3828/J-BR/2021
Eingelangt am 28.01.2021
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Anfrage
der Mitglieder des Bundesrates MMag.Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Korinna
Schumann und Kolleg_innen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Aktualisierung der ACI-Liste
Gemäß § 22 Abs 1 Z 6 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden der besondere Schutz "von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen)."
Laut der Anfragebeantwortung des BMI 3396/AB vom Juni 2019 (GZ BMI LR2220/0331 11/2019) wurde in den Jahren 2008 und 2014, aufbauend auf den österreichischen Programmen zum Schutz kritischer Infrastruktur (APCIP Austrian Program for Critical Infrastructure Protection) eine Liste von kritischen Infrastrukturen in Österreich durch das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Inneres erstellt. Diese "ACI (Austrian Critical Infrastructure) Liste" enthielt per Juni 2019 377 Unternehmen, die als Betreiber kritischer Infrastruktur eingeordnet wurden.
Maßnahme 6 des APCIP-Masterplanes lautet: "Durch BKA und BMI wurden die strategischen Unternehmen, die kritische Infrastrukturen betreiben, erfasst und in der ACI-Liste ausgewiesen. Kriterien und Methoden zur Erstellung der ACI-Liste wurden erarbeitet und sind im Handbuch APCIP dargestellt. — Durch BKA und BMI werden gemeinsam die Verfahren zur Erstellung, Aktualisierung und Weitergabe der ACI- Liste festgelegt."
(https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/sicherheitspolitik/schutz-kritischer-
infrastrukturen.html)
Gemäß dem Phasenplan des BMSGPK für die Corona-Schutzimpfung sind "Personen in kritischer Infrastruktur" der Phase 2 (von 3) zugeordnet. (https://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung/Corona-Schutzimpfung—Durchfuehrung-und-Organisation.html)
Da die österreichische Rechtsordnung keine andere Definition "kritischer Infrastruktur" als diejenige in § 22 Abs 1 Z 6 SPG enthält, liegt der Schluss nahe, dass die A- Cl-Liste auch für die Eingrenzung des der Phase 2 der Corona-Schutzimpfung zugeordneten Personenkreises heranzuziehen ist.
Die unterfertigten Mitglieder des Bunderates stellen daher folgende
Anfrage:
1. Wieviele Unternehmen (bzw. Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon), die als Betreiber kritischer Infrastruktur eingeordnet wurden, enthält die ACI (Aus- trian Critical Infrastructure) Liste aktuell? Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
2. Wieviele der in die ACI-Liste aufgenommenen Unternehmen (bzw. Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon) sind jeweils den Bereichen
a. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
b. Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie
c. Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen
d. öffentlicher Gesundheitsdienst
e. öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern
f. öffentlicher Verkehr
zugeordnet? Bitte jeweils ebenfalls um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
3. Wieviele Unternehmen (bzw. Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon) wurden seit Juni 2019 bis dato neu in die ACI-Liste aufgenommen bzw. aus dieser gestrichen? Bitte jeweils um Aufschlüsselung nach Monaten, Bundesländern und Bereichen (Frage 2.a-f).
a. Auf wessen Initiative erfolgte jeweils deren Neuaufnahme in die Liste (zB auf Initiative des Unternehmens selbst, einer Interessenvertretung, eines Organs eines Bundeslandes, des BMI, des BKA, eines anderen Ressorts,...)?