3597/J-BR/2018

Eingelangt am 06.12.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Angeordneten Bundesrätin Ewa Dziedzic, Freundinnen und Freunde
an den an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betreffend
Lebensmittelsicherheit bei Eiern und Eiprodukten

Begründung

Im Lebensmittelsicherheitsbericht 2015 - Zahlen, Daten, Fakten aus Österreich nach § 32 Abs. 1 LMSVG ( ) wurde zur Lebensmittelsicherheit von Eiern und Eiprodukten, Beanstandungsquoten, Täuschungs- und Irreführungsschutz wie folgt berichtet:

,,4.1.23 Eier und Eiprodukte Von 431 begutachteten Proben wurden neun (2,1 %) beanstandet. Diese Warengruppe umfasst die Untergruppen rohe Eier, Eiprodukte und gekochte Eier.

Die Beanstandungsquote lag bei den Eiprodukten mit 9,1 % (drei von 33 Proben) deutlich höher als bei den rohen Eiern mit 1,2 % (vier von 346 Proben) und bei den gekochten Eiern (3,8 %; zwei von 52 Proben). Die Beanstandungen waren zum überwiegenden Teil auf Kennzeichnungsmängel und/oder irreführende Angaben zurückzuführen.

Zwei Proben rohe Eier (0,6 %) waren wegen Salmonellen gesundheitsschädlich.

„4.2.1 Allgemeines zum Täuschungsschutz Der Schutz der Verbraucherinneninteressen ist neben einem hohen Gesundheitsschutzniveau ein wesentliches Ziel der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Neben Aspekten der Zusammensetzung betrifft dies zur Irreführung geeignete Angaben bei Waren, die dem LMSVG unterliegen. Durch die seit 13.Dezember 2014 geltende Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) wird die Verwendung von Informationen verboten, die zur Täuschung der Verbraucherinnen geeignet sind (Lauterkeit der Informationspraxis). Weiters müssen Informationen auch zutreffend, klar und für die Verbraucherinnen leicht verständlich sein.

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4.2.2 Zur Irreführung geeignete Angaben Sowohl § 5 Abs. 2 LMSVG als auch Art. 7 LMIV führen aus, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, wobei der Begriff der Information über Lebensmittel weit gefasst zu sehen ist und Werbung sowie Aufmachung einbezieht.

Genannt werden im Speziellen zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit,

Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs­oder Gewinnungsart. Es fallen darunter auch Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt, sowie Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen ("Werbung mit Selbstverständlichkeiten”). Die LMIV führt zusätzlich das Suggerieren des Vorhandenseins eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat als irreführend auf, wenn tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

Freiwillige Angaben auf Lebensmitteln inkl. Abbildungen sowie das Umfeld der Präsentation sind daher hinsichtlich Irreführungseignung zu überprüfen, wobei in bestimmten Fällen noch weitere Rechtsvorschriften zu beachten sind, z. B. nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Qualitätsregelungen oder die Kennzeichnung von Produkten aus biologischer Landwirtschaft.

Nach der Rechtsprechung des EUGH ist von einer/m verständigen, durchschnittlich informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucherln unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung und aller verfügbaren Informationen auszugehen, wobei die Aufmachung im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Für die Beurteilung werden teilweise auch nähere Informationen über Ursprung und Art der Rohwaren und/oder die Rezeptur benötigt.

Auch im Kapitel A 3 "Allgemeine Beurteilungsgrundsätze" des ÖLMB sind Ausführungen zur Beurteilung hinsichtlich Irreführungseignung enthalten.

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4.7 Verdachtsproben

 

Neben den geplanten Probenziehungen (Handelsproben, PEP und SPA) wird ein Teil der Kontrollaktivitäten darauf verwendet, Hinweisen auf nicht gesetzeskonforme Lebensmittel bzw. andere dem LMSVG unterliegende Waren anlassbezogen nachzugehen. Auslöser für Verdachtsprobenziehungen können u. a.

Wahrnehmungen der Aufsichtsorgane, Beschwerden von Verbraucherinnen, Ergebnisse aus Routineuntersuchungen oder Informationen aus den EU-weiten Schnellwarnsystemen sein.

Von 4.442 Verdachtsproben wurden 1.407 beanstandet (31,7 %), deutlich mehr als bei Planproben (13,9 %), was als Indiz für die Effizienz der verdachtsorientierten Probenziehung gewertet werden kann. Der Anteil von gesundheitsschädlichen Proben lag hier bei 1,1 % (im Unterschied zu 0,2 % bei den Planproben).

Die detaillierten Daten mit einer Aufgliederung nach Warengruppen und Beanstandungsgründen finden sich im Anhang (Tabelle 15).“

In diesem Zusammenhang stellen sich eine Reihe von Fragen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage

1)   Werden bei in Österreich erzeugten Eiprodukten amtliche Kontrollen hinsichtlich der Haltungsform und der Herkunft gemacht? Wenn ja, wie häufig und mit welchem Ergebnis?

2)    Gilt der in der LMIV vorgesehene Täuschungsschutz auch für Bezieher/Käufer von Flüssig und Trockenei, die daraus Lebensmittel herstellen?

3)    Wenn in Österreich hergestellte Eiprodukte (Flüssig- und Trockenei /hergestellt aus Eiern bzw. Produkten aus Österreich / aus der EU / außerhalb der EU/ Übersee) auf den Gebinden hinsichtlich Haltungsform der Hühner und / oder Herkunftsland gekennzeichnet werden, wie häufig wurden diese Angaben seitens der Behörde - u.a. im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bzw. dem LMSVG - kontrolliert? Welches Ergebnis brachten diese Kontrollen?

Informationen müssen laut LMIV zutreffend, klar und leicht verständlich sein.

4)    Wenn in Österreich hergestellte Lebensmittel auch Eiprodukte (Flüssig- und Trockenei /hergestellt aus Eiern bzw. Produkten aus Österreich / aus der EU / außerhalb der EU/ Übersee) enthalten und auf den Verpackungen hinsichtlich Haltungsform der Hühner und / oder Herkunftsland gekennzeichnet werden, wie häufig wurden diese Angaben seitens der Behörde im Sinn der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bzw. dem LMSVG kontrolliert? Welches Ergebnis brachten diese Kontrollen?

Informationen müssen laut LMIV zutreffend, klar und leicht verständlich sein.

5)    Kann bei behördlichen Kontrollen von Eiprodukten bei Händlern und Ei­Verarbeitungsbetrieben (Flüssig oder Trockenei) zwischen Eiern aus der in der EU erlaubten Haltung von Legehennen in „Ausgestalteten Käfigen“ (mind. 750cm2/Huhn) und Eiern aus der in der EU nicht erlaubten Haltung von Legehennen aus der konventionellen Käfighaltung (mind.550cm2/Huhn) unterschieden werden? Wurden solche Kontrollen durchgeführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

6)    Kann bei behördlichen Kontrollen von Lebensmitteln mit Eianteil zwischen Eiern/ Eiprodukten aus der in der EU erlaubten Haltung von Legehennen in „Ausgestalteten Käfigen“ (mind. 750cm2/Huhn) und Eiern aus der in der EU nicht erlaubten Haltung von Legehennen aus der konventionellen Käfighaltung (mind.550cm2/Huhn) unterschieden werden? Wurden solche Kontrollen durchgeführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

 

7)    Die konventionelle Käfighaltung ist seit 2012 in der EU verboten. Die Österreichische Rechtlage sieht per 31.12.2019 ein Verbot der Haltung von Legehennen im „Ausgestalten Käfig“ vor. Können ab Jänner 2020 Eiprodukte von außerhalb der EU, aus der in der EU verbotenen konventionellen Käfighaltung, in Österreich gekauft und zu österreichischen Lebensmitteln - ohne gesonderte Kennzeichnung - weiterverarbeitet und verkauft werden? - Wenn ja, ist dies mit den Bestimmungen des LMSVG bzw. dem LMIV (gültig ab 2014) rechtlich vereinbar? Ist dies besonders auch im Hinblick auf den im LMIV vorgesehenen Täuschungsschutz vereinbar?

 

8)    Wenn auf Verpackungen von in Österreich hergestellten Lebensmitteln mit Ei- Anteil freiwillige Auslobungen hinsichtlich der Herkunft der Eier und/ oder der Haltungsform der Hühner gemacht werden und diese über ein Kontrollprogramm / Label-Programm abgesichert sind, werden seitens der Behörde übergeordnete Stichprobenkontrollen durchgeführt? Wenn ja, wie häufig und mit welchem Ergebnis?

 

9)    Wurden seitens der Zivilbevölkerung oder aber seitens der Behörden Unregelmäßigkeiten bei eierverarbeitenden Betrieben gemeldet und / oder behördlich angezeigt? Wenn ja, wie häufig? Erfolgten in diesen Fällen übergeordnete Kontrollen seitens der Behörde und welche Ergebnisse haben diese gebracht? Wurden dabei auch Mengenflusskontrollen - hinsichtlich Haltungsform und Herkunft -durchgeführt?

 

10. Wurden auch Verdachtsproben bei Eiprodukten oder Lebensmitteln mit Ei- Anteil gezogen?

 

11. Wenn ja, wie oft und mit welchem Ergebnis?