2449/J-BR/2006

Eingelangt am 20.09.2006
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Anfrage

der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar Mayer und
Ing. Reinhold Einwallner)

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Tilgungsfristen bei Sexualstraftätern

Nach § 3 des Tilgungsgesetzes liegt die Tilgungsfrist nach gerichtlichen Verurteilungen zwischen
drei und höchstens 15 Jahren. In bestimmten Fällen darf - abgesehen von Gerichten und
Behörden - schon früher keine Auskunft über Verurteilungen erteilt werden. Auf Grund
verschiedener Vorfälle in Vorarlberg hat sich in der Öffentlichkeit eine Diskussion ergeben, ob
nicht bei Sexualstrafdelikten wegen der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit die Tilgungsfristen
hinaufgesetzt werden sollten. Auf diese Weise könne besser vermieden werden, dass solchen
Straftätern nach Ablauf der Tilgungsfrist wegen einem keine Vorstrafen mehr aufweisenden
Leumundszeugnis in Unkenntnis des Risikos Kinder und Jugendliche anvertraut werden

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an die Frau Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage:

1.              Gibt es im Justizministerium Überlegungen, bei gerichtlichen Verurteilungen wegen
Sexualstrafdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, die
Tilgungsfristen anzuheben?

2.      Welche Gründe sprechen für und gegen eine solche Maßnahme?

3.              Werden Sie in dieser Hinsicht Veranlassungen treffen?

4.      Gibt es Alternativen, das geschilderte Risiko allenfalls auf andere Weise verringern zu
können?