2873/J-BR/2012

Eingelangt am 23.01.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der BundesrätInnen Marco Schreuder, Efgani Dönmez; Elisabeth Kerschbaum an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Vollziehung der Ersatzbestimmung für das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz § 209 StGB (§ 207b StGB)

BEGRÜNDUNG

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB wiederholt verurteilt, und zwar in folgenden Fällen:

      L.&V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98

      S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99

      Wolfgang Wilfling &  Michael Woditschka vs. Austria,  21.10.2004,  Appl. 69756/01,6306/02

      F.L. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03

      Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl. 5263/03

      H.G.& G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02

      R.H. vs. Austria, 19.01.2006, Appl. 7336/03

§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002, Art. I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG). Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der ExpertInnen und der sozialdemokratischen und grünen Parlamentsfraktionen durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.

Nach Anfragebeantwortungen der Bundesminister Mag.a Karin Gastinger und Dr. Dieter Böhmdorfer wurde § 207b StGB von den Anklagebehörden wie folgt vollzogen.


Verfolgung gleichgeschlechtlicher Beziehungen (in % aller Verfahren nach § 207b):

2. Halbjahr 2002 -> 100% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

1.          Halbjahr 2003 -> 50% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)

2.    Halbjahr 2003 -> 33% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

(50% aller Verurteilungen, 0% der Freisprüche)

1.          Halbjahr 2004 -> 78% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)

2.    Halbjahr 2004 -> 25% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

1.  Halbjahr 2005 -> 0% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

2. Halbjahr 2005 -> 36% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

Die in diesen Zeiträumen einzige Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB) auf Grund des § 207b StGB (als alleinigem oder führendem Delikt) erfolgte wegen homosexueller Kontakte mit einem 16- und einem 17jährigen.

(Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom 3. April 2003, XXII. GP.-NR 91/AB; Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom 2. September 2003, XXII. GP.-NR 660/AB; Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 1. Juli 2004, XXII. GP.-NR 1696/AB; Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 6. September 2004, XXII. GP.- NR 2020/AB; Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 20. Juli 2005, XXII. GP.-NR 3064/AB; Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 23. Jänner 2006, XXII. GP.-NR 3590/AB; Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 29. August 2006, XXII. GP.-NR 4442/AB).

Verfahren ohne Anfangsverdacht

Aus den Anfragebeantwortungen geht überdies hervor, dass Gerichtsverfahren immer wieder eingeleitet werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung, also auf Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB, vorliegt. Immer wieder reichen Staatsanwaltschaften sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere Umstände) bereits zur Einleitung gerichtlicher Untersuchungen, ob vielleicht einer der Fälle des § 207b erfüllt sein könnte. Geradezu so als würde man wegen jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche Untersuchungen einleiten, ob nicht vielleicht eine Vergewaltigung vorliegt. Diese Vollzugspraxis widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ging bei Erlassung des § 207b StGB davon aus, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle erfasst, in denen diese Fähigkeit aus besonderen Gründen ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist (Entschließung des Nationalrates vom 10.07.2002, E 152- NR/XXI. GP, S. 3). BM Gastinger hat dies in ihrer Anfragebeantwortung vom 20. Juli 2005 (XXII. GP.-NR 3064/AB) auch ausdrücklich bekräftigt.

Das Europäische Parlament hat Österreich zur diskriminierungsfreien Vollziehung des § 207b aufgefordert (Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002), 04.09.2003, par. 79).

Österreichs Kinderschutzexperten forderten in ihrem Bericht zum Nationalen Aktionsplan (NAP) Kinder- und Jugendrechte“ einstimmig eine Evaluation des § 207b nach 5 Jahren seines Bestehens, um festzustellen, ob diese Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher schützt oder aber beschneidet (Kränz-Nagl, Sax, Wilk & Wintersberger; Bericht zum YAP-Prozess 2003, Mai 2004, Anhang A - 10.2.1).

Im Österreichbericht 2004 des EU-Network of Independent Experts on Fundamental Rights (http://www.europa.eu.int/comm/justice home/cfr cdf/index en.htm) heißt es in diesem Sinne:

 

“[...] it is evident from those figures that the new section 207b is considered by the judiciary as primarily prohibiting homosexual contacts with adolescents, just as it was explicitly stated in the old section 209. Thus, the fears of opponents have materialised that warned of the law generally creating the suspicion of a criminal offence for relationships between adults and 14 to 18 year olds. In many cases the Public Prosecutor launched investigations merely upon the fact that a sexual contact was on hand without any further circumstances pointing to an abuse. In one case investigations were started against a man who posted ads on the internet inviting male youths under 18 to contact him, even though this is perfectly legal. As the Platform Against Art. 209 rightly noted, the current enforcement of the provision by the Public Prosecution is comparable to starting criminal proceedings for rape in each case where sexual contacts have taken place. It would be preferable indeed, if section 207b were seen by courts and law enforcement authorities as an independent provision without any linkage to the former section 209“

(http://www.univie.ac.at/bim/pdf/EUGEN 2004.PDF) (S. 64)

Die unterfertigenden BundesrätInnen stellen daher folgende

ANFRAGE

1. Gegen wie viele Personen ist im 2. Halbjahr 2011 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Staatsanwaltschaften)?

1.1.     Wie schlüsseln  sich  diese  Zahlen  jeweils  in  die  folgenden  sechs Konstellationen auf:

1.1.1.     Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner eines  männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

1.1.2.         Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

1.1.3.         Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

1.1.4.      Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner einer  weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

1.1.5.         Fälle,  in denen die jugendlichen  Partnerinnen einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

1.1.6.         Fälle,  in denen die jugendlichen PartnerInnen einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

 

1.2.      Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

1.3.      Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach den §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

1.4.    Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen PartnerInnen noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

1.5.     Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und  was  stellt   diese   auf  Grund  welcher  Tatsachengrundlage  fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

1.6.     Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

1.7.     Worin  bestand  die   Ausnutzung  der  altersbedingten  Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

1.8.   Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

2. Wie oft ist im 2. Halbjahr 2011 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges   bzw.  als  im Sinne der  Verurteiltenstatistik  führendes   Delikt) Verwahrungshaft und wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

2.1 Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

2.1.1.    Fälle, in  denen  die jugendlichen  Partner  eines  männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

2.1.2.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

2.1.3.    Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

2.1.4.    Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner  einer  weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

2.1.5.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

2.1.6.    Fälle, in denen die jugendlichen  PartnerInnen einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

 

2.2.     Wie alt waren   jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

2.3.     Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

2.4.     Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen PartnerInnen noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

2.5.     Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was  stellte  dieses auf  Grund  welcher  Tatsachengrundlagen  fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

2.6.     Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


2.7.      Worin  bestand  die  Ausnutzung  der  altersbedingten  Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

2.8.   Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

3. Wie viele Personen sind im 2. Halbjahr 2011 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden (aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach Gerichten)?

3.1.     Wie  schlüsseln  sich  diese  Zahlen  jeweils  in  die folgenden  sechs Konstellationen auf:

3.1.1.    Fälle,  in denen  die  jugendlichen  Partner  eines  männlichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

3.1.2.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen eines männlichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

3.1.3.    Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen eines männlichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

3.1.4.    Fälle,  in  denen  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

3.1.5.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen einer weiblichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

3.1.6.    Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen einer weiblichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

 

3.2.      Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

3.3.      Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

3.4.      Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen PartnerInnen noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

3.5.      Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und  was  stellte  dieses  auf  Grund   welcher   Tatsachengrundlagen  fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

3.6.      Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

3.7.      Worin  bestand  die  Ausnutzung  der  altersbedingten  Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

3.8.   Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

4.   In wie vielen Fällen ist im 2. Halbjahr 2011 nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges  bzw. als  im  Sinne  der  Verurteiltenstatistik  führendes Delikt)  eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

4.1.   Wie  hoch waren diese  Freiheitsstrafen jeweils und  wie alt jeweils  die Verurteilten und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

4.2.  Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

4.3.      Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen PartnerInnen noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

4.4.      Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und  was  stellte  dieses  auf  Grund  welcher  Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

4.5.      Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

4.6.      Worin  bestand  die  Ausnutzung  der  altersbedingten  Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

4.7.   Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

5. In wie vielen Fällen ist im 2. Halbjahr 2011 nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

5.1.     Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

5.2.     Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

5.3.     Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen PartnerInnen noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

5.4.     Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und  was   stellte  dieses  auf  Grund  welcher  Tatsachengrundlagen  fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

5.5.     Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

5.6.     Worin   bestand  die  Ausnutzung  der  altersbedingten  Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

5.7.   Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.1. Wie viele Personen haben sich im 2. Halbjahr 2011 wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

6.1.1.  Wie alt waren jeweils  die  Betroffenen  und  ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

6.1.2.  Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach  §§  207b, 209, 210,  220,  221  StGB  vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

6.1.3.  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen PartnerInnen noch nicht reif genug waren, um die


Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.1.4.  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.1.5.     Worin  bestand  die Ausnutzung  der  mangelnden  Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.1.6.  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.1.7.    Lagen die Tathandlungen  vor  dem  14.08.2002  oder  danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.2. Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

6.2.1.  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und  ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

6.2.2.  Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich  nach  §§ 207b, 209, 210, 220,  221 StGB  vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

6.2.3.  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen PartnerInnen noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.2.4.  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.2.5.     Worin  bestand  die  Ausnutzung   der  mangelnden  Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.2.6.  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.2.7.    Lagen  die Tathandlungen  vor  dem 14.08.2002  oder  danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

6.2.8.    Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?

7. Gegen wie viele Personen ist im 2. Halbjahr 2011 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Staatsanwaltschaften)? 7.1.  Wie schlüsseln   sich  diese  Zahlen  jeweils  in  die  folgenden  sechs Konstellationen auf:

7.1.1.    Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner  eines  männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

7.1.2.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

7.1.3.    Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;


7.1.4.     Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner  einer  weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

7.1.5.     Fälle,  in denen die jugendlichen Partnerinnen einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

7.1.6.     Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

 

7.2.     Wie alt waren   jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

7.3.     Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

7.4.    Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

7.5.     Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

7.6.     Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

8. Wie oft ist im 2. Halbjahr 2011 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

8.1.     Wie  schlüsseln  sich  diese  Zahlen  jeweils  in  die  folgenden  sechs Konstellationen auf:

8.1.1.    Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner  eines  männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

8.1.2.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

8.1.3.    Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

8.1.4.    Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner  einer  weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

8.1.5.     Fälle,  in denen die jugendlichen Partnerinnen einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

8.1.6.     Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

 

8.2.    Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

8.3.    Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

8.4.    Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

8.5.     Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

8.6.     Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


9.  Wie viele Personen sind im 2. Halbjahr 2011 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden (aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach Gerichten)?

9.1.     Wie  schlüsseln  sich  diese  Zahlen  jeweils  in  die  folgenden  sechs Konstellationen auf:

9.1.1.    Fälle,  in  denen  die jugendlichen  Partner eines  männlichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

9.1.2.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen eines männlichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

9.1.3.    Fälle, in denen, die jugendlichen PartnerInnen eines männlichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

9.1.4.    Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner einer  weiblichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

9.1.5.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen einer weiblichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

9.1.6.    Fälle,  in denen die jugendlichen PartnerInnen einer weiblichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

 

9.2.     Wie alt waren  jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

9.3.     Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

9.4.    Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den  sechs Konstellationen)?

9.5.      Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

9.6.      Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

10.   In wie vielen Fällen ist im 2. Halbjahr 2011 nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges  bzw.  als  im Sinne  der  Verurteiltenstatistik führendes  Delikt)  eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

10.1.    Wie hoch waren diese  Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

10.2.   Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

10.3.    Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

10.4.     Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

10.5.     Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


11. In wie vielen Fällen ist im 2. Halbjahr 2011 nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

11.1.     Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

11.2.     Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

11.3.     Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

11.4.     Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

11.5.     Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

12.1.   Wie viele Personen haben sich im 2. Halbjahr 2011 wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

12.1.1.  Wie alt waren jeweils die Betroffenen  und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

12.1.2.  Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach  §§  207b, 209, 210, 220, 221  StGB  vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

12.1.3.  Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

12.1.4.    Worin  bestand  jeweils  die  Ausnutzung  der  Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

12.1.5.   Lagen die Tathandlungen vor dem  14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

12.2.   Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges  oder  im  Sinne   der  Verurteiltenstatistik  führendes  Delikt)   in Untersuchungshaft, wie viele in  Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

12.2.1.   Wie alt waren jeweils die  Betroffenen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

12.2.2.   Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder   lediglich  nach   §§  207b, 209,210, 220, 221  StGB  vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

12.2.3.   Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

12.2.4.     Worin  bestand  jeweils  die  Ausnutzung   der  Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

12.2.5.   Lagen die Tathandlungen  vor dem  14.08.2002  oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


12.2.6. Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?

13.  Gegen wie viele Personen ist im 2. Halbjahr 2011 auf Grund des§ 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Staatsanwaltschaften)?

13.1.     Wie  schlüsseln  sich  diese  Zahlen  jeweils  in  die  folgenden sechs Konstellationen auf:

13.1.1.    Fälle,  in  denen die jugendlichen  Partner eines  männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

13.1.2.         Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

13.1.3.         Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

13.1.4.    Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner einer  weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

13.1.5.         Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

13.1.6.         Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

 

13.2.      Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

13.3.      Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

13.4.      Worin bestand jeweils das Entgelt“, worin das Verleiten“ und worin die Unmittelbarkeit“  des  Verleitens"  (aufgeschlüsselt   nach   den  sechs Konstellationen)?

13.5.      Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

14.  Wie oft ist im 2. Halbjahr 2011 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges    bzw.  als  im  Sinne  der  Verurteiltenstatistik   führendes   Delikt) Verwahrungshaft und wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

14.1. Wie  schlüsseln sich  diese  Zahlen  jeweils  in  die  folgenden  sechs Konstellationen auf:

14.1.1.     Fälle,  in  denen  die  jugendlichen Partner  eines  männlichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

14.1.2.        Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen eines männlichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

14.1.3.        Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen eines männlichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;

14.1.4.      Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner einer  weiblichen Verdächtigen ausschließlich männlich waren;

14.1.5.         Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen einer weiblichen Verdächtigen ausschließlich weiblich waren;

14.1.6.         Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen einer weiblichen Verdächtigen sowohl weiblich als auch männlich waren;


14.2.      Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

14.3.      Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

14.4.      Worin bestand jeweils das Entgelt“, worin das Verleiten“ und worin die Unmittelbarkeit“   des   Verleitens“   (aufgeschlüsselt   nach   den   sechs Konstellationen)?

14.5.      Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

15.   Wie viele Personen sind im 2. Halbjahr 2011 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden (aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach Gerichten)?

15.1.     Wie  schlüsseln  sich  diese Zahlen  jeweils  in  die  folgenden  sechs Konstellationen auf:

15.1.1.    Fälle,  in  denen die jugendlichen  Partner eines  männlichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

15.1.2.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen eines männlichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

15.1.3.    Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen eines männlichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

15.1.4.    Fälle,  in  denen  die  jugendlichen  Partner einer  weiblichen Verurteilten ausschließlich männlich waren;

15.1.5.    Fälle, in denen die jugendlichen Partnerinnen einer weiblichen Verurteilten ausschließlich weiblich waren;

15.1.6.    Fälle, in denen die jugendlichen PartnerInnen einer weiblichen Verurteilten sowohl weiblich als auch männlich waren;

 

15.2.     Wie alt waren   jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

15.3.     Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

15.4.     Worin bestand jeweils das Entgelt“, worin das Verleiten“ und worin die Unmittelbarkeit“   des   Verleitens“   (aufgeschlüsselt   nach   den   sechs Konstellationen)?

15.5.     Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

16.   In wie vielen Fällen ist im 2. Halbjahr 2011 nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges  bzw. als  im  Sinne  der Verurteiltenstatistik führendes  Delikt)  eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

16.1. Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?


16.2.     Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 2201 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

16.3.     Worin bestand jeweils das Entgelt“, worin das Verleiten“ und worin die Unmittelbarkeit“   des Verleitens“  (aufgeschlüsselt   nach  den  sechs Konstellationen)?

16.4.     Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

17. In wie vielen Fällen ist im 2. Halbjahr 2011 nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

17.1.      Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

17.2.      Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210, 220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

17.3.      Worin bestand jeweils das Entgelt“, worin das Verleiten“ und worin die Unmittelbarkeit“   des  Verleitens“   (aufgeschlüsselt  nach  den   sechs Konstellationen)?

17.4.      Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

18.1.   Wie viele Personen haben sich im 2. Halbjahr 2011 wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in   Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

18.1.1.        Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

18.1.2.   Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich  nach  §§ 207b, 209, 210, 220, 221  StGB  vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

18.1.3.   Worin bestand jeweils das Entgelt“, worin das Verleiten“ und worin die Unmittelbarkeit“ des Verleitens“ (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

18.1.4.        Lagen  die Tathandlungen  vor dem  14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

18.2.   Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges  oder  im  Sinne  der  Verurteiltenstatistik  führendes  Delikt)   in Untersuchungshaft, wie viele in    Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

18.2.1. Wie alt waren jeweils die  Betroffenen und ihre jugendlichen PartnerInnen (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?


18.2.2.        Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209, 210,  220, 221 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

18.2.3.        Worin bestand jeweils das Entgelt“, worin das Verleiten“ und worin die Unmittelbarkeit“ des Verleitens“ (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

18.2.4.        Lagen die Tathandlungen vor dem  14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

18.2.5.        Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?