2577/J-BR/2007

Eingelangt am 28.09.2007
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Anfrage

der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar Mayer und Ing. Reinhold Einwallner)

an die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst betreffend Brandschutzbeauftragte an Pflichtschulen

Im Begutachtungsverfahren zur Dienstrechts-Novelle 2007 hat die Vorarlberger Landesregierung zur Änderung von § 25 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes auf die Notwendigkeit angeregt, auch § 43 der Bundes-Arbeitsstättenverordnung entsprechend zu ändern, andernfalls im Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zwei auf Gesetzesebene stehende, sich widersprechende Vorschriften bestünden. In diesem Zusammenhang wurde auf folgendes hingwiesen: Wenn - wie inzwischen beschlossen - im § 25 Abs. 4 B-BSG das Wort „erforder­lichenfalls" entfalle und im § 43 Bundes-Arbeitsstättenverordnung das Ausbildungsniveau der zuständigen Personen unverändert bleibe, bedeute dies, dass an den allgemein bildenden Pflicht­schulen ca. 250 Lehrpersonen (ohne Ersatzpersonen) eine dreitägige Schulung zu Brandschutz­beauftragten absolvieren müssen. Allein die Erstausbildung würde Gesamtkosten von rund 200.000 Euro verursachen. Es wurde als ausreichend und mit der Rechtsordnung der EU über­einstimmend angesehen, dass bei Arbeitsstätten mit geringem Gefahrenpotenzial, wie dies in der Regel bei den allgemein bildendenden Pflichtschulen der Fall sei, als Brandschutzbeauftragte Personen zu bestellen, die lediglich eine sechsstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brand­schutzes nachzuweisen haben.

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an die Frau Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst folgende

Anfrage:

1. Wird eine entsprechende Änderung von § 43 der Bundes-Arbeitsstättenverordnung erfolgen?

2.        In welcher Weise wird dem Hinweis auf das Ausreichen einer sechsstündigen Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes für allgemein bildende Pflichtschulen Rechnung getragen?