2269/J-BR/2004

Eingelangt am 12.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Konrad, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Erläuterungen zur Leistungsbeurteilung

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende

ANFRAGE:

Die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren
Schulen ist in der Leistungsbeurteilungsverordnung aus dem Jahr 1974
geregelt. Nach § 3 (1) a LBVO ist die Mitarbeit der SchülerInnen im
Unterricht festzustellen. § 4 LBVO enthält nähere Bestimmungen über die
Mitarbeit der SchülerInnen. In § 4 (3) LBVO heißt es "Aufzeichnungen
über

diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für
die Leistungsbeurteilung erforderlich ist."

1.  Gibt es ministerielle Schreiben, welche § 4 (3) LBVO präzisieren? Wenn
ja, bitte beilegen.

2.         Gibt es Vorschriften anderer Provenienz, welche § 4 (3) LBVO näher
ausführen? Wenn ja, bitte beilegen.

3.         Wann sind aus Ihrer Sicht Aufzeichnungen über die Leistungen der
Mitarbeit der SchülerInnen so oft und so eingehend vorgenommen
worden,

damit § 4 (3) LBVO Rechnung getragen wird? Bitte insbesondere um

Ausführung unterschiedlicher Ansprüche an den verschiedenen

Schulstufen

oder in verschiedenen Fächern.

4.  In welcher Form muss eine Aufzeichnung über die Leistung der
Mitarbeit

erfolgen, damit diese als Aufzeichnung nach § 4 (3) LBVO anerkannt

werden

kann?

5.         Wann sind die Aufzeichnungen über die Leistungen der Mitarbeit
jedenfalls als lückenhaft zu bezeichnen?

6.         Für den Fall, dass Aufzeichnungen als lückenhaft eingeschätzt werden
müssten: In welchem Fall bestünde hier Zuständigkeit durch ein
Landesgericht?

7.         Ist es richtig, dass bei Vertragsbediensteten, denen vorgeworfen wird,
lückenhafte Aufzeichnungen geführt zu haben, das Arbeitsgericht
zuständig

wäre?

8.  Welche Schritte müssten von einer Schuldirektion aus Ihrer Sicht


gesetzt werden, wenn bei einem Vertragsbediensteten der Verdacht

bestünde,

Aufzeichnungen über die Leistungen der Mitarbeit nicht ausreichend

geführt

zu haben?

9.  Ist von der Direktion ein Mitarbeitergespräch zu führen, wenn bei einem
v
ertragsbediensteten Lehrer/ einer vertragsbediensteten Lehrerin der
Verdacht besteht, dass dieser/ diese Aufzeichnungen über die Leistungen
der Mitarbeit nicht ausreichend geführt hat?

10.            Welche Schritte sollten von einer Direktion gesetzt werden, wenn sich
herausstellen sollte, dass die Aufzeichnungen über die Leistungen der
Mitarbeit lückenhaft sind?

11.            Welche Schritte sind von der Schulaufsichtsbehörde erster Instanz zu
setzen, wenn diese Kenntnis davon erlangt, dass einem Lehrer / einer
Lehrerin vorgeworfen werden muss, Aufzeichnungen über die Leistungen
der

Mitarbeit der SchülerInnen nicht ausreichend geführt zu haben?

12.  Ist aus Ihrer Sicht von Gefahr in Verzug zu sprechen, wenn der
Vorwurf

auf ungenügende Aufzeichnungen über die Leistungen der Mitarbeit lautet,
unter den SchülerInnen des Lehrers / der Lehrerin jedoch keinE SchülerIn
mit "Nicht genügend" beurteilt wurde?

13.  Nach § 4 (2) LBVO sind einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit
nicht gesondert zu benoten. Wie viele Leistungen müssen erbracht
werden,

damit in den Aufzeichnungen aus ihnen eine Note erwachsen darf?

14.  Wie sind die Aufzeichnungen über einzelne Leistungen im Rahmen der
Mitarbeit zu führen, wenn diese nicht zu einer gesonderten Benotung
führen

dürfen?

15.      Entspricht es in Zukunft der Linie des BMBWK, LehrerInnen, welche
über

lückenhafte Aufzeichnungen über die Leistungen im Rahmen der Mitarbeit
verfügen, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen?

16.            Wie sehen Sie die zukünftige Arbeit der Schulaufsichtbehörden in
Fällen, in denen der Verdacht auf ungenügende Aufzeichnungen über die
Leistungen der Mitarbeit besteht?

17.            Liegt aus Ihrer Sicht ein Mangel in der Schulverwaltung vor, wenn
beim

Verdacht auf ungenügende Aufzeichnungen eine Entlassung

ausgesprochen

wird, ohne, dass es ein Gespräch zwischen LehrerIn und dem zuständigen

Landesschulinspektor / der zuständigen Landesschulinspektorin gegeben

hat?

18.  Wann wäre aus Ihrer Sicht eine fristlose Entlassung gerechtfertigt,
wenn der Vorwurf auf ungenügende Aufzeichnungen über die Leistungen
der

Mitarbeit lautet?


19.           Ist eine Novelle der LBVO geplant?

20.           Wenn ja, unter welchen Hauptgesichtspunkten wird diese erfolgen?

21.    Wie vielen LehrerInnen wurde im Schuljahr 2003/04 (auch im Rahmen
von

Berufungen gegen das Nichtaufsteigen) vorgeworfen, ungenügende
Aufzeichnungen über die Leistungen der Mitarbeit geführt zu haben?

22.  Im Rahmen der Umsetzung des Bildungsdokumentationsgesetzes
werden die

Sozialversicherungsnummern der Schülerinnen erfasst. Für jene

SchülerInnen, die über keine SV-Nummern verfügen, werden

Ersatzkennzeichen

vergeben. Wie viele Ersatzkennzeichen mussten bisher vergeben werden?

23.  Wie viele Verlangen nach Ausstellung eines Bescheides über die
Erfassung der Sozialversicherungsnummern wurden bisher von
SchülerInnen

oder deren Erziehungsberechtigten gestellt?

24.  In wie vielen der oben genannten Fälle wurde ein Bescheid
ausgestellt?