2155/J-BR/2004
Eingelangt am 01.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Bundesräte Prof. Konecny
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend Missachtung des Datenschutzgesetzes 2000 durch
die Personeninitiative „Wir für
Österreich - Wir für Benita"
In den letzten Tagen hat der anfragestellende Bundesrat
eine Zuschrift des Personenkomitees
„Wir
für Österreich - Wir für Benita" erhalten. Das Briefstück wurde
EDV-unterstützt
adressiert und zwar an;
„Herrn
Albrecht Konecny
Zukunft
Löwelstraße 18
1014 Wien"
§ 17 des Datenschutzgesetzes 2000 sieht eine Meldepflicht
des Auftraggebers vor. Dieser hat
vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit
dem
in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im
Datenverarbeitungsregister zu
erstatten.
Davon sind Ausnahmen definiert, insbesondere wenn es sich
um ausschließlich
veröffentlichte Daten handelt oder diese einer Standardanwendung entsprechen.
Für politische Bewerbung wurde eine Standardanwendung
festgelegt. Diese sieht für
Öffentliche
Funktionsträger und deren Geschäftsapparate vor, zum Zwecke der
Öffentlichkeitsarbeit
und Informationstätigkeit Daten zu speichern. Die Rechtsgrundlage
dafür stellen insbesondere das Bundesministeriengesetz und das
Auskunftspflichtgesetz dar.
Da es sich bei der Personeninitiative jedoch um einen
privaten Verein (?) handelt, ist weder
das
Bundesministeriengesetz noch das Auskunftspflichtgesetz als Rechtsgrundlage
heranzuziehen. Vielmehr bewegt sich dieser Vorgang nicht im öffentlichen, sondern im
privaten
Bereich. Was die Verwendung von veröffentlichten Daten betrifft, so ist
festzuhalten,
dass
zwischen den veröffentlichten Daten und den verwendeten Adressdaten
Unterschiede
bestehen.
Es liegt daher der Verdacht nahe, dass das
Personenkomitee als Auftraggeber (und daher voll
Verantwortlicher) die Adressdaten zugekauft hat und entgegen den Bestimmungen
des
Datenschutzgesetzes
2000 keine DVR-Nummer ausgewiesen hat.
Dazu kommt verschärfend, dass gem. § 24 der Auftraggeber
einer Datenanwendung
Informationspflichten hat und er sogar bei meldepflichtigen Datenanwendungen in
Mitteilungen an Betroffene die Registernummer angeben
muss.
Noch bedenklicher wäre der Vorgang, wenn diese Daten von
einer gesetzlichen
Interessenvertretung
einem privaten Personenkomitee zur Verfügung gestellt wurden.
Diesfalls
hätte nämlich auch die Interessensvertretung außerhalb ihres Aufgabengebietes
und
daher rechtswidrig gehandelt.
Aus all dem Gesagten folgt, dass das Personenkomitee
„Wir für Österreich -Wir für Benita"
ein
besonders sensibles Gesetz, nämlich jenes, dass das Grundrecht auf Datenschutz
in
Österreich umsetzt, nicht in dem Ausmaß ernst nimmt, wie es dem Zweck des
Personenkomitees, nämlich der Unterstützung der Bewerbung einer Person für die
Funktion
des Bundespräsidenten entsprechen würde.
Gerade dieses Amt hat die Aufgabe, jede
Rechtsverpflichtung vollinhaltlich umzusetzen und
in
Sachverhalten, die mehrere Auslegungen zulassen, jene zu wählen, die den
Geboten der
Grundrechte,
des Rechtsstaates und der Transparenz entsprechen.
Insbesondere ist zu fordern, dass bei wahlwerbenden
Aktivitäten jede Staatsbürgerin und
jeder Staatsbürger das Recht hat, vom Auftraggeber dieser Wahlaktivität rasch
und
unbürokratisch
die Auskunft zu erhalten, woher der Auftraggeber diese Daten hat, ob er sie
selbst
verarbeitet hat oder ob er sie zugekauft hat und wenn ja, von wem.
Die unterzeichneten
Bundesräte richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Entspricht die Bewerbung einer
Person für die Funktion des Bundespräsidenten durch
ein privates Personenkomitee (die überparteiliche Personen-Initiative „Wir für
Österreich
- Wir für Benita", 1010 Wien, Parkring 12/1/32, Impressum: Wir für
Österreich)
der Standardanwendung gem. Datenschutzgesetz SA029,
Öffentlichkeitsarbeit
und Informationstätigkeit durch öffentliche Funktionsträger und
deren Geschäftsapparat?
2. Wie
begründen Sie diese Antwort?
3. Vertreten Sie als Bundeskanzler und als
der in Österreich für den Datenschutz
zuständige Ressortchef auch die Meinung des
anfragestellenden Bundesrates, dass
gerade bei politischen Werbungen DVR-Nummern verwendet werden sollen, um den
Adressaten die Recherche zu erleichtern, woher die wahlwerbende Einrichtung die
Daten der Adressaten bezogen hat?
4. Sind Sie bereit,
eine Initiative zu setzen, dass sämtliche politische Werbeinitiativen vom
Auftraggeber
mit einer DVR-Nummer zu versehen sind, um das vorgenannte Ziel für
die
Adressaten solcher Werbungen zu gewährleisten?
5. Wie beurteilen
Sie als für den Datenschutz zuständiger Ressortchef den Sachverhalt
rechtlich,
wenn diese Adressdaten von einer gesetzlichen Interessensvertretung dem
genannten Personenkomitee zur Verfügung gestellt wurden?
6. Wäre es rechtlich
zulässig, dass das Personenkomitee diese Daten aus dem
Vereinsregister beziehen kann?
Wenn
ja, wie würden Sie dies im Detail begründen?