3891/J-BR/2021

Eingelangt am 27.05.2021
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Anfrage

 

der Bundesräte Ofner, Steiner-Wieser

und weiterer Bundesräte

an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

betreffend 3G-Status der Kulturstaatssekretärin im Schweizerhaus

 

Bundeskanzler Sebastian Kurz, Vizekanzler Werner Kogler, Tourismusministerin Elisabeth Köstinger und Kunst- und Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer haben sich anlässlich des Öffnungstages am 19. Mai dJ der Gastronomie-, Tourismus-, Freizeit- und Veranstaltungsbetriebe zum gemeinsamen Mittagessen im Schweizerhaus im Wiener Prater getroffen.

 

Laut der COVID-19-Öffnungsverordnung hat „der Betreiber hat sicherzustellen, dass (…)

Kunden die Betriebsstätte nur betreten, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen.“

 

Gem § 1 (2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt

1.

 

ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,

2.

ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,

3.

ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

4.

eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

5.

ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)

Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder

b)

Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

c)

Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

d)

Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,

6.

ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,

7.

ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport folgende

 

Anfrage

 

1.    Hatte die Kulturstaatssekretärin ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wurde?

2.    Hatte die Kulturstaatssekretärin einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurücklag?

3.    Hatte die Kulturstaatssekretärin einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurücklag?

4.    Hatte die Kulturstaatssekretärin eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde?

5.    Hatte die Kulturstaatssekretärin einen Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a.    Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurücklag?

b.    Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurücklag?

c.    Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurücklag?

6.    Hatte die Kulturstaatssekretärin einen Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid?

7.    Hatte die Kulturstaatssekretärin einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate war?

8.    Falls die Kulturstaatssekretärin keinen der in den Fragen 1 bis 7 genannten Nachweise hatte, wurde sie vor Ort mit einem Antigentest getestet?

9.    Wussten Sie, ob die Kulturstaatssekretärin zur Zeit des gemeinsamen Mittagsessens die Amtskollegen oder andere mit SARS-CoV-2 angesteckt haben?

10. Wenn ja, wen?

11. Wenn nein, woher wissen Sie das?

12. Oder war die Kulturstaatssekretärin gesund?