2592/J-BR/2008

Eingelangt am 08.02.2008
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Anfrage

der Bundesräte Schimböck

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Befangenheit eines Mitgliedes der Evaluierungskommission im Fall

Kampusch

In der Tagespresse wird berichtet, dass Sie den Auftrag zur Errichtung einer
Evaluierungs-Kommission zum Fall Natascha Kampusch erteilt haben.
Dabei soll es sich um eine Expertengruppe handeln, der unter anderem der Leiter
des ober
österreichischen Landeskriminalamtes Dr. Rudolf Keplinger angehören soll.
Dies obwohl Landespolizeikommandant Generalmajor Andreas Pilsl, auf den sich die
vom ehemaligen Bundeskriminalamtschef Dr. Herwig Haidinger erhobenen
Beschuldigungen im Zusammenhang mit der Causa Kampusch u.a. beziehen, Dr.
Keplingers Vorgesetzter ist.

Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende

Anfrage:

1.            Wie definiert Ihr Ressort den Begriff der Befangenheit eines Amtsorganes?

2.            Welche gesetzlichen Grundlagen sind beim Vorliegen einer Befangenheit eines
Amtsorganes anzuwenden?


3.            Hat das Amtsorgan die Befangenheit von sich aus seinem Vorgesetzten
bekanntzugeben?

4.            Haben Dienstvorgesetzte die Verpflichtung, die Befangenheit von ihnen
nachgeordneten Amtsorganen von sich aus wahrzunehmen?

5.            Welche Maßnahmen sind von einem Dienstvorgesetzten in Ihrem Ressort zu
setzen, wenn ihm ein nachgeordnetes Amtsorgan eine Befangenheit bekanntgibt
oder wenn er eine solche selbst wahrnimmt?

6.            Welche Konsequenzen zieht Ihr Ressort, wenn das Vorliegen einer Befangenheit
augenscheinlich ist und diese weder vom betroffenen Amtsorgan noch vom
Dienstvorgesetzten bekanntgegeben bzw. wahrgenommen wird?

7.            Liegt für den Leiter des Landeskriminalamtes Dr. Rudolf Keplinger, der einer
Evaluierungs-Kommission in einem Fall angehören soll, bei dem
Beschuldigungen, die gegen seinen Dienstvorgesetzten Generalmajor Pilsl
vorgebracht wurden, untersucht werden sollen, Befangenheit vor?

8.   Wenn ja, welche Maßnahmen gedenken Sie zu setzen?