2607/J-BR/2008

Eingelangt am 28.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Tiroler Bundesräte Helmut Kritzinger und Christi Fröhlich

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Vermögensaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern

Der Landeshauptmann von Tirol, DDr. Herwig van Staa, hat am 14. Februar 2008 in einer
Erklärung vor dem Bundesrat angeregt, dieser möge die seit 90 Jahren offene Fragen der
Vermögensaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern aufgreifen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G 270/01, dazu unter
anderem folgendes festgestellt: „Auf Grund der vorstehenden Überlegungen ist somit davon aus-
zugehen, dass die in §11 Abs2 ÜG 1920 angekündigte Vermögensauseinandersetzung zwischen
Bund und Ländern bis heute nicht erfolgt, im Hinblick auf die Staatsforste insbesondere auch
nicht durch das BForsteG 1996 vorgenommen worden ist. Der Bund ist demnach im Bereich des
ehemals staatlichen Vermögens einschließlich der Bundesforste (nach wie vor) zwar im Außen-
verhältnis Eigentümer, im Innenverhältnis gegenüber den Ländern jedoch den oben erwähnten
(2.3.1. a.E.) Bindungen unterworfen."

An der erwähnten Stelle hatte der Verfassungsgerichtshof folgendes festgehalten: „Die
endgültige Fassung des ÜG 1920 hat allerdings nicht diese Lösung verwirklicht, sondern an die
Stelle der zunächst vorgesehenen endgültigen Regelung der Ver-mögensauseinandersetzung den
Verweis auf ein erst künftig zu erlassendes Bundesverfassungs-gesetz gesetzt. Wenn der erste
Halbsatz des § 11 Abs2 ÜG 1920 daher anordnet, dass alles übrige Vermögen "Vermögen des
Bundes" ist, so ist das im Hinblick auf den zweiten Halbsatz der Vorschrift so zu verstehen, dass
der Bund bis zu dieser endgültigen (partnerschaftlichen) Auseinandersetzung nur im
Außenverhältnis die Befugnisse eines Eigentümers ausüben kann, im Innenverhältnis - gegenüber
den Ländern -jedoch hinsichtlich des diesen letztlich zustehenden Vermögensteiles gleichsam als Treuhänder anzusehen ist und daher wohl Maßnahmen einer ordentlichen Wirtschaftsführung
setzen darf, nicht aber solche, die geeignet sind, die in Aussicht gestellte
Vermögensauseinandersetzung - bezogen auf das jeweilige Bundesland - zu unterlaufen oder
unmöglich zu machen.

In ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2002 ging die Landeshauptleutekonferenz davon aus, dass die
Bundesregierung in Verhandlungen über diese Vermögensauseinandersetzung unverzüglich
eintritt, wenn von Länderseite ein solches Verlangen gestellt wird, und die Verhandlungen
konstruktiv führt.

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Finanzen
folgende

Anfrage:

1.                Welche Konsequenzen ergeben sich für den Bund aus dem zitierte Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes?

2.       Ich welcher Weise wurde das Bundesministerium für Finanzen seither mit dieser Frage
befasst?

3.       Wie ist der Stand der Verhandlungen?

4.       Was werden Sie unternehmen, um die offene Vermögensaufteilung zwischen dem Bund und
den Ländern zu einem Abschluss zu bringen?