenkomitee diese Daten aus dem
Vereinsregister beziehen kann?
Wenn ja, wie würden Sie dies im Detail begründen?