3828/J-BR/2021

Eingelangt am 28.01.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Mitglieder des Bundesrates MMag.Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Korinna
Schumann und Kolleg_innen

an den Bundesminister für Inneres
betreffend Aktualisierung der ACI-Liste

Gemäß § 22 Abs 1 Z 6 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden der besondere Schutz "von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Be­deutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Be­kämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Ver­sorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen)."

Laut der Anfragebeantwortung des BMI 3396/AB vom Juni 2019 (GZ BMI LR2220/0331 11/2019) wurde in den Jahren 2008 und 2014, aufbauend auf den öster­reichischen Programmen zum Schutz kritischer Infrastruktur (APCIP Austrian Pro­gram for Critical Infrastructure Protection) eine Liste von kritischen Infrastrukturen in Österreich durch das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Inneres er­stellt. Diese "ACI (Austrian Critical Infrastructure) Liste" enthielt per Juni 2019 377 Unternehmen, die als Betreiber kritischer Infrastruktur eingeordnet wurden.

Maßnahme 6 des APCIP-Masterplanes lautet: "Durch BKA und BMI wurden die stra­tegischen Unternehmen, die kritische Infrastrukturen betreiben, erfasst und in der ACI-Liste ausgewiesen. Kriterien und Methoden zur Erstellung der ACI-Liste wurden erarbeitet und sind im Handbuch APCIP dargestellt. — Durch BKA und BMI werden gemeinsam die Verfahren zur Erstellung, Aktualisierung und Weitergabe der ACI- Liste festgelegt."

(https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/sicherheitspolitik/schutz-kritischer-

infrastrukturen.html)

Gemäß dem Phasenplan des BMSGPK für die Corona-Schutzimpfung sind "Perso­nen in kritischer Infrastruktur" der Phase 2 (von 3) zugeordnet. (https://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung/Corona-Schutzimpfung—Durchfuehrung-und-Organisation.html)

Da die österreichische Rechtsordnung keine andere Definition "kritischer Infrastruk­tur" als diejenige in § 22 Abs 1 Z 6 SPG enthält, liegt der Schluss nahe, dass die A- Cl-Liste auch für die Eingrenzung des der Phase 2 der Corona-Schutzimpfung zuge­ordneten Personenkreises heranzuziehen ist.

 

Die unterfertigten Mitglieder des Bunderates stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wieviele Unternehmen (bzw. Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon), die als Betreiber kritischer Infrastruktur eingeordnet wurden, enthält die ACI (Aus- trian Critical Infrastructure) Liste aktuell? Bitte um Aufschlüsselung nach Bundes­ländern.

2.    Wieviele der in die ACI-Liste aufgenommenen Unternehmen (bzw. Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon) sind jeweils den Bereichen

a.  Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

b.  Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie

c.  Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen

d.  öffentlicher Gesundheitsdienst

e.  öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern

f.  öffentlicher Verkehr

zugeordnet? Bitte jeweils ebenfalls um Aufschlüsselung nach Bundesländern.

3.    Wieviele Unternehmen (bzw. Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon) wurden seit Juni 2019 bis dato neu in die ACI-Liste aufgenommen bzw. aus die­ser gestrichen? Bitte jeweils um Aufschlüsselung nach Monaten, Bundesländern und Bereichen (Frage 2.a-f).

a. Auf wessen Initiative erfolgte jeweils deren Neuaufnahme in die Liste (zB auf Initiative des Unternehmens selbst, einer Interessenvertretung, eines Organs ei­nes Bundeslandes, des BMI, des BKA, eines anderen Ressorts,...)?