2474/J-BR/2007
Eingelangt am 22.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Bundesrätin Konrad, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz
betreffend notwendige Änderungen in der Waisenpension
Im Jahr 2004
bezogen 41.000 Menschen in Österreich (Halb)Waisenpensionen in
der durchschnittlichen Höhe von 272 Euro. Die rechtliche Grundlage
bilden § 260
und § 266 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Halbwaisen
erhalten 40% der Witwen/Witwerpension,
Vollwaisen 60% der
Witwen/Witwerpension.
Die
Volksanwaltschaft kritisiert seit langem, dass eine Waisenpension nur auf
Antrag
ausbezahlt wird. Fehlende rechtliche
Information führt
in vielen Fällen dazu, dass
kein
Antrag gestellt und bestehende Ansprüche nicht genützt werden bzw.
ein Antrag
später als 6 Monate
nach dem Tod eines Elternteils gestellt wird, womit ein Anspruch
auf Waisenpension erst ab dem Zeitpunkt der
Antragstellung besteht. So hat etwa
ein Student - nachdem sein Vater nach
dem Tod seiner Mutter eine falsche
Auskunft von der Gebietskrankenkasse
erhalten hatte - erst etwas länger
als sechs
Monate nach Erreichung der Volljährigkeit
eine Waisenpension beantragt, die ihm
wegen
Firstüberschreitung
nur ab dem Antragszeitpunkt gewährt werden konnte,
während seiner etwas jüngeren
Schwester ein Betrag von rund € 30.000,-
rückwirkend ab dem
Ableben der Mutter nachbezahlt wurde.
Außerdem bearbeitete die Volksanwaltschaft mehrfach Fälle, wo zwar die
Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, die Pensionsversicherungsanstalten aber
trotzdem
nicht bezahlen wollten.
Neben der von
der Volksanwaltschaft geäußerten Kritik ist grundsätzlich zu
diskutieren, dass (Halb)Waisenpension einen Pensionsanspruch darstellt. Wenn
der
verstorbene Elternteil zu wenig
Versicherungszeiten für
eine eigene Pension hatte
(etwa, weil er/sie sehr jung verstarb), gibt es überhaupt keine (Halb)Waisenpension.
Dies
führt in einigen Fällen zu
inakzeptablen sozialen Härten.
Die unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Wie bewerten Sie die Forderung nach der
Ausbezahlung der
(Halb)Waisenpension
jedenfalls vom Zeitpunkt des Todes des Elternteils an,
auch im Falle eines späteren Zeitpunkts der Antragstellung?
2.
Gibt es seitens Ihres Ministeriums Pläne über die gesetzliche
Verankerung einer
Informationspflicht
der Versicherungsanstalten gegenüber (Halb)Waisen über
mögliche Ansprüche beim Tod eines Elternteils ?
3.
Welche Möglichkeiten sehen Sie, eine finanzielle Versorgung jener
Waisen
sicherzustellen, die
keinen Anspruch auf Waisenpension haben?