3847/J-BR/2021
Eingelangt am 18.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Bundesräte MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Horst Schachner,
Kolleginnen und
Kollegen
an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚
Energie‚ Mobilität‚
Innovation und Technologie
betreffend ACG-Nutzerbeirat
Gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH hat der "Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr [Anm.: gemäß BMG idgF die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie] zur Beratung und Unterstützung bei Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Austro Control GmbH einen Nutzerbeirat einzurichten. Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder sind aus dem Kreis der im Fachverband Luftfahrtunternehmungen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vertretenen Unternehmen zu ernennen, die restlichen zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Allgemeinen Luftfahrt zu ernennen. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (...) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr führt den Vorsitz im Nutzerbeirat. (...) Der Nutzerbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen. "
Gemäß einer Anfragebeantwortung Ihres Ressorts vom 30.7.2020 auf fragdenstaat.at hat die letzte Sitzung des Nutzerbeirats im Jahr 1999 stattgefunden, aktuell sind nicht einmal Mitglieder bestellt (https://fragdenstaat.at/anfrage/nutzerbeirat-gem-14-acg-gesetz/).
Gemäß § 24f Abs 3 LFG sind Bewilligungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 ("Drohnen") insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Antragsteller, die ein Rechtsmittel gegen eine solche Bewilligung einlegen, weil sie mit einer Bedingung, Befristung und/oder Auflage nicht einverstanden sind, können die Bewilligung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 13 Abs 1 VwGVG) bis zur Rechtsmittelentscheidung aber nicht einmal in dem durch die Bedingung, Befristung und/oder Auflage eingeschränkten Umfang ausüben.
Die unterfertigten Mitglieder des Bundesrates stellen daher folgende
1.
Weshalb wurde von Ihnen bzw. Ihren
Amtsvorgänger_innen seit dem Jahr 2000 verabsäumt, den Nutzerbeirat
gemäß § 14 ACG-Gesetz zu den gesetzlich vorgesehenen Sitzungen einzuberufen?
a. Warum wurde verabsäumt, Mitglieder des Nutzerbeirats zu bestellen?
b. Falls Sie die Position vertreten, dass der Nutzerbeirat nicht (mehr)
zweckgemäß sei, warum wurde seither keine diesbezügliche
Gesetzesänderung in die Wege geleitet?
2.
Werden Sie eine Gesetzesänderung in die Wege
leiten, derzufolge unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 analog zu § 78
Abs 1 GewO vor Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides
gemäß § 24f LFG betrieben werden dürfen, wenn dessen
Bedingungen, Befristungen und/oder Auflagen beim Betrieb eingehalten werden?
a. Wenn nein, warum nicht?
3.
Werden Sie eine Gesetzesänderung in die Wege
leiten, derzufolge die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die
gemäß § 24j LFG für verbindlich erklärt wird, in die
Aufzählung der unionsrechtlichen Verordnungen in § 169 Abs 1 Z 3 LFG
aufgenommen wird, deren Verletzung eine Verwaltungsübertretung darstellt?
a. Wenn nein, warum nicht?
4.
Wie hoch ist derzeit die Zahl der bei der Austro
Control angemeldeten Prüfungskandidat_innen für die
Fernpiloten-Lizenz?
a. Innerhalb welcher Zeitspanne werden genügend Prüfungstermine
angeboten, um die Prüfungen dieser Kandidat_innen tatsächlich
durchzuführen?
b. Werden diese Prüfungstermine als Präsenzprüfungen und/oder
als Distanz- bzw. Onlineprüfungen angeboten?