2955/J-BR/2013
Eingelangt am 26.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert.
Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Bundesrätlnnen Marco Schreuder, Efgani Dönmez; Heidi Reiter; Nicole Schreyer
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend schwere Gewalttaten durch vorbestrafte Angestellte von Bewachungsunternehmen
BEGRÜNDUNG
Bewachungsunternehmen dürfen nur zuverlässige (insb. unbescholtene) MitarbeiterInnen beschäftigen und müssen zu diesem Zweck diese MitarbeiterInnen jeweils zwei Wochen vor ihrem ersten Einsatz der Polizei melden, die dem Unternehmen mitteilt, wenn ein Mitarbeiter die Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 130 Abs. 8-10 GewO).
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten führte gegen zwei Sicherheitsmitarbeiter eines Bewachungsunternehmen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts schwerer homophober Übergriffe gegen einen Besucher eines Musikfestivals im Sommer 2012 (StA St. Pölten 30 BAZ 1026/12k). Im Zuge dieses Strafverfahrens ist hervorgekommen, dass die beiden Securities erheblich vorbestraft waren (Körperverletzung, gefährliche Drohung, Besitz verbotener Waffen sowie Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung).
In Wien wiederum wurde im Sommer 2012 in einem Kellerraum der Tiefgarage der Lugner-City ein 16jähriger Jugendlicher unter Beteiligung mehrerer zur Bewachung der Lugner-City eingesetzter Securities gefoltert und um Schutzgeld erpresst. Im Strafverfahren ist hervorgekommen, dass zumindest zwei der drei beteiligten Securities vorbestraft waren. Einer dieser beiden war trotz seines jungen Alters von 18 Jahren bereits zweimal wegen schweren Raubes vorbestraft. Das erste Mal wurde er zu 21 Monaten, das zweite Mal zu 2 Jahren verurteilt. Beide Freiheitsstrafen hatte er bereits teilweise zu verbüßen. Nach der bedingten Entlassung aus der zweiten Freiheitsstrafe wurde er trotz seiner massiven Vorstrafenbelastung von dem zur Bewachung der Lugner-City eingesetzten Bewachungsunternehmen eingestellt. Dieser Security wurde wegen schwerer Erpressung (samt Widerruf der bedingten Entlassung) zu 41 Monaten verurteilt (LG für Strafsachen Wien 151 Hv 81/12g). Das Strafverfahren gegen die beiden anderen Securities ist noch anhängig (StA Wien 413 St 73/13g).
Die unterfertigenden Bundesrätlnnen stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Wurden gegen die Bewachungsunternehmen in den oben angeführten Fällen bzw. deren Verantwortliche gewerberechtliche Strafverfahren eingeleitet?
a. Wenn ja: Mit welchem Ergebnis (inkl. der Strafhöhe)?
b. Wenn nein: Warum nicht und welchen Sinn haben dann die § 130 Abs. 8-10 GewO?
2. Wurden gegen die Bewachungsunternehmen in den oben angeführten Fällen Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet?
a. Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein: Warum nicht und welchen Sinn haben dann die § 130 Abs. 8-10 GewO?
3. Wurden gegen die Bewachungsunternehmen in den oben angeführten Fällen bzw. deren Verantwortliche sonstige gewerberechtliche Schritte eingeleitet?
a. Wenn ja: Mit wann welche Schritte konkret und mit welchem konkreten Ergebnis?
b. Wenn nein: Warum nicht und welchen Sinn haben dann die § 130 Abs. 8-10 GewO?
4. Das Prozedere des § 130 Abs. 8-10 GewO sichert nur gegen die Einstellung vorbelasteter Securities. Wie stellen die Gewerbebehörden sicher, dass straffällig werdende Securities durch das Bewachungsunternehmen nicht mehr weiter beschäftigt werden?