2437/J-BR/2006
Eingelangt am 03.08.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Bundesrätin
Kerschbaum, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister
für Wirtschaft & Arbeit
betreffend Ökostromabwicklungsstelle
Während in der
Regierungsvorlage zur Ökostromgesetzesnovelle (2004) die Errichtung
einer
Ökoenergie-AG (Grundkapital 1 Mio
Euro) vorgesehen wurde, sollen diese Aufgaben It.
Gesetzesbeschluss vom Juni 2006 durch die Konzessionserteilung an eine private
Gesellschaft (Grundkapital 5 Mio Euro) vergeben werden.
Die unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Bis wann soll die
Konzession für die Durchführung der Ökostromabwicklung
(It. § 14)
erteilt werden?
a. Haben sich
bereits Unternehmen um die Erteilung dieser Konzession
beworben?
b. Wie viele
bestehende österreichische Unternehmungen können zum
jetzigen
Zeitpunkt die
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllen (drei
Jahre praktische Erfahrung im Fahrplan- und
Bilanzgruppenmanagement, 5
Mio Euro Grundkapital)?
c. Welche Unternehmungen sind das?
d. In welcher Form wird diese Konzession ausgeschrieben?
e. Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine Bewerbung um diese Konzession möglich?
2. Warum ist
das erforderliche Grundkapital der Ökostromabwicklungsstelle
mit 5 Mio
Euro 5 mal so hoch angesetzt, als es bei einem Bundesunternehmen „Ökoenergie-
AG" vorgesehen war?
a. Wo liegen
die finanziellen Risken der Ökostromabwicklungsstelle, die ein
Grundkapital von 5 Mio Euro als „Sicherstellung"
erfordern?
b. Sind
Haftungen der Republik Österreich für die Ökostromabwicklungsstelle
vorgesehen?
Wenn nein - warum nicht?
3. Lt. §
21 sind der Ökostromabwicklungsstelle unter Berücksichtigung einer
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals .... die Mehraufwendungen
abzugelten.
a. Wie hoch ist eine „angemessene Verzinsung" in Prozent des Kapitals?
b. Um wie viel
erhöht sich der zu vergütende
Aufwand durch die „Erhöhung" des
Grundkapitals im
Vergleich zu der Regierungsvorlage 2004 von 1 Mio auf 5
Mio Euro?
4.
Lt. § 15 (4) ist die fachlichen Eignung für die Leitung einer Abwicklungsstelle
anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige
leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft ODER des Rechnungswesens
nachgewiesen wird. Inwiefern
sind dadurch die notwendigen Kenntnisse der Ökostromabrechnung gewährleistet?
5.
Lt. § 22 hat die Energie-Control Kommission für die, dem
Kalenderjahr 2006
folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung
gesonderte
Verrechnungspreise
für
Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom
festzulegen.
Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
a. Wie lang im Vorhinein ist diese Verordnung zu erlassen?
b. Wann wird
die Verordnung des Verrechnungspreises für 2007
erlassen
werden?
c. Ist ihrer
Meinung nach durch eine Verordnung des Verrechnungspreises z.B.
per 31. 12. für das
Folgejahr eine Investitionssicherheit für Projektplaner im
Ökostrombereich gegeben?