2592/J-BR/2008
Eingelangt am
08.02.2008
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möglich.
Anfrage
der Bundesräte Schimböck
und GenossInnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Befangenheit eines Mitgliedes der Evaluierungskommission im Fall
Kampusch
In der Tagespresse wird berichtet,
dass Sie den Auftrag zur Errichtung einer
Evaluierungs-Kommission zum Fall Natascha Kampusch erteilt haben.
Dabei soll es sich um eine Expertengruppe handeln, der unter anderem der Leiter
des oberösterreichischen
Landeskriminalamtes Dr. Rudolf Keplinger angehören soll.
Dies obwohl Landespolizeikommandant Generalmajor Andreas Pilsl, auf den sich
die
vom ehemaligen
Bundeskriminalamtschef Dr. Herwig Haidinger erhobenen
Beschuldigungen im Zusammenhang mit der Causa Kampusch u.a. beziehen, Dr.
Keplingers Vorgesetzter ist.
Die
unterzeichneten Bundesräte richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Wie definiert Ihr Ressort den Begriff der Befangenheit eines Amtsorganes?
2.
Welche gesetzlichen Grundlagen sind beim Vorliegen einer Befangenheit
eines
Amtsorganes
anzuwenden?
3.
Hat das Amtsorgan die Befangenheit von sich aus seinem Vorgesetzten
bekanntzugeben?
4.
Haben Dienstvorgesetzte die Verpflichtung, die Befangenheit von ihnen
nachgeordneten
Amtsorganen von sich aus wahrzunehmen?
5.
Welche Maßnahmen sind von einem Dienstvorgesetzten
in Ihrem Ressort zu
setzen, wenn ihm ein nachgeordnetes
Amtsorgan eine Befangenheit bekanntgibt
oder wenn er eine solche selbst wahrnimmt?
6.
Welche Konsequenzen zieht Ihr Ressort, wenn das Vorliegen einer
Befangenheit
augenscheinlich ist
und diese weder vom betroffenen Amtsorgan noch vom
Dienstvorgesetzten bekanntgegeben bzw. wahrgenommen wird?
7.
Liegt für den Leiter des Landeskriminalamtes Dr. Rudolf
Keplinger, der einer
Evaluierungs-Kommission
in einem Fall angehören soll, bei dem
Beschuldigungen, die gegen seinen Dienstvorgesetzten Generalmajor Pilsl
vorgebracht wurden, untersucht werden sollen, Befangenheit vor?
8. Wenn ja, welche Maßnahmen gedenken Sie zu setzen?