2269/J-BR/2004
Eingelangt am 12.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Konrad, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur
betreffend Erläuterungen zur Leistungsbeurteilung
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende
ANFRAGE:
Die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie an
mittleren und höheren
Schulen
ist in der Leistungsbeurteilungsverordnung aus dem Jahr 1974
geregelt. Nach § 3 (1) a LBVO ist die Mitarbeit der SchülerInnen im
Unterricht
festzustellen. § 4 LBVO enthält nähere Bestimmungen über die
Mitarbeit
der SchülerInnen. In § 4 (3) LBVO heißt es "Aufzeichnungen
über
diese Leistungen sind so oft und so
eingehend vorzunehmen, wie dies für
die
Leistungsbeurteilung erforderlich ist."
1.
Gibt es ministerielle Schreiben, welche § 4 (3) LBVO
präzisieren? Wenn
ja,
bitte beilegen.
2.
Gibt es Vorschriften anderer Provenienz, welche § 4 (3)
LBVO näher
ausführen?
Wenn ja, bitte beilegen.
3.
Wann sind aus Ihrer Sicht Aufzeichnungen über die
Leistungen der
Mitarbeit
der SchülerInnen so oft und so eingehend vorgenommen
worden,
damit § 4 (3) LBVO Rechnung getragen wird? Bitte insbesondere um
Ausführung unterschiedlicher Ansprüche an den verschiedenen
Schulstufen
oder in verschiedenen Fächern.
4. In welcher Form muss eine Aufzeichnung über die
Leistung der
Mitarbeit
erfolgen, damit diese als Aufzeichnung nach § 4 (3) LBVO anerkannt
werden
kann?
5.
Wann sind die Aufzeichnungen über die Leistungen der
Mitarbeit
jedenfalls
als lückenhaft zu bezeichnen?
6.
Für den Fall, dass Aufzeichnungen als lückenhaft
eingeschätzt werden
müssten:
In welchem Fall bestünde hier Zuständigkeit durch ein
Landesgericht?
7.
Ist es richtig, dass bei Vertragsbediensteten, denen
vorgeworfen wird,
lückenhafte Aufzeichnungen geführt zu haben, das Arbeitsgericht
zuständig
wäre?
8. Welche Schritte müssten von einer Schuldirektion aus Ihrer Sicht
gesetzt werden, wenn bei einem Vertragsbediensteten der Verdacht
bestünde,
Aufzeichnungen über die Leistungen der Mitarbeit nicht ausreichend
geführt
zu haben?
9. Ist von der Direktion ein Mitarbeitergespräch zu
führen, wenn bei einem
vertragsbediensteten Lehrer/ einer
vertragsbediensteten Lehrerin der
Verdacht besteht, dass dieser/ diese
Aufzeichnungen über die Leistungen
der Mitarbeit nicht ausreichend
geführt hat?
10.
Welche Schritte sollten von einer Direktion gesetzt
werden, wenn sich
herausstellen
sollte, dass die Aufzeichnungen über die Leistungen der
Mitarbeit
lückenhaft sind?
11.
Welche Schritte sind von der Schulaufsichtsbehörde erster
Instanz zu
setzen,
wenn diese Kenntnis davon erlangt, dass einem Lehrer / einer
Lehrerin
vorgeworfen werden muss, Aufzeichnungen über die Leistungen
der
Mitarbeit der SchülerInnen nicht ausreichend geführt zu haben?
12. Ist aus Ihrer Sicht von Gefahr in Verzug zu
sprechen, wenn der
Vorwurf
auf ungenügende Aufzeichnungen über die Leistungen der
Mitarbeit lautet,
unter den SchülerInnen des Lehrers / der Lehrerin jedoch keinE SchülerIn
mit
"Nicht genügend" beurteilt wurde?
13. Nach § 4 (2) LBVO sind einzelne Leistungen im
Rahmen der Mitarbeit
nicht gesondert zu benoten. Wie viele
Leistungen müssen erbracht
werden,
damit in den Aufzeichnungen aus ihnen eine Note erwachsen darf?
14. Wie sind die Aufzeichnungen über einzelne
Leistungen im Rahmen der
Mitarbeit zu führen, wenn diese nicht
zu einer gesonderten Benotung
führen
dürfen?
15. Entspricht es in Zukunft der Linie des BMBWK,
LehrerInnen, welche
über
lückenhafte Aufzeichnungen über die Leistungen im Rahmen
der Mitarbeit
verfügen, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen?
16.
Wie sehen Sie die zukünftige Arbeit der
Schulaufsichtbehörden in
Fällen,
in denen der Verdacht auf ungenügende Aufzeichnungen über die
Leistungen
der Mitarbeit besteht?
17.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Mangel in der Schulverwaltung
vor, wenn
beim
Verdacht auf ungenügende Aufzeichnungen eine Entlassung
ausgesprochen
wird, ohne, dass es ein Gespräch zwischen LehrerIn und dem zuständigen
Landesschulinspektor / der zuständigen Landesschulinspektorin gegeben
hat?
18. Wann wäre aus Ihrer Sicht eine fristlose Entlassung
gerechtfertigt,
wenn der Vorwurf auf ungenügende
Aufzeichnungen über die Leistungen
der
Mitarbeit lautet?
19.
Ist eine Novelle der LBVO geplant?
20.
Wenn ja, unter welchen Hauptgesichtspunkten wird diese
erfolgen?
21.
Wie vielen LehrerInnen wurde im Schuljahr 2003/04 (auch im
Rahmen
von
Berufungen gegen das Nichtaufsteigen) vorgeworfen,
ungenügende
Aufzeichnungen über die Leistungen der Mitarbeit geführt zu haben?
22. Im Rahmen der Umsetzung des
Bildungsdokumentationsgesetzes
werden die
Sozialversicherungsnummern der Schülerinnen erfasst. Für jene
SchülerInnen, die über keine SV-Nummern verfügen, werden
Ersatzkennzeichen
vergeben. Wie viele Ersatzkennzeichen mussten bisher vergeben werden?
23. Wie viele Verlangen nach Ausstellung eines
Bescheides über die
Erfassung der
Sozialversicherungsnummern wurden bisher von
SchülerInnen
oder deren Erziehungsberechtigten gestellt?
24. In wie vielen der oben genannten Fälle wurde ein
Bescheid
ausgestellt?