2437/J-BR/2006

Eingelangt am 03.08.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesrätin Kerschbaum, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend
Ökostromabwicklungsstelle

Während in der Regierungsvorlage zur Ökostromgesetzesnovelle (2004) die Errichtung einer
Ökoenergie-AG (Grundkapital 1 Mio Euro) vorgesehen wurde, sollen diese Aufgaben It.
Gesetzesbeschluss vom Juni 2006 durch die Konzessionserteilung an eine private
Gesellschaft (Grundkapital 5 Mio Euro) vergeben werden.

Die unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.   Bis wann soll die Konzession für die Durchführung der Ökostromabwicklung (It. § 14)
erteilt werden?

a.    Haben sich bereits Unternehmen um die Erteilung dieser Konzession
beworben?

b.    Wie viele bestehende österreichische Unternehmungen können zum jetzigen
Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllen (drei
Jahre praktische Erfahrung im Fahrplan- und Bilanzgruppenmanagement, 5
Mio Euro Grundkapital)?

c.    Welche Unternehmungen sind das?

d.    In welcher Form wird diese Konzession ausgeschrieben?

e.    Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine Bewerbung um diese Konzession möglich?

2.    Warum ist das erforderliche Grundkapital der Ökostromabwicklungsstelle mit 5 Mio
Euro 5 mal so hoch angesetzt, als es bei einem Bundesunternehmen
„Ökoenergie-
AG" vorgesehen war?

a.    Wo liegen die finanziellen Risken der Ökostromabwicklungsstelle, die ein
Grundkapital von 5 Mio Euro als
Sicherstellung" erfordern?

b.    Sind Haftungen der Republik Österreich für die Ökostromabwicklungsstelle
vorgesehen? Wenn nein - warum nicht?

3.    Lt. § 21 sind der Ökostromabwicklungsstelle unter Berücksichtigung einer
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals .... die Mehraufwendungen
abzugelten.

a.    Wie hoch ist eine angemessene Verzinsung" in Prozent des Kapitals?

b.    Um wie viel erhöht sich der zu vergütende Aufwand durch die Erhöhung" des
Grundkapitals im Vergleich zu der Regierungsvorlage 2004 von 1 Mio auf 5
Mio Euro?

4.              Lt. § 15 (4) ist die fachlichen Eignung für die Leitung einer Abwicklungsstelle
anzunehmen, wenn eine zumindest dreij
ährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft ODER des Rechnungswesens nachgewiesen wird. Inwiefern
sind dadurch die notwendigen Kenntnisse der
Ökostromabrechnung gewährleistet?

5.              Lt. § 22 hat die Energie-Control Kommission für die, dem Kalenderjahr 2006
folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte


Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen.
Unterjährige Anpassungen sind zulässig.

a.    Wie lang im Vorhinein ist diese Verordnung zu erlassen?

b.    Wann wird die Verordnung des Verrechnungspreises für 2007 erlassen
werden?

c.    Ist ihrer Meinung nach durch eine Verordnung des Verrechnungspreises z.B.
per 31.
12. für das Folgejahr eine Investitionssicherheit für Projektplaner im
Ökostrombereich gegeben?